Nach unten Skip to main content

Autor Thema: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019  (Gelesen 8099 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
"Publikumsstelle" ein in- und externer Name?
Noch so eine Stelle, welche wie "Beitragsservice" nicht im eigenen Namen tätig wird oder werden sollte?
Welche nicht öffentlich bekanntgegeben ist?
Welche nicht zur Verarbeitung von Daten berechtig wurde?

Dazu kann mit Antrag Einsicht in die materielle Akte genommen werden, aus welcher sich ergibt, wie/warum dieses Übergabe erfolgte, denn dort sollte eine Begründung vorhanden sein, welche das Verwaltungshandeln nicht nur für den Bürger nachvollziehbar macht.

Der Antrag muss wohl auch an die "Verwaltungsbehörde" gerichtet werden.

Da die Rundfunkanstalten "Zwitter" sein wollen, sind Beteiligte dieser "Verwaltungsbehörde" zu ermitteln, diese müssen sich ebenfalls aus der materiellen Akte als Bearbeiter ermitteln lassen. Dann ist zu prüfen, ob diese entsprechend dafür die rechtlichen weiteren Voraussetzungen erfüllen, um in einer "Verwaltungsbehörde" tätig zu sein. Dazu gehört ebenso die Überprüfung, ob die parlamentarische Kontrolle bis auf diese Personen gegeben ist.

Siehe dazu u.a. auch unter

Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/
Zitat
Erkennbarkeit des Urhebers
Der Grundsatz der Vollständigkeit der Aktenführung umfasst auch, dass die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Verfahrensschritte und inhaltlichen Entscheidungen in einem Verwaltungsverfahren erkennbar sind.
Darüber, wie das zu bewerkstelligen ist, gibt es natürlich auch Regeln, z.B. über Bearbeiterzeichen, Zeichnungsleisten und ähnliches, die man so zusammenfassen kann: Der Bearbeiter und die entscheidende Person bzw. die entscheidenden Personen müssen erkennbar und die Entscheidung gezeichnet haben.

Eine wichtige Vorschrift ist § 36 Abs. 2 GGO I:
Zitat
Abweichende Stellungnahmen von Führungskräften sind möglichst auf dem Vermerk anzubringen; Änderungen des Vermerks in förmlicher oder sachlicher Beziehung sind der bearbeitenden Dienstkraft vorbehalten. Wird die Fertigung eines neuen Vermerks angeordnet, kann der alte Vermerk durchgestrichen zu den Akten genommen werden.

Diese Vorschrift sichert, dass aus der Akte ersichtlich ist, wer für welchen Verfahrensschritt, für welche Entscheidung verantwortlich ist. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Soll beispielsweise aus politischen Gründen gegen den Rat der Fachbeamten eine brisante Verwaltungsentscheidung getroffen werden, soll es nicht so sein, dass man der Akte nicht entnehmen kann, was die Fachbeamten geraten haben. Es soll nicht so sein, dass die Akte so umgestaltet wird, dass es aussieht, als sei die Hausspitze dem Vorschlag der Fachbeamten gefolgt. Die historische Erfahrung zeigt, dass es manchmal mutiger Verwaltungsmitarbeiter bedarf, um eine § 36 Abs. 2 GGO I entsprechende Dokumentation durchzusetzen.

Zu prüfen ist somit, ob es "Fachbeamte" gibt und in welchem Verhältnis die weiteren Bearbeiter der Akte zu diesen stehen.

Der Schaden, sofern entstanden, fällt nicht auf einen x-beliebigen Bearbeiter zurück, sondern auf genau den aus der Akte ersichtlichen und alle, welche an der Entscheidung mitgewirkt haben. Bei ordentlicher Aktenführung ist das entsprechend zu erkennen. Das wird bei anderen Sachen aus der Akte sicherlich auch von Interesse sein, die Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen. Das ist wohl wichtig wegen der Dienst- und Fachaufsicht über diese "Verwaltungsbehörde".


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2019, 16:54 von Bürger«

 
Nach oben