Eine Freundin bekam vor einer Weile eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt. Der Betrag enthält Mahngebühren, und 2 der Mahnungen ähneln dem Mahnschreiben, das im folgenden Beitrag verlinkt ist:
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebührenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.msg188480.html#msg188480Sie schrieb daraufhin dem RBB einen Brief und bekam eine Antwort aus Köln (Abt. Recht und Personal). Mit der Begründung des BS kann sie nicht viel anfangen, und mir geht es auch nicht anders. Mangels Scanner habe ich den relevanten Text abgetippt, um ihn hier einzustellen. Vielleicht kann jemand Hinweise zum besseren Verständnis des Texts geben? (Natürlich ohne Rechtsberatung)
Sie wenden sich gegen die Vollstreckung der Mahngebühren und verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 01.08.2018 (Az. 4 B 46/18).
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus Schleswig-Holstein, die in Berlin nicht, auch nicht analog, Anwendung finden kann. Die gesetzlichen Grundlagen für die Verwaltungsvollstreckung im Land Berlin sind gänzlich andere als in Schleswig-Holstein.
Die im Vollstreckungsersuchen geltend gemachten Mahnkosten beruhen auf § 11 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung LV.m. §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 3 VwVg. Sie können mit den Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlägen nach § 5 Abs. 1VwVG entsprechend LV.m. § 254 Abs. 2 AO beigetrieben werden, ohne dass es eines gesonderten Leistungsbescheides bedarf (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2016, Az. VG 27 K 75.16).
Sie führen des Weiteren aus, der Rundfunk Berlin-Brandenburg sei nicht zur Verwaltungsvollstreckung berechtigt, da das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) nach dessen § 2 Abs. 4 nicht auf die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg anwendbar sei. Die "Vollstreckungsregeln" befänden sich in genau diesem Gesetz.
Zwar gilt das VwVfG BE wegen des Selbstverwaltungsrechts und der gebotenen Staatsferne nicht für die Tätigkeit des RBB. Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren zurückzugreifen. Da diese übereinstimmend in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder bzw. in die Abgabenordnung übernommen wurden, ist eine entsprechende Anwendung dieser Gesetze nicht nur möglich, sondern geboten. Denn andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im VwVfG des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.
Entgegen Ihrer Ansicht ist der RBB somit zur Verwaltungsvollstreckung berechtigt. Wie oben erläutert haben Sie die Möglichkeit, vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht prüfen zu lassen, ob Ihre abweichende Rechtsauffassung zutreffend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
(keine Unterschrift)
Diese Abkürzung "LV.m", ist damit "i. V. m." gemeint?
In dem Satz "Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren zurückzugreifen." scheint ein Teil zu fehlen, er ergibt für uns keinen Sinn.
Zu den erwähnten Paragrafen:
Es soll eine Rundfunkbeitragssatzung von 2016 geben, die auf dejure irgendwo erwähnt wird, aber ich kann sie nicht finden. Stattdessen habe ich in der Fassung von 2015 nachgeschlagen:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf§ 11
(3) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
VwVG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html§ 19 Kosten
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.
Zusammen mit der Steuer? Das passt doch überhaupt nicht. Und es geht hier um Säumniszuschläge, nicht um Mahngebühren.
Das Urteil vom 28.06.2016, Az. VG 27 K 75.16 kann ich leider nicht finden, weder auf
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de noch sonstwo. Kennt das jemand?
Also warum kann man die "Einzelfallentscheidung aus Schleswig-Holstein" nun nicht in Berlin anwenden?