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Umfrage

Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]  (Gelesen 40290 mal)

g
  • Beiträge: 77
Hallo Zusammen,

die ***behörde scheint jetzt ziemlich Gas zu geben - auf einen fiktiven Widerspruch gegen das Ablehnen vom 02.01.2020 kam gestern bereits der fiktive Widerspruchsbescheid (im Anhang).

Soweit ich das richtig sehe, bleibt nun nur noch eine weitere Klage, mit weiteren Gerichtskosten etc. - richtig? Fiktiver Galaxyreisender kämpft bereits an drei Gerichten - ein viertes muss nun nicht wirklich sein  :(

MfG


***Edit "Bürger": Wortwahl entfernt. Bitte auf die Forum-Regeln bzgl. Wortwahl achten!
Anonymisierung des Dokuments war nicht ausreichend und musste noch ergänzt werden.
Es sind immer auch Namen, Tel#, Unterschriften etwaiger fiktiver Sachbearbeiter zu anonymisieren!
Rechtsbehelfsbelehrung nachgetragen.
Bitte den Text des Widerspruchsbescheids noch als kopierfähiges Zitat nachreichen, da sich anhand von lediglichen Abbildern schlecht diskutieren lässt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2020, 23:07 von Bürger«

o
  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Person X hat vor einigen Tagen ebenfalls einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird am Wochenende die notwendige Klage ausarbeiten und diese dann am VG einreichen. Person X freut sich besonders auf ein Wiedersehen mit den Richtern am VG und der Anwältin der LRA. Da gibt es noch offene Rechnungen zu begleichen...

Jeder der die Kraft hat, sollte selbigen Weg einschreiten.  :)


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin observer,
kannste mal berichten? Die Klage kostet auch wieder ein paar Beiträge fürs Verwaltungsgericht, nicht wahr?
Ich glaube, mein ganzes Taschengeld geb ich für Klagen aus! >:D
Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2020, 16:40 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

Z
  • Beiträge: 1.563
Die Klage kostet auch wieder ein paar Beiträge fürs Verwaltungsgericht, nicht wahr?
Ich glaube, mein ganzes Taschengeld geb ich für Klagen aus! >:D

Wer es sich leisten kann, solls machen, ist zwar nur ein Versuchsballon, bringt aber wieder neue Auslegungsvarianten bezüglich Demokratieabgabe...

Das, was man als Kläger oder Zuhörer an Erkenntnisgewinn über das System hat, kann kein Uniseminar oder Staatsbürgerkundeunterricht so tiefgreifend leisten, natürlich auch kein Bildungsfernsehen...


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Bekundungen abschweifen, sondern bitte konstruktiv am weiteren Fortgang dieses Themas arbeiten
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2020, 17:10 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Soweit ich das richtig sehe, bleibt nun nur noch eine weitere Klage, mit weiteren Gerichtskosten etc. - richtig? Fiktiver Galaxyreisender kämpft bereits an drei Gerichten - ein viertes muss nun nicht wirklich sein...
In einem fiktiven Fall könnte versucht worden sein, die Begründung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in eine aktuelle Klagebegründung einzubinden. Möglicherweise könnte auch in der aktuellen Klage keine Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice vorliegen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 133
Hier der fiktive Entwurf eines Widerspruchs auf den
Ablehnungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 08.01.2020
siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245

Person R freut sich über fiktive Verbesserungsvorschläge.

Hier der effektiven Diskussion wegen als kopierfähiges Zitat:
Zitat von: Widerspruch gg. Ablehnung Wiederaufgreifen, RBB
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.01.2020

- Antragsteller -
gegen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
- Antragsgegnerin -

Ich widerspreche dem Ablehnungsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburgs vom 08.01.2020. Im Folgenden gehe ich auf die Argumente im Ablehnungsbescheid ein:


1 Es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, da dafür eine Änderung des materiellen Rechts nötig wäre und eine Änderung des Verfahrensrechts nicht ausreiche.

Dies träfe zu, wenn die Voraussetzungen für das angewandte Verfahren zur Bescheiderstellung gegeben gewesen wären. Aus Mangel an der notwendigen Rechtsvorschrift hätten die Bescheide aber von vornherein überhaupt nicht vollautomatisch erstellt werden dürfen. Dies ist kein belangloses Detail im ansonsten legitimen Verfahren, sondern das Verfahren selbst ist illegal, sowohl auf Landes-, Bundes und EU-Ebene.

Da diese Tatsache aber erst jetzt in vollem Umfang bekannt geworden ist, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor.


