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Autor Thema: Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?  (Gelesen 3067 mal)

  • Beiträge: 7.286
Dies soll eine separate Diskusssion zweier Themen sein, die nur verbunden sinnvoll betrachtet werden können, da die Gier der Rundfunkanstalten und die Nichtbesinnung der Länder auf verfassungstreue Gestaltung und Ausführung der Rundfunkstaatsverträge durch die Länder beiden einen Phyrussieg verschaffen könnte.

BVerfG - 2 BvL 51/06 - Legitimer Abgabezweck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31768.msg195854.html#msg195854

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.html

Rn. 49 - BVerfG 2 BvL 51/06
Zitat
a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten [...] Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten

Das bundesstaatliche steuerfreie Existenzminimum ist für den Staat nicht verfügbar

Rn. 104 - BVerfG - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -
Zitat
2. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem,Betrag - der im, folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen.

Wenn wir jetzt in die Tiefe gehen, kann das heißen, daß auch Bibliotheksgebühren, Hundesteuer, Kfz.-Steuer und freilich auch der Rundfunkbeitrag und Straßenausbaubeiträge wie jede andere staatliche Abgabe von jenen Bürgern nicht erhoben werden darf, deren Einkommen aus Erwerbsarbeit lediglich eine Höhe innehat, die dem steuerfreien Existenzminimum entspricht?

Zitat
Das sächliche Existenzminimum für einen Alleinstehenden beträgt im nächsten Jahr 9.168 Euro. Für das Jahr 2020 wurde dieser Wert mit 9.408 Euro berechnet. Bis zu dieser Höhe müssen Einnahmen steuerfrei sein. [...]

Existenzminimum ab 2019 9.168 Euro
https://www.bundestag.de/presse/hib/578520-578520

Existenzminimum bleibt steuerfrei
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/existenzminimum-bleibt-steuerfrei-1544090

Je Monat wären das aktuell etwa 764 Euro steuerfreier Grundfreibetrag aus Erwerbsarbeit.

Jetzt betrachten wir mal den Fall der Lohnersatzleistungen, die ja eh steuerfrei sind, und gesetzlich vorgesehener ebenfalls steuerfreier Erschwerniszulagen.

Wir wissen, daß bei Berechnung der Einkommenssteuer/Lohnsteuer steuerfreie Beträge nicht berücksichtigt werden

Zitat
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
[...]
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. [...]

Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG000408140

Das "zu versteuernde Einkommen" bildet also die Basis, auf der die Einkommenssteuer/Lohnsteuer ermittelt wird, d.h., daß hier als erstes das Grundfreibetrag ansetzt.

Zitat
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
    bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):
    0;

2.
    von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:
    (980,14 · y + 1 400) · y;
3.
    von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:
    (216,16 · z + 2 397) · z + 965,58;
4.
    von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:
    0,42 · x – 8 780,9;
5.
    von 265 327 Euro an:
    0,45 · x – 16 740,68.

3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. [...]

Einkommensteuergesetz (EStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG000408140

Dieses "steuerfreie Existenzminimum" ist also nicht mit dem realen Einkommen, dem Lohn identisch und kann folglich u. U. noch weit darüber liegen, je nach Höhe etwaig steuerfreier Beträge des Gesamtlohnes.

Wie betrachten wir das nun in der realen Zusammensetzung des Einkommens/Lohnes bei Betrachtung staatlicher Abgaben?

Sind steuerfreie Beträge dann Teil des steuerfreien Existenzminimums oder erweitern diese das steuerfreie Existenzminimum individuell?

Wenn "steuerfrei" tatsächlich "abgabefrei" im Sinne des BVerfG heißt, dann erweitern steuerfreie Beträge das individuelle steuerfreie Existenzminimum, die ja zudem ebenfalls nicht gepfändet werden dürfen, lt. BAG, und den individuellen Pfändungsfreibetrag ja auch erhöhen; hierzu siehe:

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Es könnten zudem Fragen aufkommen, hinsichtlich der Verbrauchssteuern, wie die beliebte MwSt., darf doch das steuerfreie Existenzminimum, wie belegt, nicht besteuert werden?

Wem sind LRA, BS und Co. auf die Füße getreten, bei dem sie es besser gelassen hätten?

