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Autor Thema: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.  (Gelesen 7301 mal)

F
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Person A befindet sich im 11. Fachsemester, hat den elterlichen/finanziellen Voraussetzungen nach Anspruch auf den Bafög-Höchstsatz und nun nach drei Jahren (wegen das Studium einschränkender schwerer Behinderung, die nun nachweisbar ist - bis jetzt GdB von 40, Klage auf Schwerbehinderung laufend) erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der Bafög-Angelegenheit absehbar, vermutlich wird es sogar zur Klage kommen, einen guten Anwalt hat A bereits gefunden.

Leider bringt die grundlegend positiv zu bewertende Tatsache, dass die Bafög-Sätze erhöht wurden, den erheblichen Nachteil mit sich, dass jene, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Bafög erhalten, deutlich erhöhte Krankenkassenbeiträge zahlen müssen.
Das Einkommen von A besteht aktuell aus 450€ aus einem Minijob und 78€ Wohngeld, davon gehen Miete (200), Strom (67), Internet (20) und Krankenversicherung (105) ab, so dass 136€ übrigbleiben. Davon gehen selbstredend noch Heizkosten und die Kosten für die einzunehmenden Medikamente ab, es bleiben ca. 80€ für alles. Das ist extrem wenig Geld und deutlich weniger als ALG II, aber A spart in mancher Hinsicht auch, da Freizeit A ohnehin kein Geld kostet, da A wegen der Behinderung außer für Studium und Arbeit nicht das Haus verlässt und ohnehin wenig Freizeit hat. Es muss jedoch für den Semesterbeitrag von 300€ gespart werden, der im Januar wieder anfällt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterstützung durch die Familie undenkbar ist. As Mutter ist tot, As Vater hat eine geringe Rente, der Rest lebt auch schon nicht mehr.

Person A wurde mitgeteilt, sie solle "Verständnis" dafür haben, dass eine Stundung nicht machbar sei. (#) Jedoch hat Person A kein Geld, Rundfunkgebühren zu zahlen. Schulden sind nicht machbar, da A sich bereits in Privatinsolvenz befindet. Muss A nun von dem wenigen Geld noch 51€ an den Beitragsservice überweisen?

Ergänzend sollte noch festgehalten werden, dass der Klageweg leider nicht infragekommt. A ist durch die Behinderung sehr eingeschränkt leistungsfähig und froh, wenn neben dem zusätzlich auszuübenden Job im Semester zwanzig Leistungspunkte erworben werden können, es laufen bereits eine Klage gegen das Versorgungsamt und ein Verfahren gegen die Familienkasse - und die Klage gegen das Bafög-Amt ist absehbar. Noch mehr Klagen, und man könnte langsam von einer hauptberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit sprechen.  8)

Wie ist vorzugehen?

Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 01:20 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A befindet sich im 11. Fachsemester, hat den elterlichen/finanziellen Voraussetzungen nach Anspruch auf den Bafög-Höchstsatz und nun nach drei Jahren (wegen das Studium einschränkender schwerer Behinderung, die nun nachweisbar ist - bis jetzt GdB von 40, Klage auf Schwerbehinderung laufend) erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung.

Zunächst der Hinweis, es empfiehlt sich immer direkt mit der zuständigen und verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice) den schriftlichen Kontakt zu suchen, idealerweise per Einschreiben.

Ein begründeter Antrag auf Befreiung könnte auch dazu beitragen den Sachverhalt (wie im Eingangsbeitrag beschrieben) zu klären.

Auch hierzu weiter Hinweise zum Thema unter:
Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 01:20 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Und falls alle Stricke reißen, sich um ein P-Konto kümmern, damit dann wirklich nichts zu holen ist, wenn was schiefgeht...


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Person A ... erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung.

Zur Begrifflichkeit: "Stundung" bedeutet ja, den Tilgungszeitpunkt der Schulden nur hinauszuzögern. Die Erfüllbarkeit wird damit aber nicht bestritten.
Es ist wohl eher die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Klärung gemeint, da noch in der Schwebe steht, ob überhaupt für den vergangenen und zukünftige Zeiträume gezahlt werden muss.

Die Stundung hat ja nichts mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vor Bafögbefreiung zu tun. Ist das so beabsichtigt?

Der Stundung wird der Beitragsservice schlauerweise zustimmen, da die Forderung für vergangene Zeiträume aufrechterhalten wird.