2 Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert, da §10a RBStV noch nicht eingeführt wurde

Der Antrag erfolgte fristwahrend innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der geplanten Änderungen im Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Gerne reiche ich den Antrag aber noch einmal ein, sobald §10a RBStV in Kraft getreten ist :-)


3 Es könnten bereits jetzt auf Grundlage §10 Abs. 5 RBStV Bescheide vollautomatisch erstellt werden.

§10 Abs, 5 RBStV
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Es findet sich keinerlei Hinweis auf einen automatischen Erlass von Bescheiden und insbesondere keine Rechtsvorschrift. Es wird lediglich festgestellt, dass Landesrundfunkanstalten grundsätzlich befugt sind, Festsetzungsbeschiede im eigenen Namen zu erlassen. Dies ist nicht ausreichend, um ein vollautomatisches Erstellen von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG zu legitimieren.

Neben einer Rechtsvorschrift verlangt §35a VwVfG zudem, dass es weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum gibt.

Es ist jedoch festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.

Damit fehlt auch die zweite Bedingung für das automatische Erlassen von Bescheiden.


4 Der Rundfunk Berlin Brandenburg sei von der landesrechtlichen Regelung des VwVfG ausgeschlossen.

In meinem Gerichtsverfahren VG 27 K 468.16 wurde dieses Argument von mir selbst vorgebracht und vom Anwalt des rbb, sowie vom VG Berlin insofern entkräftet, dass sich diese Ausschlussregelung lediglich auf den Kernbereich der Tätigkeit des rbb bezöge, auf das Selbstverwaltungsrecht des rbb aber durchaus anzuwenden sei (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)

Zudem bezieht sich mein Antrag auf die Bescheide vom 04.07.2014, 01.08.2014, 1.11.2014, 01.08.2015 und 04.05.2018. Mit Ausnahme des letzten war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheide lediglich der Sender Freies Berlin, nicht aber der Rundfunk Berlin-Brandenburg vom VwVfG ausgenommen.

Unabhängig davon: Wenn Ihrer Meinung nach der rbb vom VwVfG ausgeschlossen ist, warum wird dann überhaupt ein Ablehnungsbescheid geschickt und in diesem mehrfach auf das VwVfG verwiesen? Entweder ist der rbb vom VwVfG ausgeschlossen oder nicht. Eine freie Wahl, je nachdem ob es gerade in die Argumentation passt oder nicht, ist mit Sicherheit nicht vorgesehen.


5 Es lägen keine neuen Beweismittel vor, da in den Bescheiden darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt wurden.

Es ist grundsätzlich zwischen einem Bescheid, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Bescheid, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG) zu unterscheiden.

Das Urteil des VG Freiburg vom 24.09.2019 bezieht sich lediglich auf §37 VwVfG und auf die fehlende Unterschrift. Dies ist aber nicht der Grund für meinen Antrag.

Der Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“, welcher auf den Festsetzungsbescheiden zu finden ist, wird seit Jahrzehnten in amtlichen Dokumenten aller Art verwendet und lässt auf einen Verwaltungsakt nach §37 VwVfG schließen, welcher zwar mit Hilfe automatischer Einrichtungen, aber keineswegs vollautomatisch und komplett ohne menschliche Eingriffe nach §35a VwVfG erstellt wurde.

Dass Bescheide des rbb bereits seit Jahren rechtswidrig vollautomatisch erstellt wurden, ist erst vollständig klar, seitdem der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge veröffentlicht wurde. Der neu hinzuzufügende §10a soll diese Vorgehensweise legitimieren, da an der eigentlichen Prozedur der Bescheiderstellung nichts verändert wird, schließlich ist es nach eigener Aussage der Rundfunkanstalten bereits seit Jahren gängige Praxis diese vollautomatisch erstellen zu lassen.

Es handelt sich hierbei also durchaus um neue Beweismittel.

Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Aufhebung der Bescheid gemäß §46 LVwVfG nicht in Frage käme, weil die Entscheidung in der Sache durch die fehlende Rechtsvorschrift nicht beeinflusst wurde, möchte ich anmerken, dass dies keine Rolle spielt, sofern der Verwaltungsakt gemäß §44 LVwVfG an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall, wie bereits umfangreich dargelegt.


6 Bargeldzahlung

Im Anhang des Bescheides weisen Sie darauf hin, dass ich aus §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung ableiten könnte. Dies ist zwar nicht Teil meines Antrags, aber ich möchte dennoch darauf eingehen:

Sie behaupten (ohne Beleg oder Zitat), die Deutsche Bundesbank hätte sich zu dem Thema geäußert und bestätigt, dass $14 BbankG Einschränkungen unterliege und verweisen auf ein veraltetes Gerichtsurteil vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.02.2018.

Das neuere Urteil des höherrangigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 (BVerwG 6 C 6.18) wird dagegen ignoriert. Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, bis einige vorgelegte Fragen vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurden; dass ändert aber nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf deutsches Recht das Urteil recht eindeutig formuliert ist:
Zitat
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.
[...]
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.