Die korrekte Einhaltung der BVerfG-Aussagen, die ja auch Teil der aktuellen Rundfunkentscheidung ist, (siehe Zitat, wie folgt), taugt dazu, das ganze Finanzgefüge des Bundes und seiner Länder umzukrempeln?

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 65
Zitat
[...] Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr).[...]


Meinungen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 12:13 von Bürger«
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Lev

  • Beiträge: 331
Ja, ja...
Das bundesstaatliche steuerfreie Existenzminimum ist für den Staat nicht verfügbar
Für den Rundfunk aber doch!  >>> Denn der Staat erhebt keine Rundfunkabgabe.   8)

P.S. Vorbeugend erwähnt wird, dass das steuerfreie Existenzminimum (9.168 €/Jahr), zu unterscheiden ist vom soziokulturellen Existenzminimum (Regelsatz 4.140 €/Jahr).

Und:

Freuen Sie sich auf morgen, wenn es hier heißt:
"Warum noch MwSt. zahlen, wenn das Existenzminimum steuerfrei ist?"  :-\

P.S. "Satire ist eine Lektion!"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 13:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.172
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise ein kurzes Beispiel zum vorliegenden Thema:

Zitat
Das sächliche Existenzminimum für einen Erwachsenen im Jahr  2018 beträgt 9.000 Euro.
https://www.bundestag.de/presse/hib/201611/479376-479376

Zitat
Für Studierende an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen liegt der BAföG-Höchstsatz derzeit (hier 2018) bei 735 Euro. (Anm. ca. 8820 pro Jahr)
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bedarf.html
Der Höchstsatz pro Jahr kann sich erhöhen, wenn einen neue Regelung ab dem 1. Oktober eintritt, darum kann hier angenommen werden, dass BAföG-Höchsatz immer dem sächliche Existenzminimum oder zumindest darunter entspricht.

Dies könnte auch ein Grund sein, warum ausbildungsgeförderte Personen (z.B. Sudenten mit BAföG) befreit sind.

Wird einem Studenten der Antrag auf "BAföG" wegen fehlender Leistungspunkte oder Zweitstudium abgelehnt und liegt kein Härtefall vor, könnte davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Befreiung vorliegt, weil in dieser Situation von dem Studenten lediglich erwartet wird, sein Existenzminimum nun selbst zu erwirtschaften. Die Befreiung müsste somit weiterhin bestehen. Hierzu bitte weiterdiskutieren auf:

Klagebegründung gg. Ablehnung d. Befreiung v. Student o. BAföG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28362.msg178485.html#msg178485

In aktuellen mündlichen Verhandlungen wird gelegentlich darauf hingewiesen, in der entsprechenden Behörde eine "fiktive Bedarfsberechnung" (möglicherweise gibt es noch andere Begriffe hierzu) erstellen zu lassen, auch wenn man die staatliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen möchte. Diese "fiktive Bedarfsberechnung" wird von der ein oder anderen LRA mittlerweile akzeptiert und könnte eine Befreiung bewirken. Zur Diskussion hierzu bitte einen neuen Thread starten, möglicherweise gibt es weitere Hinweise oer Begriffe bei den Forumsmitgliedern zu diesem Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2019, 12:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 368
Wenn wir jetzt in die Tiefe gehen, kann das heißen, daß auch Bibliotheksgebühren, Hundesteuer, Kfz.-Steuer und freilich auch der Rundfunkbeitrag und Straßenausbaubeiträge wie jede andere staatliche Abgabe von jenen Bürgern nicht erhoben werden darf, deren Einkommen aus Erwerbsarbeit lediglich eine Höhe innehat, die dem steuerfreien Existenzminimum entspricht?

Meinungen?
Das müsste differenziert und exakt aufgeschlüsselt werden, ob z.B. ein direkter Zwang dahinter steht. Könnte wahrscheinlich und auch wiederum nicht.

Ich bin nicht verpflichtet, mir einen Hund zu halten oder als Nichthalter zu bezahlen.

Straßenausbau, soweit mir bekannt, betrifft die GrundstücksEIGENTÜMER und Firmen.
 EIGENTÜMER, z.B. eines 10 Parteienhauses und nicht die 10 Parteien. So ist es richtig. Der Eigentümer legt dann um.
(Wenn 3 Wohnungen leer stehen, dann zahlen die anderen entsprechend mehr.)

