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Autor Thema: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission  (Gelesen 4837 mal)

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EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
Autor: 26. September 2019, 12:05
Ein Zufallsfund, der die Langzeit-Verarsche gegenüber Europa aufzeigt.

Zitat
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mailänder und A. Bartosch, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften
, vertreten durch P. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Unterföring (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Metzlaff, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

British Sky Broadcasting Group plc (BSkyB) mit Sitz in Isleworth (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Solicitors S. Wisking und D. Livingston, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

Rechtssache T-158/00
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1569474127502&uri=CELEX:62000TJ0158

Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber die Ausführungen des damaligen Gerichtes 1. Instanz, dem heutigen EuG, fördern zu Tage, daß es zwei EU-Regelwerke hat, die noch gesichtet werden sollten:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01989R4064-19980301&from=DE

-> Diese Verordnung ist nicht mehr in Kraft.


Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 [ABl. L 180, S. 1] geänderten Fassung, nachstehend: Verordnung Nr. 4064/89 oder Fusionskontrollverordnung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1569492024912&uri=CELEX:32004R0139

Man kann ja mal untersuchen, ob es die ARD überhaupt haben darf.

Ein nicht-rechtsfähiges Ding ohne eigene Rechtspersönlichkeit klagt gegen die EU-Kommisssion? Was für eine Verarsche ist da seit Ur-Zeiten im Gange?


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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#1: 26. September 2019, 19:34
Aus der im Eingangsbeitrag verlinkten Fusionskontrollverordnung, die weiterhin in Kraft ist.

Erwägungsgrund 34
Zitat
(34) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. [...]

Die LRA sind gemäß BGH KZR 31/14 Rn, 2, 29 & 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts; es darf hier also die Frage gestellt werden, ob die Absicht, die ARD zu gründen, vor ihrer Gründung nach Brüssel gemeldet worden ist?

Zitat
Artikel 1 - Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt diese Verordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieses Artikels.
(2) Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:
a) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und [...]

Da nicht nur weltweit, sondern rein national über 8 Milliarden Euro erzielt werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auch vom ÖRR einzuhalten?

Zitat
Artikel 4

Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder

(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden. [...]

Gilt die Verordnung, oder gilt sie nicht?
Meinungen?

Die ARD ist auf Basis eines Vertrages zwischen den LRA entstanden?


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K
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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#2: 26. September 2019, 21:13
Gilt die Verordnung, oder gilt sie nicht?
Meinungen?
Keine Ahnung. Was aber klar ist:
Die ARD ist 1950 gegründet worden.


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  • Beiträge: 7.385
Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#3: 26. September 2019, 22:23
Keine Ahnung. Was aber klar ist:
Die ARD ist 1950 gegründet worden.
Wird so zur Kenntnis genommen und auf die zur Wendezeit noch gültige Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse verwiesen.

Damals ORB + MDR -> ARD = Unternehmenszusammenschluß -> ?

Zitat
Artikel 2
Beurteilung von Zusammenschlüsse


(1)  Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen

[...]

(3)  Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

[...]

Artikel 3
Definition des Zusammenschlusses


(1)  Ein Zusammenschluß wird dadurch bewirkt, daß

a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder daß
b) — eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder
ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben
[...]

Artikel 4
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen


(1)  Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluß, [...] bei der Kommission anzumelden. [...]

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01989R4064-19980301&from=DE

-> Diese Verordnung ist nicht mehr in Kraft.


MDR und ORB haben zur Wendezeit die Mitkontrolle über die ARD erworben?

Wenn "Ja", wäre das bereits meldepflichtig gewesen?

Erinnert sei hier auch an den schon damals turnusmäßigen Wechsel des ARD-Indendanten durch einen der LRA-Indentanten.

Wenn die ARD damals formal rechtsfähig war, war sie das zur Wendezeit?, hätte die Meldung nach Brüssel erfolgen müssen, weil es auf den Gründungstag eines Unternehmens gemäß beider Verordnungen nicht ankommt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#4: 27. September 2019, 07:56
(...)
Erwägungsgrund 34
(34) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. [...]

Der im Zitat unterstrichene Textabschnitt bezieht sich auf die Eu (gemeinschaftsweiter Bedeutung).
Siehe auch hier:
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (Text von Bedeutung für den EWR)
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0139:DE:HTML

Zitat
(....)
 und sie in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig sind (...)