Bitte die Briefe immer an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Per Fax und Briefpost, wens beruhigt auch per Einschreiben. Der Beitragsservice ist für Massenabwicklung zuständig - nicht für spezielle Fälle.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

F
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Ein Pfändungsschutzkonto hat A schon, da A in Insolvenz ist. Daher kann eine Pfändung leider auch nicht riskiert werden, die könnte zum Zusammenbruch der gesamten Insolvenz, einer erneuten Überschuldungssituation mit viel Stress und ggf. As Studienplatzverlust oder Schlimmerem führen.

A hat bisher immer per eMail oder Kontaktformular Kontakt aufgenommen, da Briefe häufiger verlorengehen und nicht genug Geld für mehrere Einschreiben da ist. A weiß aber nun, dass es auch eine entsprechende Online-Adresse gibt, die A dann verwenden wird.

Die bisher zu zahlenden Beiträge sind teilweise in As Insolvenz eingegangen, weil A lange noch deutlich weniger zum Leben hatte als zur Zeit, teilweise wurden sie gezahlt. Es geht A lediglich um die Befreiung ab Oktober 2019. Bafög kann A auch nicht rückwirkend erhalten.

Wäre es dann sinnvoll, wenn A um Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bittet, bis die Bafög-Angelegenheit geklärt ist (die kann ja aber mehrere Jahre dauern), und in dem Fall, dass Bafög selbst vom Gericht abgewiesen wird, einen rückwirkenden Härtefallantrag stellt?
Könnte A wohl sinnvollerweise "drohen", die Angelegenheit publikzumachen?


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Kann der Insolvenzverwalter nicht die Sache mit der Befreiung übernehmen? Wenn offiziell bekannt ist, dass Finanznot herrscht? ich meine, dass es ja im Interesse aller ist, wenn keine weiteren Verpflichtungen dazukommen.

Auf der Seite
"Informationen zur Zahlung"
https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/zahlung/index_ger.html
unter "Insolvenzverfahren"
steht:
Zitat
Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht.
Es steht dort nicht:

"Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie grund­sätz­lich nicht von der Rund­funk­beitrags­pflicht."

Das ist typische Beitragsservice-Vertuschungs-Taktik.
(Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html


Das Insolvenzverfahren ist zumindest ein deutlicher Anhaltspunkt, dass nicht gezahlt werden kann. Es gibt auch die Möglichkeit der Niederschlagung der Beiträge oder ein Vergleich.

GEZ-Schulden: Rundfunkbeitrag nicht bezahlt?
https://www.schuldnerberatung.de/gez-schulden/
Zitat
Schulden bei der GEZ müssen auch bei Privatinsolvenz bezahlt werden, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entbindet nicht von der Pflicht, weiterhin Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Vielmehr müssen Beiträge, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstehen, trotzdem beglichen werden. Sie können jedoch unter Umständen eine Befreiung oder Ermäßigung des Beitrags beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 01:21 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

F
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Ja, leider kann ich, wenn ich neue Schulden mache und die nicht begleiche, die Insolvenz verlieren. Das darf ich auf keinen Fall riskieren. Mein Insolvenzverwalter fand mein Einkommen wohl unglaubwürdig niedrig - aber es ist eben so niedrig. Ob er sich wohl tatsächlich um eine Befreiung bemühen würde? Unterhalb der Pfändungsgrenze (die ich ja erheblich unterschreite) macht es für ihn ja keinen Unterschied, ob ich befreit werde oder nicht.

Ich kriege einfach nach wie vor nicht in meinen Kopf, dass man mit dem Bafög-Höchstsatz, zu dem man sich noch wunderbar 450€ dazuverdienen kann, befreit wird, aber ohne Unterstützung und weit unterhalb des Existenzminimums nicht.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars entfernt, da unnötig.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2019, 01:22 von Bürger«

b
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Person A ist nicht alleine. Der vorgeschlagene Befreiungsantrag könnte in Betracht gezogen werden.
Ein begründeter Antrag auf Befreiung könnte auch dazu beitragen den Sachverhalt (wie im Eingangsbeitrag beschrieben) zu klären.