Hundesteuer: Ich habe mal gehört, dass bestimmte 'Mittelarme Personen' davon befreit wären?
(Belege habe ich nicht.)


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P
  • Beiträge: 3.997
Es sollte nicht auf des Existenz Minimum beschränkt sein, der Beitrag kann, wenn überhaupt, erst nach Steuern bezahlt werden. Zuvor sind jedoch vom verbleibenden Betrag nach Steuern noch alle lebenswichtigen Leistung zu bezahlen.

Es könnte dann passieren, dass nichts vom Gesamt-Budget übrig bleibt für den Rundfunk.

Aber das macht nichts, denn schließlich ist der Rundfunk so wichtig, dass - statt Geld zu nehmen - dieser dann entsprechend Arbeit anbieten wird. Dafür gibt es dann auch noch Aufwands-Entschädigung, schlicht weil das ja ehrenamtlich geregelt wird.

Wer hier einen Fehler findet, der braucht dringend andere Gedanken:
Wir brauchen keinen Wehrdienst, sondern einen Rundfunk-Dienst äh Plan, dann klappt das auch mit den Kosten und der Akzeptanz. In der Grundeinstellung wird gelernt wie ein Rundfunkpanzer funktioniert und wie Rahmen ("Frames") angewendet werden.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine Zerfledderung des Themas, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2019, 00:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
@PersonX

Es ist doch gerade die Frage, ob jener vom EStG vorgenommene Rechenweg immer anzuwenden ist? Siehe Erstbeitrag mit dem Zitat des §32a EStG.

Die Frage ist auch, das sei wiederholt, ob individuelle zusätzliche steuerfreie Beträge das individuelle steuerfreie Existenzminimum erhöhen können? In Bezug auf die echte Lohnsteuer kann das bejaht werden, weil "steuerfrei" ist "steuerfrei", aber gilt dieses auch für andere Abgaben?

Oder anders gefragt, wenn die Vermutung, auf Basis der das Thema hier eröffnet worden ist, keine Relevanz hätte, wieso verweist das BVerfG dann auch in seiner Rundfunkentscheidung genau darauf, daß jeder, der eine nichtsteuerliche Abgabe leistet, ja selbst schon Steuerpflichtiger ist?

Würde das nicht die Schlußfolgerung zulassen, daß Nichtsteuerpflichtige auch zu nichtsteuerlichen Abgaben nicht herangezogen werden können?

Weiterhin, evtl. wurde es auch überlesen?, wurde keine Aussage des BVerfG gefunden, die zwischen einer "freiwilligen" Abgabe und einer "verpflichtenden" Abgabe differenzieren würde? Eine "freiwillige" Abgabe wäre hier bspw. die Kfz.-Steuer, (man muß ja kein Auto haben), die MwSt., (man muß ja nicht essen), die Grundsteuer, (Grundbesitz ist ja auch freiwillig, oder?), etc.

Wenn die Aussage des BVerfG absolut ist, dann darf keine Abgabe des Bundes oder der Länder in dieses steuerfreie Existenzminimum eingreifen.

Und genau um Lösung dieser Fallkonstellation geht es hier; die Tragweite könnte für Bund wie Länder nämlich erheblich sein.


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P
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Würde das nicht die Schlußfolgerung zulassen, daß Nichtsteuerpflichtige auch zu nichtsteuerlichen Abgaben nicht herangezogen werden können?
Das würde PersonX genau so sehen
Es ist nach Ansicht von PersonX noch nicht entschieden ob der Beitrag vor Steuern anfällt.
Bedeutet, PersonX müsste um diesen zu zahlen überhaupt erstmal über Einkommen verfügen. Genau hier ist wie der Thermenstarter fragt, die Frage ab wann habe ich ein Einkommen, welches dazu herangezogen werden könnte? Wenn von Steuerzahlenden gesprochen wird, dann wahrscheinlich erst ab dem Fall wo das zutreffend ist. Am Besten wird wohl sein die Frage Richtung Finanzamt zu betreiben, die müssen so etwas ja beantworten können.