Das bedeutet doch, dass die ARD nicht einer gemeinschaftsweiter Bedeutung zugeordnet werden kann, da die ARD nur in der BRD tätig ist und auch nur in der BRD elektromagnetische Wellen ausstrahlt, die selbstverständlich an der Landesgrenze von den aussgestrahlten elektromagnetischen Wellen der anderen Länder sofort eleminiert werden.  ;)

Somit kann die ARD die Eu-Kommission nicht anrufen?  ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#5: 27. September 2019, 08:58
Gründung der ARD: 5. Juni 1950
Gründung der EWG: 25. März 1957
Gründung der EU: 1. November 1993 Die EU ging aus der EWG hervor.

Es versteht sich, dass Organisationen, die lange vor der Gründung der EU existierten, nicht mit der EU-Gründung das Existenzrecht verloren. Zudem ist auch das Rechtssystem der EU sukzessive entstanden, kann also nicht in seiner heutigen Ausgestaltung auf alles und jedes angewendet werden.

Ich frage mich, was mit der schier krampfhafte Suche nach irgend einem juristischen Kniff erreicht werden soll, nachdem die öffentlich-rechtlichen Sender grundsätzlich oder in ihrer jetzigen Form quasi illegal existieren. Einmal dürfte fast jedem hier die Fachkompetenz fehlen das beurteilen zu können. Darüber hinaus müsste man wohl erkennen, dass man unter keinen Umständen das BVerfG oder den EUGH dazu bringen kann den diesbezüglichen Überlegungen zu folgen. Das gilt selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass man eine echte juristische Lücke findet. Die würde nämlich im Fall des Falles geschlossen. So kann man der Rechtsprechung des BVerfG unschwer entnehmen, dass selbst gravierende Verfassungsverstösse sehr lange toleriert weden. So hat der schleswig-holsteinische Landtag einmal 3/4 einer Legislaturperiode arbeiten können, obwohl das BVerfG die verfassungswidrige Zusammensetzung festgestellt hatte. Wenn schon das elementare Recht des Bürgers, nämlich die Wahl des Gesetzgebers, einen so geringen Stellenwert hat, dass man trotz erheblicher Verstösse munter weiter machen kann, als wäre nichts passiert, darf man als sicher annehmen, dass mögliche Fehler in der Konstruktion der ÖR-Anstalten als lässliche Sünden durchgehen. Zumal das BVerfG in seinem letzten Urteil gezeigt hat, dass es seine schützende Hand über alles hält, was mit dem ÖRR zu tun hat. Am BVerfG, das sich Vorlagen beim EUGH verweigert, weil es "kein Vorlagegericht sein will", kommt man aber nicht vorbei.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#6: 27. September 2019, 11:54
@drboe: "steter Tropfen höhlt den Stein". Es müssen nur genug dagegen antreten, dann wird das auch was. Die Deutschen lassen sich leider gerne knebeln, ohne aufzumucken. In Frankreich wäre das nicht möglich  (#)


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PDF Barzahlung: https://www.hallo-meinung.de/ARD-ZDF-BARZAHLUNG.pdf

"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#7: 27. September 2019, 15:24
Somit kann die ARD die Eu-Kommission nicht anrufen?  ::)
Hat sie doch aber, wie die nicht angenommene Klage zeigt?

Übrigens ist jedes nationale Unternehmen automatisch Teilnehmer im europäischen Binnenmarkt; immerhin ist Geoblocking defaktisch untersagt und jedes Programm, jeder Sender eu-weit empfangbar.

@drboe

Auf das Alter eines Unternehmens kommt es überhaupt nicht an, sondern immer nur auf das jeweils aktuelle Rechtsgefüge, sonst könnten sich ja heute noch bestehende ehemalige DDR-Unternehmen, die es als Handwerksbetriebe sehr wohl auch in Privathand gab, auf DDR-Recht beziehen.

Und das aktuelle Rechtsgefüge mit Gültigkeit für den dt. ÖRR ist das Recht der Europäischen Union, weil Deutschland Mitglied der Union ist, neben/zusätzlich zum Recht des Bundes und dem jeweiligen Recht des Landes, zu dem ein dt. ÖRR-Unternehmen gehört.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#8: 27. September 2019, 22:22
Auf das Alter eines Unternehmens kommt es überhaupt nicht an, sondern immer nur auf das jeweils aktuelle Rechtsgefüge, sonst könnten sich ja heute noch bestehende ehemalige DDR-Unternehmen, die es als Handwerksbetriebe sehr wohl auch in Privathand gab, auf DDR-Recht beziehen.