Auch hierzu weiter Hinweise zum Thema unter:
Re: Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876

Es ist verständlich, dass A bei den bereits anhängigen Verfahren zusätzlichen Aufwand vermeiden möchte. Hierzu sei noch gesagt, dass Klagen wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorm Verwaltungsgericht kostenlos sind und kein Rechtsbeistand vorgeschrieben ist. Die Verfahren könnten rein schriftlich geführt werden, wobei eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall sinnvoll sein könnte. Bei der mündlichen Verhandlung bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Rundfunkanstalt aus Kulanzgründen bereiterklärt auf Forderungen zu verzichten. Für einen Einzelnen könnte sich dann die Frage stellen, ob er etwas verändern möchte und keinen 'Deal' eingeht oder an sich selbst denkt. Bei verlorener Klage ginge es in der nächsten Instanz nur mit Anwalt weiter. In A's Situation und ausführlich begründetem Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes, ..., ein weiterer möglicher Schritt, hin zur nächsten Verfassungsbeschwerde. Es gibt bereits Verfassungsbeschwerden zu dieser Thematik:

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg196575.html#msg196575

Jedoch werden noch nicht alle bekannten Punkte ausreichend abgehandelt. Diese Bemerkung
Ich kriege einfach nach wie vor nicht in meinen Kopf, dass man mit dem Bafög-Höchstsatz, zu dem man sich noch wunderbar 450€ dazuverdienen kann, befreit wird, aber ohne Unterstützung und weit unterhalb des Existenzminimums nicht.
trifft ins Schwarze,
Zitat
Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 5.421,84 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 451,82 Euro anrechnungsfrei.
Quelle: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt--378.php Hervorhebungen nicht im Original. Das scheint offensichtlich ungerecht gegenüber Sozialhilfeempfänger*innen, die diese Möglichkeit nicht haben und insgesamt (!) weitaus weniger Einkommen als entsprechende ("Max-")BAföG-Student*innen. Ebenso ungerecht gegenüber Menschen mit niedrigem Einkommen, nah dran Sozialleistungen zu empfangen, die jedoch keine bekommen, damit keinen Bescheid, damit keine Befreiung. Klar, wer irgendwo bereits am/unter dem Existenzminimum ist, den triffts am härtesten.

Weitere bekannte Punkte könnten anhand der eigenen Betroffenheit vorgebracht werden. Erfahrungen hierzu können im Forum, mit weiteren Betroffenen ausgetauscht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2019, 19:07 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

F
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Hallo, soeben las ich, dass nun auch eine Härtefallbefreiung übers Einkommen möglich sei, vom Bundesverwaltungsgericht* expliziert.

A wohnt aber nicht alleine, sondern mit B in einer Wohnung - B ist einkommenstechnisch ebenfalls bedürftig, besitzt aber ein "Vermögen" i.H.v. ca. 10 000€. Wenig genug für Wohngeld, aber zu viel für eine Rundfunkbeitragsbefreiung?

Lasst mich raten: wenn B Vermögen besitzt, muss B trotzdem zahlen, weshalb sich A "solidarisch" beteiligen darf, oder? ::)


* Entscheidung des BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32431.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2019, 18:03 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu ein Querverweis zum einem themenverwandten Beitrag:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
Lasst mich raten: wenn B Vermögen besitzt, muss B trotzdem zahlen, weshalb sich A "solidarisch" beteiligen darf, oder? ::)
Das Thema "Vermögen" könnte hier zunächst unbedeutend sein, da "Vermögen" relativ scheint und auch schwinden könnte.
Wichtig wäre den Sachverhalt, bezugnehmend auf das genannte Urteil, mit der verantwortlichen LRA und nötigenfalls gerichtlich zu klären.


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Hm, inwiefern? Es ginge auch um eine rückwirkende Befreiung für drei Jahre und damit ca. 400€ an unrechtmäßig gezahlten Rundfunkbeiträgen. Das Vermögen lag aber die ganze Zeit vor, er hat dafür Zinseinnahmen von laut Wohngeldbescheid ca. 240€/Jahr. Außerdem wird im referenzierten Urteil die Sozialhilfe als Referenz angegeben, nicht ALG II oder Bafög. Damit gälten dann auch die Vermögensfreigrenzen für Sozialhilfeempfänger, wenngleich das schwachsinnig wäre, da insbesondere ein Student (und insbesondere ohne Bafög) sich im Notfall selbst finanzieren muss, weshalb Rücklagen unerlässlich sind, oder?


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Hmmm.... bevor hier wild spekuliert wird:

Vermögen ist erstmal kein Bestandteil eines Einkommens. Das wird bei Wohngeld und selbst bei H4 auseinandergehalten.

Wenn man vom Vermögen lebt oder monatlich einen Teil davon abfrühstückt, dann hat man einen Vermögensverzehr und nicht ein "Einkommen".

