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Autor Thema: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019  (Gelesen 7900 mal)

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Heute ist mir ein Schreiben des WDR Justiziariats per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden, in dem ich unter Androhung von "zivilrechtlichen Schritten" aufgefordert werde, den betreffenden Schriftverkehr auf "frag den staat" zu löschen.

§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
https://fragdenstaat.de/a/33343

Auch das aktuelle Schreiben habe ich - nicht ohne Nachfrage beim Verantwortlichen der Seite - veröffentlicht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-428067

Nun: Behörde oder nicht Behörde - das ist hier die Frage. Nach meiner Aufassung ist über das Behördenportal 'Frag den Staat' eine Anfrage zu einem Behördenvorgang an eine behördenartig arbeitende Institution gestellt worden. Und die hat behördenartig mit Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und Rechtsbehelfsbelehrung geantwortet. Warum wird die Frage - über ein öffentliches Portal gestellt - überhaupt beantwortet, wenn sie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden darf?

Bin mal gespannt, was der WDR nun macht...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 21:51 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Man sollte sie nicht unterschätzen: sie sind ihrer Zeit voraus!

Zurück in die Zukunft:
Zitat
Ihr Widerspruch vom 7.11.2019 gegen unseren Ablehnungsbescheid vom 21.8.2019 wird zurückgewiesen.

 ;D :D ;)

Anm. Mod seppl: Was wird wohl passieren, wenn ich den Widerspruch im November nicht schreibe?
Löst sich der Ablehnungsbescheid dann auf??  :D :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 19:26 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?

Der Hintergrund dazu ist relativ einfach: Die "Zwitter", welche die "Anstalten" sein wollen, wegen dem meist vorhandenen Ausschluss aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen usw. z.B. auch Archiv und E-Government Gesetzen z.B. "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen" führte bei einigen Gerichten zur "teleologischen Reduktion", dass diese Ausschlüsse, nur für den "Rundfunkteil" gelte - siehe ausführlich u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Es wurde dann (aktueller Ist-Stand) bei Klagen gefordert, den genauen
Beklagten gem. § 78 VwGO zu ermitteln
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html
Zitat
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
[...]
Das endet, wenn die richtige Frage kommt, in komischen Antworten.
Ein "Landesrecht", welches bestimmt, dass gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO "gegen die Behörde selbst" zu klagen sei, bestehe lt. Aussage mindestens eines Richters in einer der betreffenden Verhandlungen nicht.

Deshalb sollte hier natürlich eine Rückfrage erfolgen.

So sind in Sachsen Richter der Ansicht, dass es eine "Verwaltungsbehörde" gebe, welche dem "Mitteldeutschen Rundfunk" als deren "Rechtsträger" unterstellt sei ;)

Gibt es das beim WDR auch?

Falls das der Fall ist, sollte zunächst der Behördenleiter ermittelt werden.

Es könnte dann sein, dass o.g. "teleologische Reduktion" bei den anderen Gesetzen analog anzuwenden sei. Wäre das der Fall, könnte es sein, dass die "Verwaltungsbehörde" nicht von diesen Gesetzen ebenso nicht ausgenommen ist. Natürlich nur, wenn der "teleologischen Reduktion" zu folgen ist.

Das eröffnet eine Menge Raum für diverse Nachfragen.

Es könnte ja sein, dass ein "Behördenleiter" nicht in Personalunion der "Justiziar" oder "Intendant" des "Rundfunkteils" sein darf. Wäre das z.B. der Fall, könnte die oben beschriebene Aufforderung nicht von einer "Verwaltungsbehörde" ausgeschrieben sein, oder?


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Einsame Spitze @Seppl, und bitte volles Rohr weiter so. Finstere Gestalten, Ganoven und Betrüger scheuen nun mal vehement die Öffentlichkeit, vor allem die Veröffentlichung und das detaillierte Auseinandernehmen ihrer Schandtaten für jedermann einsehbar. Je mehr diese getroffenen Hunde bellen, desto lächerlicher und unglaubwürdiger machen die sich. So reiten die sich nur noch immer weiter rein und zappeln nervös umher.
"Ist der Ruf nun schon mal ruiniert, droht es sich noch leichter ungeniert". Diese zahnlosen Pappnasen...