Man sollte schon den Unterschied erkennen zwischen einem untergegangenen Staat, dessen Recht aufgrund des Beitritts zu einem anderen Rechtssystem ebenso verschwunden ist wie der Staat selbst, und der Fortentwicklung des Rechts in einem kontinuierlich existierenden Staat. Zum anderen werden in den Verträgen, Nebenabreden und ausgetauschten Noten, auf denen die Konstruktion der EU letzlich basiert, selbstverständlich besitzstandserhaltende Vereinbarungen getroffen. Alles andere würde keine Regierung, keine Partei politisch überleben. Natürlich kann man gerne gerne versuchen, solche Rechtsvorstellungen zum Gericht zu tragen. Man liest allerdings wenig von Erfolgen aus Brandenburg.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#9: 28. September 2019, 07:13
Zum anderen werden in den Verträgen, Nebenabreden und ausgetauschten Noten, auf denen die Konstruktion der EU letzlich basiert, selbstverständlich besitzstandserhaltende Vereinbarungen getroffen.
Sicher, die bestehen nur nicht darin, daß sich das eine Unternehmen an das Wettbewerbsrecht zu halten hat und das andere nicht; 1x mehr zur Erinnerung:

Zitat
Europäisches Medienrecht, [...] unterscheiden daher nicht zwischen Öffentlich-rechtlichen und Privaten, sondern gelten für beide gleichermaßen [...]

[...] Die Kommission hat im Übrigen ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. [...]

[...] Sofern sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auf bestimmte Online-Dienste zu erweitern – dies muss er durch eine neue Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einen entsprechenden Betrauungsakt tun –, dann müssen solche öffentlich-rechtlichen Online-Dienste einen nachweisbaren Mehrwert für die Gesellschaft haben. [....]

"Welche Perspektive lässt die EU-Kommission dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland?“
https://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-08-597_de.htm

Zitat
[...] Deutschland wird von der Kommission insbesondere ersucht, auf nationaler Ebene den Funktionsauftrag des öffentlichen Rundfunks klarer zu definieren und die Transparenz seiner Finanzierung sicherzustellen [...]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer konvergierenden Medienwelt
https://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-05-242_de.htm

Leitsatz 5
Zitat
5 Unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung ist die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf kollektive beherrschende Stellungen anwendbar. Diese Verordnung soll im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten. Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag angestrebten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre.

Rechtssache T-102/96
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1569648275751&uri=CELEX:61996TJ0102

Gemäß

Leitsatz 2
Zitat
Dass ein Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen und damit in funktionaler Hinsicht wirtschaftlich selbständig sein kann, bedeutet nicht, dass es beim Erlass seiner strategischen Entscheidungen Selbständigkeit genießt. Andernfalls bestünde niemals eine gemeinsame Kontrolle über ein „Gemeinschaftsunternehmen“, wenn dieses wirtschaftlich selbständig ist. Dass dies nicht der Fall ist, belegt die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aufgestellte Voraussetzung, wonach die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, also eines von zwei oder mehr Unternehmen kontrollierten Unternehmens, nur dann als Zusammenschluss angesehen wird, wenn das Gemeinschaftsunternehmen „auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt“.

Rechtssache T-282/02
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1569648275751&uri=CELEX:62002TJ0282

wäre die ARD auch heute noch nach EU-Recht ein Gemeinschaftsunternehmen, weil sie "auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt"?


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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#10: 28. September 2019, 10:00
@pinguin: einmal direkt gefragt: hast du jemals einen deiner vielen behaupteten Verstöße gegen angeblich anwendbare und einzuhaltende Rechtsgrundsätze erfolgreich in einem Gerichtsverfahren vorgebracht? Bist du im siebten Jahr des sogn. Rundfunkbeitrags womöglich zum BVerfG gelangt? Wenn ja, was ist der Status?
Ich würde so gern einmal von deinem Siegeszug durch die Gerichte lesen, weil der die Medienwelt und die geschlossenen Anstalten erschüttern müsste. Deine sicher zahllosen Erfolge müsste man doch hervorragend verwenden können, um noch viel mehr Mitbürger zu bewegen sich gegen die Zwangsabgabe zu wehren.

M. Boettcher


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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#11: 29. September 2019, 11:05
@drboe

Kannst Du zum Thema was beitragen? Nein?


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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#12: 29. September 2019, 12:01
@pinguin: auch mich würde eine Beantwortung von drboe's an Dich adressierte Frage interessieren. Eine Gegenfrage ist nicht hilfreich.