So weit bekannt gibt es minimal einen Fall, wo ein Bürger mit "Hilfe" des Finanzamts gegen den Beitrag vorgehen wollte. Unklar ist PersonX was daraus geworden ist.

Was Laura jetzt noch lernen muss ist, dass nur Steuerzahler mit dem Beitrag belastet werden, das ergibt sich schlüssig aus der Entscheidung. Deswegen würde Laura Widerspruch einlegen mit dem Verweis, dass noch nicht klar ist ob sie Steuern zahlen wird, weil das Einkommen gering ist. Der Beitrag aber erst nach Steuern anfällt, weil das Bundesverfassungsgericht erklärt hat, dass der Steuerzahler über die Steuern hinaus mit Beiträgen belastet werden darf.
Themen mit Randbezug

... Freie Mittel meint nach Steuern, aber selbst diese zahlen alle mehr oder weniger freiwillig.
... Aktuell fallen die Schulden für das Bedürfnis zu Wohnen an, aber darf Wohnen überhaupt mit Schulden neben möglichen Steuern belegt werden?

Und genau um Lösung dieser Fallkonstellation geht es hier; die Tragweite könnte für Bund wie Länder nämlich erheblich sein.
Die Tragweite ist davon abhängig, wie große die Anzahl von Personen ist, welche keine Steuern zahlen oder zahlen müssten und noch nicht von diesem Beitrag oder auch anderen Beiträgen freigestellt sind. -> Erheblich könnte es werden, wenn aktuell Personen noch Steuern/Beiträge zahlen obwohl das nicht zulässig sein könnte. -> Solange da keiner den Rechtsweg in diese Richtung beschreitet und seine Rechte aktiv einfordert bleibt das unter dem Tisch.

Die Anzahl der betroffenen Personen könnte sich jedoch noch relativ leicht ermitteln lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2023, 12:44 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
Wir stellen uns doch einmal die Frage, welche staatliche Abgabe, sei diese nun Steuer oder Nichtsteuer, Vorrang hat, wenn die Summe der zu leistenden Abgaben in das steuerfreie Existenzminimun eingreifen würde?

Versicherungsbeiträge, wie die der Krankenversicherungsbeitrag, können hierbei unberücksichtigt bleiben, weil diese keine staatliche Abgabe darstellen, da sie auf Basis eines Vertrages zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber an den Versicherungsgeber geleistet werden; daß diese Versicherungen für diese Versicherungsbeiträge staatlich vorgesehen sind, spielt hier keine Rolle.

Hat die Steuer Vorrang vor der Nichtsteuer?
Hat die Steuer des Bundes Vorrang vor der Steuer des Landes?


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  • Beiträge: 7.286
Das Thema ist noch nicht wirklich beantwortet; das steuerfreie Existenzminimum steigt aber weiter.

Was ändert sich 2022?

Zum 1. Januar 2022 treten neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft – davon profitieren viele. Für wen lohnt sich das und wie genau?

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/was-aendert-sich-2022.html

Zitat
Der Grundfreibetrag wird erhöht
Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Belastungen durch die kalte Progression vermeiden
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/inflationsausgleichsgesetz.html

Zitat
Steuerliche Anpassungen

Folgende steuerliche Änderungen treten in Kraft:
[...]
Der Grundfreibetrag wird ab 2023 um 561 Euro erhöht auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
[...]

14. Existenzminimumbericht
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden erhöht

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/existenzminimumbericht-2139130

Zitat
Was besagt der 14. Existenzminimumbericht?

Der 14. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, dass ab dem Veranlagungsjahr 2023 sowohl beim Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2022: 5.620 Euro) ein Erhöhungsbedarf besteht: [...]

In der Folge sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag wie folgt erhöht werden:

    Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024.
    Erhöhung des Kinderfreibetrags um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024. [...]

Dieser 14. Existenzminimumbericht enthält auf S. 5 eine interessante Aussage

Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von
Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 (14. Existenzminimumbericht)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/14-existenzminimumbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Zitat
[...]  kein Steuerpflichtiger also infolge der Besteuerung seines Einkommens darauf
verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen
zu sichern (vgl. BVerfGE 120, 125 [154 f.], 99, 246 [261] und 87, 153 [172])
Und das muß dann ja wohl auch für Landesabgaben gelten?

Bitte nicht irritieren lassen, obiges Dokument hat nichts mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu tun.