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You can win if you want

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Man sollte einen Fond anlegen, der entstehende Kosten absichert.


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Wir brauchen hier keinen Fond, sondern im Gegenteil zu prüfen ist, ob @Seppl einen Schmerzensgeldanspruch oder so etwas ähnliches hat wegen Beleidigung.

Ihm wird Veröffentlichung untersagt im Hinblick darauf, dass diese eine Teilhandlung eines Boykottaufrufes ist.
---------------------------------------------------------------
So steht es in der ersten Untersagung seitens des WDR. Gemeint sein soll offenkundig der Vorwurf: Anstiftung zu Straftaten.


Ein korrekt vorgetragenes Klärungsbemühen der Rechtslage ist das Gegenteil davon.
-----------------------------------------------
Es wäre also mit dem Anwalt von fragdenstaat zu klären, ob dieser eine Schadensersatzklage zu Gunsten des Bürgers - also @Seppö  für aussichtsreich hält. Die könnte gleich auf 2 500 Euro fixiert werden mit Antrag, den Betrag schon einmal auf dem Mediensteuerkonto (Tarnbezeichnung "Beitrags"-Konto) gutzuschreiben.
Dies Verfahren könnte das Verwaltungsgericht als vorgreiflich anerkennen, womit der Rundfunkabgabe-Anspruch wohl fürs erste unvollstreckbar wäre, weil das Verfahren ausgesetzt wurde?


Randbemerkung: Der WDR schreibt so einen Kram "praeter legem". Was ist denn das? - Googeln!
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@pjotre, der dem arroganten Teil des Juristenstandes sowieso in Hassliebe unverbunden ist, sagt immer: "Sobald ein Jurist nicht mehr weiter weiß und aussichtslos im Abseits gelandet ist, beginnt er auf Latein zu faseln - reines Imponiergehabe, um die Hoffnungslosigkeit seiner Rechtsposition zu verdecken in der Erwartung, dass die dummen Bürger, Bauern und Hofknechte und sonstigen total satisfaktions-unwürdigen Untermenschen dann beeindruckt den Schwanz einziehen."
(Satire darf übertreiben, sagt die Rechtsprechung. "Satisfaktions-unwürdig"? Mal googeln "Schlagende Verbindungen".)

Also, da hat @Seppl bereits richtig reagiert. Nur eben zeigt diese Flucht ins Latain-Nirvane, wie heftig die WDR-Juristen durch seine Eingabe sich getroffen fühlen.
   

Nun zur anderen aufgeworfenen Frage:
Fehlende Klage des Bürgers gegen eine vermiedene oder verkehrte Rechtsauskunft
-----------------------------------------------
darf wohl schwerlich als Anerkenntnis von "allgemeiner Rechtslage" ausgelegt werden? Ein Einzelbürger hat überhaupt keine "Kompetenz" (Zuständigkeit), diese den Richtern vorbehaltene Wirkung auszulösen.
Eine verkehrte generalisierte Rechtspraxis in vielen Millionen Fällen wird ja nicht einfach dadurch legal, dass ein Einzelbürger auf ein Einklagen verzichtet.
Die Frage ist ohnehin, ob die Rechtsmittelbelehrung stimmig ist. Hier wäre ja vielleicht sofort auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gewesen? Das wäre fein, weil dann das Bundesverfassungsgericht nicht so ohne weiteres die Annahme verweigern könnte.

Leider gibt es in NRW kein Recht einer Bürger-Verfassungsbeschwerde auf Landesebene. Das geht also nur zum BVerfG.

