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Autor Thema: Bundesmeldegesetz !Gefahr!  (Gelesen 1201 mal)

U
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    • GEZ Nein danke!
Bundesmeldegesetz !Gefahr!
Autor: 30. September 2019, 11:28
Zitat
Mehr Schutz gefordert Das Meldegesetz: Gefahr für Lokalpolitiker?

Stand: 27.09.2019 06:00 Uhr


weiterlesen:
Achtung Link führt zu Angebot d. ö.r.Rundfunkanstalten


Link zu Tagesschau: https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/bundesmeldegesetz-101.html?utm_source=pocket-newtab

Für uns Bürger ist die Gefahr noch viel größer. Die Verpflichtung der Kommunen dem Beitragsservice die Daten aller volljährigen Bürger zu übermitteln führt oft zum bürgerlichen Tod durch gesetzwidrige Einträge ins Schuldnerregister.

Zitat
Derartige Einschüchterungsversuche lägen noch unterhalb des Strafrechts. Dennoch zeige dies, wie verwundbar man sei, beklagt der Richter. "Der Staat hat die Pflicht, Bürger besser zu schützen. Erst Recht, wenn es Staatsdiener sind, deren Handlungsfähigkeit gewahrt bleiben muss", sagt Korneli und verweist auf weitere Einschüchterungsversuche, auch gegenüber dem Vizepräsidenten des Sozialgerichts in Leipzig.

Hervorhebung nicht im Zitat

Zitat
"Niemanden geht es etwas an, wo ich wohne. Ich würde jedem anderen Politiker raten, seine Adresse schützen zu lassen." Gehring hat sich inzwischen aus der Zittauer Lokalpolitik zurückgezogen.

Wohin können wir Bürger uns zurückziehen, wenn der Staat nicht Willens ist, die ihn betreffenden Gesetze zu beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2019, 11:37 von U15000«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Bundesmeldegesetz !Gefahr!
#1: 30. September 2019, 11:44
[..] Für uns Bürger ist die Gefahr noch viel größer. Die Verpflichtung der Kommunen dem Beitragsservice die Daten aller volljährigen Bürger zu übermitteln führt oft zum bürgerlichen Tod durch gesetzwidrige Einträge ins Schuldnerregister. [..]

Werter U15000/cleverle2009,

[..] "gesetzwidrige Einträge ins Schuldnerregister" !? [..]

Quellangabe für diese Behauptung!?

Danke & Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2019, 13:30 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

U
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Re: Bundesmeldegesetz !Gefahr!
#2: 30. September 2019, 14:37
Werter @Kurt,

Guck einfach mal nach ins Beamtengesetz.

Sofern der Gerichtsvollzieher als Beamter tätig ist.

Zitat
Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Abschnitt 1 Allgemeines
Art. 73
Eid und Gelöbnis
(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Ein Beamter darf nicht Nutznieser seiner Amtstätigkeit sein.
Ist er aber, wenn er einen Teil seiner Beute behalten darf.
Weitere Merkwürdigkeit bei der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher.
Im Schriftwechsel bezeichnet der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als von seinem Geschäftszimmer aus zu tätigen. Dies ist nicht konform mit dem Beamtenstatus.
Der Gerichtsvollzieher hat Angestellte und ein eigenes Büro. Dies ist nicht konform mit dem Beamtenstatus. Ein Beamter hat ein Amtszimmer bei einem Gericht, sofern er dem Gericht als Beamter angehört.
Es gibt auch eine Entscheidung Unter dem Aktenzeichen 9 VA 17/12, OLG München findet sich ein Beschluß

Zitat
1. Die Auffassung des Antragstellers (= Gerichtsvollzieher), er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs.3 S.2 GBO trifft nicht zu.

Zitat
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München dazu vom 06.02.2015

https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/
alternativ
https://www.steuerberater-pfuff.de/olg-entscheidet-gegen-gerichtsvollzieher-zulassung-zum-automatisierten-grundbuchabrufverfahren-versagt/

Zitat:

    “Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher

    Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
    …

    Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift***, treffe nicht zu.
    Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.
    Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine “Behörde” im Sinne der genannten Vorschrift, noch “Teil einer Behörde”. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts. …

    Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.

    Wilhelm Schneider
    Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
    Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen “

Zitat
Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Abschnitt 1 Allgemeines
Art. 73
Eid und Gelöbnis
(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Gerichtsvollzieher trägt den angeblichen Schuldner ins Schuldenregister ein und trotz Widerspruch weigert sich die Justiz den Eintrag zu löschen.

Grundlage für die gesetzwidrige Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist das Amtshilfeersuchen einer Nichtbehörde Namens Bayerischer Rundfunk. Ein gesetzlich legitimierter Vollstreckungstitel liegt nicht vor.

Ich denke damit ist die Gesetzwidrigkeit belegt.


Edit "Bürger":
Thread muss geprüft/ moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Diskussionen zu Einträgen ins Schuldnerverzeichnis und Status der Gerichtsvollzieher gehen über das Kern-Thema dieses Threads hinaus.
Thread-Betreff und Zielstellung müssen präzisiert werden.
***Ob ein Gerichtsvollzieher ein "Beamter" im Sinne der "genannten Vorschrift" (hier GBO) ist, ist für die Frage ob er "Beamter" (im Sinne welcher Vorschrift?) ist und insbesondere für die Befugnisse in Sachen Vollstreckung so ziemlich unterheblich.
Siehe im Weiteren auch unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2019, 15:32 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

 
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