Im aktuelle Einkommenssteuergesetz steht:

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

Zitat
[...]
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
[...]

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

Zitat
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
    bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
2.
    von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:
    (979,18 · y + 1 400) · y;
3.
    von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:
    (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
    von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:
    0,42 · x – 9 972,98;
5.
    von 277 826 Euro an:
    0,45 · x – 18 307,73.

3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
[...]
Die "tarifliche Einkommenssteuer" ergibt sich also, nachdem der Gesamtbetrag der Einkünfte um Sonderausgaben, (siehe §10 EStG), und Freibeträge bereinigt wurde, und hier erst setzt dann der steuerliche Grundfreibetrag an? (Siehe obiges Zitat des §32a Abs 1 Ziffer 1 EStG).

D.h. doch aber auch, daß die tatsächlich abgabenfrei zu haltenden Beträge noch höher sind?


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Der Rundfunkbeitrag ist keine Sonderausgabe und gehört nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, er ist auch kein abziehbarer Freibetrag oder?

Fällt die Steuer also davor an, dann reduziert dieser Beitrag das Existenzminimum was nicht hingenommen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht sprach von Belastung der bereits steuerlich belasteten Personen und dass der Beitrag so gesehen  zusätzlich aufschlägt. Die Abgabenlast also vergrößert. Aber das geht so gesehen erst, wenn Steuern bezahlt wurden. Da sich diese Steuerlast im Nachgang feststellen lässt kann, wenn bereits keine Steuern anfallen, der Betrag zurück gefordert werden. Eine Belastung über die steuerliche Abgabe hinaus unter das Existenzminimum ist nicht möglich.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn. 65 [...] Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>;stRspr). Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16>; 123, 132 <141>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; stRspr)


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Kerninfo aus diesem Thread wurde erweiternd eingefügt in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA".
 
Zitat
  Wie lange werden Intendanten und Politik mit diesen Themen belastet? (G1)
So lange Intendanten ihren Weg zum Multi-Millionär pflastern auch mit den letzten verfügbaren Euros des Monatsendes von rund 4 Millionen Geringverdienern, darunter rund 1,5 Millionen alleinerziehende finanzknappe Mütter. Das ist ein strikt unzulässiges (Art. 1 GG) Antasten des Existenzminimums zum Finanzwohl auch der Multi-Millionäre und dies erheblich zu Lasten des Kindeswohls. - Der edle Zweck für darbende Multi-Millionäre heiligt diese Mittel?

(G2) Nicht duldbarer Verstoß gegen zwingende Rechtsprechung: (§ 31 BVerfGG!)
--- BVerfG 1 BvR 665/10 (2011-11-09) --- und 1 BvR 3269/08 u.a.(2011-11-30))
--- BVerfG 1 BvR 2513/18 (2022-01-19) - insbesondere referenzierend RN 11
--- BVerfG 1 BvR 1089/18 (2022-01-19) - dort ebenso in RN 16
--- (BVerfG: eindeutig den Verstoß vorwerfend)
--- Anerkenntnis „10 Jahre gesündigt“: BVerwG 6 C 10.18 RN 23-30. (2019-10-30)
--- VG Gießen 2021-06-15, 9 K 5833/18.GI : Härtefallprüfung zwingend vor_! Klage.
Wen dies nicht zum Protest veranlasst, dem fehlt etwas im Denken und Gewissen. "Glücklich das Land, das die Verteidigung des Rechtsstaats möglich macht. Traurig das Land, das es nötig hat."

(G3.a) Der Schutz des Existenzminimums ist unantastbar.
Das ist nicht vage Juraprosa. Es ist die "KZ-Verhinderungs-Klausel" des Grundgesetzes nach der NS-Zeit-Kriminalität.
Rn. 104 in BVerfG - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -
"Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot
folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem,Betrag - der im, folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen.