Der Bürger könnte ja auch einmal beim Justizministerium des Bundeslandes anfragen, ob Bereitschaft einer Subvention bestehe, um diese Frage der Rechtsstaatlichkeit dem Wunsch des WDR entsprechend bei Gerichten auszutragen,
"was auf Antrag auf Richtervorlage beim EuGH hinauslaufen dürfte".


Publizieren von Fakten darf wohl nie untersagt werden,
---------------------------------------------------
auch nicht im pivatrechtlichen Bereich, sofern dabei keine Rechtsverletzung vorliegt (und sofern eine Vertrauchlichkeitsvereinbarung nie erfolgte).
Wegen Anonymisierung kann sich vom WDR niemand beschweren, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzt seien.


Der Name gez-boykott.de
------------------------------------------
ist bedenkenfrei, da hier sicherlich nicht als Forumstenor zum Boykott aufgerufen wird und eine GEZ gibt es nicht mehr. Weiteres hierzu würde ich auf Wunsch mitteilen, aber nur intern per PM an aktive Mitstreiter.


Und da hätte ich gleich eine weitere Idee, wofür der WDR sein Öffentlichkeitsverbot auch vielleicht einbringen möchten würde?
---------------------------------------------------------
War da nicht in diesen Tagen die Mitteilung, dass der Personalratsvorstand vom IT-Dienstleister I... nun Mitglied des WDR-Verwaltungsrats wurde? I... ist Haupt-Vertragspartner in Schlüsselfunktion und über Millionen-Euro-Beträge bei der Mediensteuerinkasso-Zentrale (Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service") - und ja wohl auch beim WDR?
Ist diese Ernennung mit den Ernennungsregeln vereinbar? Da soll der an hohen Einkommen von I...-Mitarbeitern hauptverantwortlich Interessierte am Entscheider-Tisch sitzen, wenn Wettbewerber von I... preiswerter anbieten mögen?
Und er dürfte ja auch hoch bezahlter Angestellter bei I. sein (hoch bezahlt wegen dieser Funktion - Betriebsrats-Rechtslage).


Steht dem Gegner "das Wasser bis zum Hals"?
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Diese Thematik soll hier im Thread bitte nicht ausgeweitet werden. Nur kurz: Jedenfalls bestehen diverse Anzeichen, dass diverse Vorgänge der letzten Monate auf eine Endphase des bisherigen Konzepts ARD, ZDF,... hindeuten. Die Nervosität muss intern auf Hochglut sein, wenn man so handelt wie hier im Thread zu Beginn dargelegt wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 22:10 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?
Das ist egal. Ich habe die Anfrage, die das Verwaltungsthema Rundfunkbeitrag anspricht an den WDR als Behörde gestellt und meine, dass die Publikumsstelle für die Beantwortung nicht zuständig ist, sondern die Verwaltungseinheit "Beitragsservice". Ich hab ja keine Frage gestellt, die mich zur Einordnung als Zuschauer qualifiziert, sondern als Beitragszahler bzw. -verweigerer.

@pjotre: Der Witz ist ja, dass die Anfrage abgelehnt wurde weil ich eine Klage vor dem VG Hamburg führe.
Eigentlich ist ein Gerichtsverfahren ein Grund dafür, dass die "Behörde"  zwingend Auskunft geben muss. Zwecks Waffengleichheit vor Gericht. Dasselbe ist mir beim NDR vor einigen Jahren auch schon passiert, dass die LRA wie ein Privatunternehmen Anfragen bei laufender Klage ablehnt.
Sie machen den Denkfehler, dass sie sich angegriffen fühlen, dabei Klage ich gegen den Rundfunkbeitrag!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 22:33 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Drops ist doch längst gelutscht! Netzpolitk.org hat Prozesse um die Veröffentlichung von Unterlagen von Behörden schon gewonnen. Die Veröffentlichung solcher Schreiben kann der WDR daher wohl kaum verhindern. Entweder sieht man das da freiwillig ein, oder eben nach einer Lernkurve durch die Gerichte. Wobei es schon eine ziemliche Unverschämtheit darstellen würde mit dem Geld der Zwangszahler gegen eben diese vorzugehen.

