Werter @Kurt,
Guck einfach mal nach ins Beamtengesetz.
Sofern der Gerichtsvollzieher als Beamter tätig ist.
Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Abschnitt 1 Allgemeines
Art. 73
Eid und Gelöbnis
(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Ein Beamter darf nicht Nutznieser seiner Amtstätigkeit sein.
Ist er aber, wenn er einen Teil seiner Beute behalten darf.
Weitere Merkwürdigkeit bei der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher.
Im Schriftwechsel bezeichnet der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als von seinem Geschäftszimmer aus zu tätigen. Dies ist nicht konform mit dem Beamtenstatus.
Der Gerichtsvollzieher hat Angestellte und ein eigenes Büro. Dies ist nicht konform mit dem Beamtenstatus. Ein Beamter hat ein Amtszimmer bei einem Gericht, sofern er dem Gericht als Beamter angehört.
Es gibt auch eine Entscheidung Unter dem Aktenzeichen 9 VA 17/12, OLG München findet sich ein Beschluß
1. Die Auffassung des Antragstellers (= Gerichtsvollzieher), er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs.3 S.2 GBO trifft nicht zu.
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München dazu vom 06.02.2015
https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/
alternativ
https://www.steuerberater-pfuff.de/olg-entscheidet-gegen-gerichtsvollzieher-zulassung-zum-automatisierten-grundbuchabrufverfahren-versagt/
Zitat:
“Oberlandesgericht entscheidet gegen Gerichtsvollzieher
Mit Beschluss vom 05.02.2013 hat das Oberlandesgericht München einem Gerichtsvollzieher die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren versagt und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
…
Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift***, treffe nicht zu.
Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei, so der Senat, im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine “Behörde” im Sinne der genannten Vorschrift, noch “Teil einer Behörde”. Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts. …
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet: 9 VA 17/12.
Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen “
Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Abschnitt 1 Allgemeines
Art. 73
Eid und Gelöbnis
(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Gerichtsvollzieher trägt den
angeblichen Schuldner ins Schuldenregister ein und trotz Widerspruch weigert sich die Justiz den Eintrag zu löschen.
Grundlage für die gesetzwidrige Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist das Amtshilfeersuchen einer Nichtbehörde Namens Bayerischer Rundfunk. Ein gesetzlich legitimierter Vollstreckungstitel liegt nicht vor.
Ich denke damit ist die Gesetzwidrigkeit belegt.
Edit "Bürger":
Thread muss geprüft/ moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Diskussionen zu Einträgen ins Schuldnerverzeichnis und Status der Gerichtsvollzieher gehen über das Kern-Thema dieses Threads hinaus.
Thread-Betreff und Zielstellung müssen präzisiert werden.
***Ob ein Gerichtsvollzieher ein "Beamter" im Sinne der "genannten Vorschrift" (hier GBO) ist, ist für die Frage ob er "Beamter" (im Sinne welcher Vorschrift?) ist und insbesondere für die Befugnisse in Sachen Vollstreckung so ziemlich unterheblich.
Siehe im Weiteren auch unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.