(G3.b) (2022) "Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein."
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/was-aendert-sich-2022.html

"Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland."
(2019= Existenzminimum bleibt steuerfrei https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/existenzminimum-bleibt-steuerfrei-1544090

(G3.c) (2023, 2024) "Der 14. Existenzminimumbericht kommt zu dem Ergebnis, "
bundesregierung.de/breg-de/suche/existenzminimumbericht-2139130 Zitat

"dass ab dem Veranlagungsjahr 2023 sowohl beim Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2022: 5.620 Euro) ein Erhöhungsbedarf besteht: [...] In der Folge sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag wie folgt erhöht werden:
Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro auf 10.908 Euro ab 2023 und um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro ab 2024.
Erhöhung des Kinderfreibetrags um 404 Euro auf 6.024 Euro ab 2023 und um weitere 360 Euro auf 6.384 Euro ab 2024. [...]
[...] kein Steuerpflichtiger also infolge der Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 120, 125 [154 f.], 99, 246 [261] und 87, 153 [172])"

(G3.d) In Verletzung des vorstehenden Grundsatzes: ARD-Juristen schafften es, dass rund 200 Verwaltungsrichter erwarten, "geringverdienende" Bürger seien verpflichtet, zum Schutz vor der Rundfunkabgabe bei Sozialbehörden vorstellig zu werden.
Im Gesetz steht dieser Verstoß gegen Bundesrecht nirgends. Wie kann es passieren, dass alle Juristen im bundesgleich irrenden Gleichschrift von Rechtsprechern zu Unrechtsprechern werden? Die Rechtsprechung ist derart verheerend, dass jeder, der im Leben juristische Seminarstühle belegte, ein Geühl der Fremdscham entwickeln sollte.
Bei der EU-Kommission und beim Statistischen Bundesamt ist die Rundfunkabgabe zutreffend als "Steuer" klassifiziert. Sie war nie Beitrag, wird nie Beitrag sein und war und bleibt eine "getarnte Mediensteuer" - und bei Geringverdienern im Fall des Zahlungszwangs ein illegaler Verstoß des staatlichen Zwangs einer Abgabe in das Existenzminimum hinein.

(G3.e) Geringverdiener: Beweiskraft für "öffentlich-rechtliches" Beratungspflicht-Versäumnis: Alle diese wichtigsten Entscheide fehlen ständig
in der Entscheidliste der ARD-Landesanstalten (letzte Prüfung: 2023-03):    rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Hier holen Richter ihre Entscheidvorlagen. Selbstverständlich ist dies aber nicht "Manipulation der Rechtsprechung durch Unterlassen"
und erst recht kein "Prozessbetrug durch Unterlassen".
Sicherlich erklärt es sich als ein ganz kleines rein menschliches Versehen? In ganz zufälliger unglücklicher Verkettung die Ursache für geschätzte 8 Milliarden Euro Falschinkasso? Seit 2011? Da kann man einmal sehen, wie ganz kleine Versehen unbemerkt viele Jahre bestehen.
Natürlich gibt es keine subjektiv Schuldigen und keine Täter. Das war immer "der andere", der der "subjektiv Schuldige" ist. Ein Prinzip auf Gegenseitigkeit.

(G4) Von diesem bedauerliche kleinen Versehen war es nicht weit zu schätzungweise 7000 Fehlurteilen der etwa 200 damit bundesweit befassten Richter.
Eine Bagatelle - nur rund 8 Milliarden Euro Falschinkasso seit 2013 schein-legitimierte dies. Das ist nichts weiter als die Größenordnung der Jahressteuereinnahme eines Bundeslands wie Berlin. Unverständlich, wieso die durch diese beiläufige kleine Justizpanne geschädigten rund 8 Millionen Bürger sich über diese Bagatelle so sehr aufregen.

(G5) Was ist zu tun? Schätzungsweise 4 Millionen Rückzahlrechte...
Es wird etwas geschehen gegen rund 4 Millionen mal Unrecht der Ausnutzung von Macht gegen die wehrlosen leistenden Geringverdiener. Die Vorgehensweise wird sich zeigen.
- Siehe \"Metastudie LIBRA\“ Abschnitte ? BBB1. bis ? BBT4. (~12 S.)

