Dies soll eine separate Diskusssion zweier Themen sein, die nur verbunden sinnvoll betrachtet werden können, da die Gier der Rundfunkanstalten und die Nichtbesinnung der Länder auf verfassungstreue Gestaltung und Ausführung der Rundfunkstaatsverträge durch die Länder beiden einen Phyrussieg verschaffen könnte.
BVerfG - 2 BvL 51/06 - Legitimer Abgabezweckhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31768.msg195854.html#msg195854BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimumhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.htmlRn. 49 - BVerfG 2 BvL 51/06a) Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten [...] Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten
Das bundesstaatliche steuerfreie Existenzminimum ist für den Staat nicht verfügbar
Rn. 104 - BVerfG - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -2. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem,Betrag - der im, folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen.
Wenn wir jetzt in die Tiefe gehen, kann das heißen, daß auch Bibliotheksgebühren, Hundesteuer, Kfz.-Steuer und freilich auch der Rundfunkbeitrag und Straßenausbaubeiträge wie jede andere staatliche Abgabe von jenen Bürgern nicht erhoben werden darf, deren Einkommen aus Erwerbsarbeit lediglich eine Höhe innehat, die dem steuerfreien Existenzminimum entspricht?
Das sächliche Existenzminimum für einen Alleinstehenden beträgt im nächsten Jahr 9.168 Euro. Für das Jahr 2020 wurde dieser Wert mit 9.408 Euro berechnet. Bis zu dieser Höhe müssen Einnahmen steuerfrei sein. [...]
Existenzminimum ab 2019 9.168 Eurohttps://www.bundestag.de/presse/hib/578520-578520Existenzminimum bleibt steuerfrei https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/existenzminimum-bleibt-steuerfrei-1544090Je Monat wären das aktuell etwa 764 Euro steuerfreier Grundfreibetrag aus Erwerbsarbeit.
Jetzt betrachten wir mal den Fall der Lohnersatzleistungen, die ja eh steuerfrei sind, und gesetzlich vorgesehener ebenfalls steuerfreier Erschwerniszulagen.
Wir wissen, daß bei Berechnung der Einkommenssteuer/Lohnsteuer steuerfreie Beträge nicht berücksichtigt werden
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
[...]
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. [...]
Einkommensteuergesetz (EStG)https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG000408140Das "zu versteuernde Einkommen" bildet also die Basis, auf der die Einkommenssteuer/Lohnsteuer ermittelt wird, d.h., daß hier als erstes das Grundfreibetrag ansetzt.
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 9 168 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 9 169 Euro bis 14 254 Euro:
(980,14 · y + 1 400) · y;
3.
von 14 255 Euro bis 55 960 Euro:
(216,16 · z + 2 397) · z + 965,58;
4.
von 55 961 Euro bis 265 326 Euro:
0,42 · x – 8 780,9;
5.
von 265 327 Euro an:
0,45 · x – 16 740,68.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 254 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. [...]
Einkommensteuergesetz (EStG)https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG000408140Dieses "steuerfreie Existenzminimum" ist also nicht mit dem realen Einkommen, dem Lohn identisch und kann folglich u. U. noch weit darüber liegen, je nach Höhe etwaig steuerfreier Beträge des Gesamtlohnes.
Wie betrachten wir das nun in der realen Zusammensetzung des Einkommens/Lohnes bei Betrachtung staatlicher Abgaben?
Sind steuerfreie Beträge dann Teil des steuerfreien Existenzminimums oder erweitern diese das steuerfreie Existenzminimum individuell?Wenn "steuerfrei" tatsächlich "abgabefrei" im Sinne des BVerfG heißt, dann erweitern steuerfreie Beträge das individuelle steuerfreie Existenzminimum, die ja zudem ebenfalls nicht gepfändet werden dürfen, lt. BAG, und den individuellen Pfändungsfreibetrag ja auch erhöhen; hierzu siehe:
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692Es könnten zudem Fragen aufkommen, hinsichtlich der Verbrauchssteuern, wie die beliebte MwSt., darf doch das steuerfreie Existenzminimum, wie belegt, nicht besteuert werden?
Wem sind LRA, BS und Co. auf die Füße getreten, bei dem sie es besser gelassen hätten?
Die korrekte Einhaltung der BVerfG-Aussagen, die ja auch Teil der aktuellen Rundfunkentscheidung ist, (siehe Zitat, wie folgt), taugt dazu, das ganze Finanzgefüge des Bundes und seiner Länder umzukrempeln?
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRn. 65[...] Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr).[...]
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