https://netzpolitik.org/2014/zensurheberrecht-fragdenstaat-gewinnt-klage-gegen-bundesregierung-fuer-informationsfreiheit/

Zitat
Die Veröffentlichung einer Stellungnahme über die Prozenthürde war rechtmäßig, die Abmahnung des Innenministeriums ist ungültig. Das hat das Landgericht Berlin geurteilt und die Anwälte der Bundesregierung anerkannt. Damit gewinnt das Informationsfreiheitsportal FragDenStaat gegen die Nutzung des Urheberrechts zur Verhinderung der Veröffentlichung staatlicher Informationen.

https://netzpolitik.org/2019/zensurheberrecht-glyphosat-gutachten-darf-wieder-veroeffentlicht-werden/

Zitat
Nach einer einstweiligen Verfügung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung musste FragDenStaat das Glyphosat-Gutachten einer Bundesbehörde löschen. Jetzt entschied das Landgericht Köln allerdings, dass die Verfügung fehlerhaft war. Das ist nur der Auftakt für weitere Gerichtsprozesse.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Fehlende Klage des Bürgers gegen eine vermiedene oder verkehrte Rechtsauskunft darf wohl schwerlich als Anerkenntnis von "allgemeiner Rechtslage" ausgelegt werden?
Der Punkt könnte unter dem Aspekt "Waffengleichheit" betrachtet werden? Den Streitenden müssten demnach jeweils die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Wer heute spätabend sich mal richtig beömmeln möchte, könnte den hier angedeuteten Schriftwechsel von seppl mit dem WDR durchlesen! (Lesezeit vielleicht 10 Minuten, steht eh immer der gleiche Quark vom WDR, von daher geht es auch diagonal.).

Dass Du, seppl, da noch den Überblick behältst! 8)

Der WDR macht sich ja völlig und ganz öffentlich zum Ei.  :o

Es geht nur um eine Dienstanweisung (die möglicherweise gar nicht existiert), wie der WDR mit Anträgen auf Aufteilung der Gesamtschuld umgeht. Steht gleich am Anfang. Dann nur noch Spiegelfechterei um Formalien. Wahnsinn!

 ;D ;D ;D


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@pinguin: Ich würde nicht sagen, dass beiden die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Es besteht ein deutliches Machtgefälle zwischen Behörde und Bürger. Die Waffengleichheit bedeutet hier nur eine Annäherung, denn die Behörde wird immer der Stärkere sein. Das Recht auf Akteneinsicht ist da ein Mittel zum Angleichen.


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@pinguin: Ich würde nicht sagen, dass beiden die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Es besteht ein deutliches Machtgefälle zwischen Behörde und Bürger. Die Waffengleichheit bedeutet hier nur eine Annäherung, denn die Behörde wird immer der Stärkere sein. Das Recht auf Akteneinsicht ist da ein Mittel zum Angleichen.

Genau deswegen bin ich für einen Fond. Jedenfalls bin ich im Falle des Falles mit dabei. Wir sind das Volk  (#)


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c
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Mit welcher Begründung will er denn die Veröffentlichung untersagen?

Wenn er nicht will, dass es veröffentlicht wird, soll er es nicht schreiben.

