Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mailänder und A. Bartosch, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Unterföring (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Metzlaff, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
British Sky Broadcasting Group plc (BSkyB) mit Sitz in Isleworth (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Solicitors S. Wisking und D. Livingston, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen,
(34) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. [...]
Artikel 1 - Anwendungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt diese Verordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieses Artikels.
(2) Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:
a) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. EUR und [...]
Artikel 4
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder
(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden. [...]
Gilt die Verordnung, oder gilt sie nicht?Keine Ahnung. Was aber klar ist:
Meinungen?
Keine Ahnung. Was aber klar ist:Wird so zur Kenntnis genommen und auf die zur Wendezeit noch gültige Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse verwiesen.
Die ARD ist 1950 gegründet worden.
Artikel 2
Beurteilung von Zusammenschlüsse
(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen
[...]
(3) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.
[...]
Artikel 3
Definition des Zusammenschlusses
(1) Ein Zusammenschluß wird dadurch bewirkt, daß
a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder daß
b) — eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder
— ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben
[...]
Artikel 4
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen
(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluß, [...] bei der Kommission anzumelden. [...]
(...)
Erwägungsgrund 34
(34) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. [...]
(....)
und sie in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig sind (...)
Somit kann die ARD die Eu-Kommission nicht anrufen? ::)Hat sie doch aber, wie die nicht angenommene Klage zeigt?
Auf das Alter eines Unternehmens kommt es überhaupt nicht an, sondern immer nur auf das jeweils aktuelle Rechtsgefüge, sonst könnten sich ja heute noch bestehende ehemalige DDR-Unternehmen, die es als Handwerksbetriebe sehr wohl auch in Privathand gab, auf DDR-Recht beziehen.
Zum anderen werden in den Verträgen, Nebenabreden und ausgetauschten Noten, auf denen die Konstruktion der EU letzlich basiert, selbstverständlich besitzstandserhaltende Vereinbarungen getroffen.Sicher, die bestehen nur nicht darin, daß sich das eine Unternehmen an das Wettbewerbsrecht zu halten hat und das andere nicht; 1x mehr zur Erinnerung:
Europäisches Medienrecht, [...] unterscheiden daher nicht zwischen Öffentlich-rechtlichen und Privaten, sondern gelten für beide gleichermaßen [...]
[...] Die Kommission hat im Übrigen ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. [...]
[...] Sofern sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auf bestimmte Online-Dienste zu erweitern – dies muss er durch eine neue Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einen entsprechenden Betrauungsakt tun –, dann müssen solche öffentlich-rechtlichen Online-Dienste einen nachweisbaren Mehrwert für die Gesellschaft haben. [....]
[...] Deutschland wird von der Kommission insbesondere ersucht, auf nationaler Ebene den Funktionsauftrag des öffentlichen Rundfunks klarer zu definieren und die Transparenz seiner Finanzierung sicherzustellen [...]
5 Unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung ist die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf kollektive beherrschende Stellungen anwendbar. Diese Verordnung soll im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten. Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag angestrebten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre.
Dass ein Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen und damit in funktionaler Hinsicht wirtschaftlich selbständig sein kann, bedeutet nicht, dass es beim Erlass seiner strategischen Entscheidungen Selbständigkeit genießt. Andernfalls bestünde niemals eine gemeinsame Kontrolle über ein „Gemeinschaftsunternehmen“, wenn dieses wirtschaftlich selbständig ist. Dass dies nicht der Fall ist, belegt die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aufgestellte Voraussetzung, wonach die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, also eines von zwei oder mehr Unternehmen kontrollierten Unternehmens, nur dann als Zusammenschluss angesehen wird, wenn das Gemeinschaftsunternehmen „auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt“.
Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der LänderZitat[...] Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes *** ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz *** eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Urteil
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960
-- 2 BvG 1, 2/60 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html