(G6) Die Hauptgruppe der Geringverdiener? - 51,4 % (9,3 Millionen) der Altersrentner haben weniger als ~900 € monatlich (Stand 2018). Und die einst alleinerziehenden Mütter werden durch die zu kinderfeindliche Gesellschaft ein zweites Mal mit niedriger Rente und verkehrter Rundfunkabgabe abgestraft für ihr einstiges sich Aufopfern:
  einherzfuerrentner.de/2019/08/09/jede-zweite-deutsche-rente-liegt-unter-900-eu
FAZ 2022-07-11 S. 22: "Arm trotz Arbeit - wie Alleinerziehende um ihre Existenz kämpfen"


 
Anmerkung / Metastudie LIBRA: 1100++ Seiten. 
-------------------------------------------------------
Ab April 2023 im Angebot zu, Normalpreis an Landesregierungen und wissenschaftliche Bibliotheken für120 Euro, nämlich die Hälfte des "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars".
"Metastudie LIBRA" ist der "Bürgerrechtliche Medienwirtschaftliche Kommentar".
Für Forumsmitglieder genügt stattdessen eine kleine Schutzgebühr. Kommt dann als .pdf, beliebig in eigenen Verfahren verwendbar, komplett oder auszugsweise. Näheres per PM.   


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Wie nennen wir die Sender?
----------------------------------------------
"DIE öffentlich-rechtlichen" ist ja ein sprachlich das Unterbewusststein manipulierender Framing-Angriff:

"Heiligenschein, weil wir VEB Volks-Eigener Betrieb den Sozialismus verkörpern, das 'Gute an sich',
im Gegensatz zu den üblen Privatkapitalisten, die ihr Geld durch Machenschaften am Markt verdienen."

Meinung - es besteht (noch) Meinungsfreiheit - :
Selbstverständlich würde jedes privatwirtschaftliche Unterhmen bei Subvention mit Bildungsinhalte-Auflage ein Vielfaches an Wert liefern statt dieser hybris-geprägten Verschwendungs-Zentralen. 

Für fachliche Texte wird hier gewählt:
----------------------------------------------
"ARD, ZDF usw." - aber jeder mag da eigene Ideen haben, vielleicht gibt es bessere.

Im Bereich von Polemik-Diskus
----------------------------------------
wird hier verwenden: "die öffenlich-UNrechtlichen". Bedingt durch die Information hier im Thread über Falschinkasso kann jeder jederzeit den Beweis antreten, dass er nicht übertreibt, sondern nur das System beim richtigen Namen nennt und enttarnt.
So auch wiederum die eigene Meinung, die niemand teilen muss, die aber auf Grundlage der Meinungsfreiheit gemäß Grundgesetz in dieser Weise zur Kommunizierung gelangen darf.




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  • Beiträge: 7.286
@pjotre
Man muß im Forum nicht zur Polemik finden, die letztlich nur selber angreifbar werden läßt; es darf daher durchaus bei der offiziellen Bezeichnung bleiben.

@alle
Warum läßt das BVerfG den Rundfunkbeitrag als Beitrag bestehen, wo er dem Wesen nach doch eine Zwecksteuer ist? Nachstehend thematisierte Alt-Entscheidung wirft da weitere Fragen auf.

BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig (1980-12-10)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37087.0

Zitat
71
bb) Um die "Erzielung von Einnahmen" und damit um eine Steuer handelt es sich ausnahmslos dann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe einem "öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen" endgültig zufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden kann (vgl. BVerfGE 36, 66 [70]).

(Die weitere Diskussion dazu bitte im obenstehend verlinkten Thema).


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  • Beiträge: 7.286
Das Thema ist noch nicht ausdiskutiert; @pjotre verweist zwar in #11 bereits darauf, aber die untenstehend zitierte Rn. 15 tätigt u. U. eine klarere Aussage.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rk20220119_1bvr251318.html

Zitat
15
aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25). Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>; 152, 68 <113 Rn. 119>).


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
danke, @pinguin , ja, das ist besonders wichtiges Zitat, weil ausdrücklich klargestellt ist, dass es keine formalen Pflichten für Befreiung gibt,

- also insbesondere nicht die "Bescheidpflicht", eine rechtswidrige Zweck-Erfindung von ARD-Juristen,

- vermarktet durch den ARD-dominierten "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar.

Hier ohne Bedarf der Nachschau kurz angemerkte Fundstellen:
"Metastudie LIBRA" Abchnitte BBA. und UBVS4.
Da ist, was wir zu diesem Thema auch im Forum haben. Also Anmerkung nur, um weiter Funde des Threads dann an diesen Stellen rascher einfügen zu können.


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