Für ein urheberrechtlich geschütztes Werk reicht es nicht. Das meint heute jeder so, dass sein rausgekotztes Etwas besonderes sei, was schützenswert sei. Ist aber nicht so.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?
Das ist egal. Ich habe die Anfrage, die das Verwaltungsthema Rundfunkbeitrag anspricht an den WDR als Behörde gestellt und meine, dass die Publikumsstelle für die Beantwortung nicht zuständig ist, sondern die Verwaltungseinheit "Beitragsservice". Ich hab ja keine Frage gestellt, die mich zur Einordnung als Zuschauer qualifiziert, sondern als Beitragszahler bzw. -verweigerer.
So ganz egal ist das mglw. nicht, denn vor diesem Hintergrund (und damit auch gleichzeitig ein "Sicherheitsabbild" ;) )...
Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
[...] Vor diesem Hintergrund wurde die Publikumsstelle zugunsten einer effizienten Nutzung von Ressourcen in der Intendanz vom Intendanten zur Bescheidung im Rahmen des IFG NRW beauftragt und bevollmächtigt. [...]
...stellt sich zum einen die Frage
- ob der ursprüngliche Antrag tatsächlich "an den WDR als Behörde gestellt" war bzw. ob die "Verwaltungseinheit Beitragsservice" die tatsächlich die zuständige "Verwaltungsbehörde" sein kann/ will/ darf
bzw.
- ob der "Intendant" überhaupt der zuständige "Behördenleiter" der für "Bescheide"/"Verwaltungsakte" zuständigen "Verwaltungsbehörde" ist,
und zum anderen
- ob das "IFG" hier im Sinne der "Rundfunktätigkeit" oder eben im Sinne der "Verwaltungstätigkeit" behandelt wird - sowie welche Stelle für das eine und welche Stelle für das andere tatsächlich zuständig ist und wo dies gesetzlich geregelt ist.

Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
Das Gesetz schliesst eine solche weitere Aufgabenübertragung - gleichsam praeter legem - im Rahmen der Organisationshoheit des Intendanten nicht aus. Eine solche Delegierung ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung entgegen Ihrer Auffassung rechtlich möglich.

Man könnte in diesem Zusammenhang vielleicht auch mal Antrag auf Auskunft über die "Geschäftsordnung" und den "Geschäftsverteilungsplan" der "Verwaltungsbehörde" stellen ;)

Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
Die Anträge auf der Grundlage des IFG NRW i.V.m. § 55a WDR-Gesetz richten sich an den Intendanten als gesetzlicher Vertreter des WDR. Die Publikumsstelle wurde durch den Intendanten, der den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und der Satzung leitet, zur Bescheidung von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW ordnungsgemäß bevollmächtigt. Das Tätigwerden in Vertretung wurde in dem gegenständlichen Bescheid auch durch das Kürzel „i.V." kenntlich gemacht.
Vielleicht sollte eben gerade nicht der "Intendant" adressiert werden, sondern der (bislang unbekannte) "Behördenleiter" der "Verwaltungsbehörde" des WDR.
Dazu müsste vielleicht erst einmal Antrag auf Auskunft über den "Behördenleiter" der "Verwaltungsbehörde" des WDR gestellt werden. Fraglich wäre, an wen dieser Antrag auf Auskunft gestellt werden müsste - vielleicht an die Rechtsaufsichtsbehörde des WDR, d.h. die zuständige Staatskanzlei?

Im Übrigen dürfte sich die Frage stellen, ob und welche "Organisationshoheit" der "Intendant" diesbezüglich eigentlich überhaupt hat - vgl. u.a.
WDR-Satzung
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011210716/https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf

Zitat
§ 22 Aufgaben
(1) Der/Die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/Sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden.
(2) Der/Die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten.
Zitat
§ 30 Gliederung der Anstalt
(1) Der/Die Intendant(in) erlässt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden.
sowie auch
WDR-Gesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011211419/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM

Zitat
§ 3 (Fn 22) Aufgaben, Sendegebiet
(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV an. Werbung und Sponsoring finden in Telemedienangeboten nicht statt.
(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.
(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen:
1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.
4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,
6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.
(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:
1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.
(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.
(6) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt
1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,
2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,
3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.
(7) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
( 8 ) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme und Angebote können jeweils auch zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 11a Absatz 2 und §§ 11d bis 11f RStV bleiben unberührt.
(9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke oder elektronische Begleitmaterialien mit jeweils programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(10) Der WDR kann zur Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit. Er darf jedoch Angebote nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.
(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.
(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.
(13) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten.
Zitat
§ 25 (Fn 22) Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Tausend "Aufgaben" - zu "Rundfunk" und "Programmen" und "Angeboten"...
...aber keine einzige, die mit "Verwaltungstätigkeit" zu tun hat?!??!