Gruß
Kurt


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Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#13: 29. September 2019, 18:22
@pinguin: ich habe bereits zum Thema beigetragen. Falls es dir nicht aufgefallen ist: ich bestreite, dass deine Behauptungen zutreffen. Nicht nur die in diesem Thread, sondern in der Mehrzahl der von dir eröffneten. Mein Eindruck ist, dass inzwischen fast alle deiner Beiträge, in denen du angeblich einzuhaltendes Recht einforderst, vor allem die naive Sicht eines juristischen Laien dokumentieren, der seine erkennbare Unkenntnis durch steile Thesen und Massen an Beiträgen zu kaschieren sucht, sich aber der Nagelprobe, nämlich der gerichtlichen Prüfung seiner Behauptungen, entzieht. Damit will ich nicht behaupten, dass du etwa nicht in juristische Auseinandersetzungen eingestiegen bist - bist du das? Da du nicht zu von Erfolgen oder Miserfolgen berichtest, liegt aber die Vermutung nahe, dass du entweder nicht aktiv gegen das Unrecht des Zwangsbeitrags vorgehst oder bereits gescheitert bist. Wobei Letzteres ja keineswegs negativ zu bewerten ist. Wer kennt schon jemanden, der erfolgreich gewesen ist, gesetzt die Abschaffung des sogn. Rundfunkbeitrags ist das Ziel?

Du erweckst den Eindruck, als wäre der sogn. Rundfunkbeitrag juristisch noch zu beseitigen. Ich halte das für eine Illusion. Und diese Annahme lässt sich deutlich überzeugender vertreten, als alle deine Beiträge das Gegenteil vermitteln könnten. Natürlich bist du nicht gehindert weiterhin vom diesem Gegenteil auszugehen. Du musst dann aber schon überzeugend argumentieren. Eben das aber tust du nicht, wenn du im Grunde lediglich Behauptungen aufstellst.

NB: Meine feste Überzeugung ist, dass die Abschaffung der derzeitigen Rundfunkfinanzierung nur noch politisch möglich ist. Ist ein anderes Thema.

Ich habe mehrere Juristen in der Familie und erlebe häufig, dass meine Vorstellung davon, was "Recht" ist, nicht mit dem korrespondiert, was diese Familienmitglieder zu den jeweiligen Themen sagen. Du und ich, wir sind juristische Laien. Ergo gehe ich zunächst davon aus, dass deine Behauptungen von Juristen meist ebenfalls nicht geteilt werden. Ich jedenfalls staune (als Naturwissenschaftler) immer wieder über die - aus meiner Sicht - Volten der Juristerei.
Ich lebe, verglichen mit dir, mindestens doppelt so lange in diesem politischen und rechtlichem System, mit durchaus zwiespältigen Erfahrungen mit Politik und was juristische Auseinandersetzungen angeht. Mir reicht es daher nicht, wenn man ein Gesetz, ein Urteil oder ähnliches zückt, u. a. weil es Beispiele dafür gibt, dass selbst klare Gesetze vor Gericht und von Gerichten in ihr Gegenteil verkehrt wurden. Und die meisten Gesetze, Normen und Regeln sind keineswegs so klar, wie man vermuten oder wünschen könnte.  - Wer anderes glaubt, ist entweder Jurist oder naiv. - Insbesondere reicht das Zitat eines Gesetzes, eines Urteils dann nicht, wenn es zugleich an Belegen mangelt, die die Behauptung der Relevanz und Anwendbarkeit im Kontext der Rundfunkfinanzierung stützen, wenn die entsprechende juristischen Einordnung des Vorgelegten durch juristische Fachleute fehlt. Gerade zum letzten Punkt würde ein nachgewiesener Erfolg mittels des vorgetragenen Material bei Gericht einiges leisten. So es den nicht gibt, sondern ein weiterer Fehlschlag, wäre selbst ein solcher hilfreich, weil er zeigen würde, was entweder nicht geht oder anders eingesetzt werden müsste. Was also hindert dich einmal zu dokumentieren mit welchen deiner Behauptungen Erfolge, und seien sie noch so klein, möglich sind bzw. waren?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Re: EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
#14: 30. September 2019, 00:05
@drboe

Wo bitte werden von mir Behauptungen aufgestellt? Schau doch einfach mal in all die verlinkten Entscheidungen von BGH, BVerfG und EuGH.

Und wenn Du auf die Rundfunkrelevanz abzielst, hast Du die 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG nicht hinreichend zur Kenntnis genommen? Siehe auch speziell die Hervorhebung in Blau.

Zitat
Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder

Zitat
[...] Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes *** ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz *** eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

*** = EMRK mit Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit wegen "without interference by public authority".

*** = Melderecht oder eben das Recht der Wirtschaft; siehe die dazu erfolgte Entscheidung des BVerfG:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Und selbst die Verträge zur Gründung der Europäischen Union sind mitsamt der Folgeverträge des Bundes völkerrechtliche Verträge in alleiniger Bundeskompetenz, über die sich weder Länder noch ihre Behörden hinwegsetzen dürfen.


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