Bei H4 muss man sein Vermögen bis auf einen Freibetrag (der von der Anzahl der Lebensjahre abhängt) verbrauchen, bis man überhaupt irgendwas bekommt. Bei Wohngeld darf man relativ viel Vermögen haben (irgendwas mit 30 T€, so die Ecke), um noch Wohngeld zu bekommen (die Höhe des Wohngelds hängt dann aber nicht von der Größe des Vermögens ab, sondern wirklich nur vom monatlichen Einkommen)

Offenbar hat hier ein eventuell vorhandes Vermögen bei der Studentin keine Rolle gespielt.

Und anscheinend darf selbst der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht verlangen, dass jemand den Rundfunkbeitrag monatlich vom Vermögen abknapsen muss.  ::) ::) ::)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Forum permanent über eine Vielzahl von Möglichkeiten diskutiert und unter anderem auch davon lebt Erfahrungen auszutauschen. Hierfür muss aber zunächst eine Person aktiv werden, um Erfahrungen zu sammeln, die wiederum hier diskutiert werden können.

Diskussionen über spekulative Fragen, z.B. wie eine Behörde oder ein Gericht im Einzelnen entscheiden könnte, können keine ausreichende, sichere oder befriedigende Antworten liefern.

Es ginge auch um eine rückwirkende Befreiung für drei Jahre und damit ca. 400€ an unrechtmäßig gezahlten Rundfunkbeiträgen.

Im Einzelfall könnte schon vorgekommen sein, dass z.B. eine Person, nach gerichtlicher Klärung des Sachverhaltes, rückwirkend für sechs Jahre befreit worden sein könnte. Hierfür müsste aber zunächst idealerweise ein begründeter Antrag auf Befreiung gestellt worden sein.


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  • Beiträge: 26
Was ich völlig skurril finde: sollten für Stundenten nicht die Bafög-Sätze herangezogen werden, um die Bedürftigkeit zu ermitteln? Und bei Vorhandensein eines Nebenjobs auch entsprechende Werbungskosten abgezogen?

Und an welche Adresse sollte A den Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid denn in diesem fiktiven Fall senden, wenn A sich nicht mehrere Einschreiben leisten kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2019, 15:48 von Forge1«

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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876

Kurz/Standard: Fiktive Anträge (und Schriftverkehr allgemein) schreibt A an die fiktive zuständige Rundfunkanstalt des fiktiven Bundeslandes.

Falls es in der Nähe der fiktiven Adresse von A eine Stelle dieser fiktiven Rundfunkanstalt gibt, könnte A selbst oder jemanden Fiktives bitten, das/die fiktiven Schreiben dort abzugeben und weiterleiten zu lassen - vorher telefonisch mit der Stelle abklären. Eingang bestätigen lassen.

Aus Gründen der Barrierefreiheit und -freundlichkeit, könnte A den Antrag fernmündlich bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen. Ein Mitarbeiter müsste die Ausführungen von A niederschreiben. Ob dies hier im Forum schonmal von einer Person fiktiv versucht wurde? Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag/Widerspruch mündlich zu stellen. Um etwas in der Hand zu haben, sollte A vereinbaren den Aufschrieb des Mitarbeiters als Protokoll zugesandt zu bekommen. Auch, um ggf. zu korrigieren. Fände das ein Muss!

Telefonnummern raussuchen. Situation erklären. Menschlich bleiben. BVerwG-Entscheidung erwähnen ;). Nicht an Beitragsservice verweisen lassen!

Über fiktive Rechtsgrundlagen hierzu wird vielleicht noch ein anderer Fiktiver etwas sagen.

Im Widerspruch und Antrag auf Befreiung könnte auf diese wichtige und aktuelle Entscheidung eingegangen werden:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
Hinweis: Dort genannt Pressemitteilung des BVerwG lesen, oder hier:
https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78

Danach könnte Ruhe einkehren oder bei Erhalt eines entsprechenden Bescheids (Widerspruchsbescheid auf Befreiungsantrag) gerichtskostenfrei auf Befreiung geklagt werden.

Wichtige fktive Schreiben:

1) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht z.B. wegen eines Härtefalls gem. BVerwG 6 C 10.18?
2) Widerspruch geg. Festsetzungsbescheid

Alles fiktiv  |-

Fiktive Schreiben hier einstellen, über Antworten, Geschehnisse berichten.


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