Auf welcher Rechtsgrundlage erlässt WDR dann überhaupt - über im RBStV ansatzweise geregelte "Befreiungsbescheide", "Festsetzungsbescheide" und diesbezügliche "Widerspruchsbescheide" hinausgehende - "Bescheide"/ "Verwaltungsakte"...?!?

...zumal er ja ebenfalls vom die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden
VwVfG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=4844&aufgehoben=N&anw_nr=2
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
...kategorisch und ohne Einschränkung ausgenommen ist ("Totalausschluss"):
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die [Anm.: "in diesem Gesetz geregelte öffentlich-rechtliche Verwaltungs-]Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks Köln.

 :o ::) ::) >:D

Außerdem könnte (sollte? müsste?) man in diesem Zusammenhang...
Zitat von: WDR Publikums-"Behörde" ;)
Der Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird laut Gesetz durch den Intendanten/die Intendantin vertreten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann auch von zwei von dem Intendanten/der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden. Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt der/die Justiziar/-in des Westdeutschen Rundfunks Köln.
...beim "Juristischen Direktor" Auskunft über den "Kreis der Bevollmächtigten" und den "Umfang deren Vollmachten" beantragen + gleichzeitig Auskunft über die Dienst- und Fachaufsichtsbehörde des "Juristischen Direktors" sowie auch den zuständigen "Behördenleiter" - siehe u.a. unter
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html

Ansonsten stünde ja die Frage im Raume, ob sich hier Unbefugte eines Amtes anmaßen oder das Innehaben eines solchen Amtes zumindest mittelbar vortäuschen...?


Jedenfalls sollte jedes solch selten dämlicher Schreiben von ARD-ZDF-GEZ immer mindestens zwei neue "Verwaltungs"-Vorgänge auslösen ;) >:D


PS: Na huch, da scheint irgendjemand (WDR selbst? ein "whistleblower"? frag-den-staat?) vorsorglich schon ein Sicherungsabbild des zur Löschung aufgeforderten Internet-Inhalts erstellt zu haben..? ;) :o >:D
https://web.archive.org/web/20191011210825/https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/
Muss sich WDR-Möchtegern-Behörde nun wohl kraft ihrer Behörden-Wassersuppe auch noch dorthin wenden... ;)
...und kann sich auf dem virtuellen oder tatsächlichen "Hinflug" (oder auch "Hinfall") gleich mit über den "Streisand-Effekt" informieren ;) ;D
https://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt


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Zitat von: WDR-Möchtegern-was-auch-immer
Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt, dass derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig ist.
Daran könnten sich ggf. Anträge auf Auskunft anschließen
a) wer das kollektive "unser" und "wir" sein soll
b) welcher Art die "Recherchen" waren, welcher Quellen sich bedient wurde und woraus die "Feststellung" erfolgte, dass "derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig" ist
c) ob und bei wem welche Art von Daten/ Akten zu dieser "Recherche" geführt/ gespeichert werden
sowie dann
d) Antrag auf Akteneinsicht bei der "Verwaltungsbehörde" des "WDR", welche hier tätig geworden gewillt zu sein scheint

Zudem...
Zitat von: WDR-Möchtegern-ohne-Erlaubnis-an-Dritte-weiterleiten
Ihr Schreiben haben wir an den Norddeutschen Rundfunk weitergeleitet.
...ggf. auch noch Antrag auf Auskunft
e) welcher Verantwortliche des kollektiven "wir" die Weiterleitung des Schreibens an einen Dritten veranlasst hat und
f) aus welcher Rechtsgrundlage dieserjenige (Un-)Verantwortliche die Befugnis ableitet, an ihn gerichtete Schreiben ohne Zustimmung einfach so an nicht adressierte Dritte weiterzuleiten


Möglicherweise wird "WDR" durch all diese Umstände auch noch "Beteiligter" an dem "recherchierten" Verfahren?  ??? ;)


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