Auf ein veraltetes Urteil eines untergeordneten Gerichtes zu verweisen, ist irreführend. Auch wenn das Verfahren derzeit noch ausgesetzt ist, spiegelt der Beschluss die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wider, an welchem sich niederrangige Gerichte orientieren. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob das Hessische Verwaltungsgericht auch heute so entscheiden würde.

Dass in der Satzung der Rundfunkanstalten etwas anderes steht, ist nicht mein Problem. Diese gilt es dann entsprechend anzupassen.

Da ich ja zudem meine Zahlung von 20€ vom Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin problemlos an der Hauptkasse in der Masurenallee 8-14 zahlen konnte, fällt das Argument des erhöhten Verwaltungsaufwands weg. Es existiert eine Kasse, ich habe die Zahlung ausstehender Rundfunkbeitrage angeboten, mein Zahlungsersuchen wurde abgelehnt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg befindet sich seitdem in Annahmeverzug.

Mit freundlichen Grüßen,



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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hier mal zum "vollautomatisiertem Rechtsbehelfsverfahren" ein Fachbeitrag:

SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Anzunehmen, die "unterschriebene Widerspruchsentscheidung" könnte Verfahrensmängel in MASSENVERFAHREN nach § 35 a VwVfG "heilen", indem gar nicht auf § 35 a VwVfG eingegangen wird oder nur zur "fehlenden Unterschrift" rumgelabert wird, ist völliger Schwachsinn.

Zitat auf Seite 6/7, Fehlerfolgen – § 35a VwVfG als Verfahrensnorm nach Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer, „SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS? ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN“, DVBl 2018, S. 1128 – 1138: :

Zitat
„Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschrift ihr dies – sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung – erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt § 46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: § 35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i. S. d. §§ 45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs. von Menschenhand).

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen § 35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlass des Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen – letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Ebenso wie das Fehlen einer gesetzlichen Befugnisnorm (und im Vergleich zu diesem a maiore ad minus) wiegt ein Verstoß gegen den Normvorbehalt regelmäßig nicht so schwer, dass der Verwaltungsakt allein deshalb nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist. Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

r
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Widerspruchsbescheid des RBB für Brandenburg:
Rein fiktiv könnte PersonX auf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid folgendes Schreiben erhalten haben. Bei seinem Widerspruch hat sich PersonX vorwiegend der Argumente von guyincognito (danke für Mühe!) weiter oben im Thread bedient.

Interessant ist die Unterscheidung zwischen Berlin (keine Anwendung von §35a VwVfG) und Brandenburg (findet Anwendung, ist aber auch nicht bindend).

Sollte man klagen? Das ist die Frage, welche sich PersonX stellt.


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  • Beiträge: 7.385
Interessant ist die Unterscheidung zwischen Berlin (keine Anwendung von §35a VwVfG) und Brandenburg (findet Anwendung, ist aber auch nicht bindend).
Darf in Brandenburg auch keine Anwendung finden, weil der RBB nicht auf das Recht von Brandenburg zurückgreifen darf; wurde im Forum schon hinreichend diskutiert.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg199784.html#msg199784
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg200496.html#msg200496


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 133
Widerspruchsbescheid des RBB für Brandenburg:
Rein fiktiv könnte PersonX auf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid folgendes Schreiben erhalten haben.
Moment...also im Widerspruchsbescheid werden wirklich wortgleich die identischen Argumente nochmal gebracht, die schon im Ablehnungsbescheid standen?
Dann haben die also wirklich nichts anderes mehr in petto... das stimmt Person R ja durchaus fröhlich in Bezug auf seine Klage.


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r
  • Beiträge: 55
Den bei PersonX fiktiv eingetrudelten Ablehnungsbescheid kannst du weiter oben in hiesigem Thread ansehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653

Viel Erfolg bei der Klage kann ich da nur wünschen!

Was mir erst jetzt im Absatz für Brandenburg ins Auge gefallen ist:
"... da die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
"Dies ergibt sich bereits daraus, dass Festsetzungsbescheide seit Jahren vollautomatisiert erlassen werden..."
"... eine gebundene Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre."

Der Fehler wird zugegeben. Aber da es schon immer so gemacht wird, spielt das keine Rolle  :o.


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g
  • Beiträge: 133
Den bei PersonX fiktiv eingetrudelten Ablehnungsbescheid kannst du hier ansehen https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202653.html#msg202653
Danke! Gut, dann wurden doch nicht die gleichen Textbausteine mehrfach benutzt. Es sind nur die gleichen, die bereits bei Person R im Ablehnungsbescheid standen. Vermutlich ist aus diesem Grund bisher kein Widerspruchsbescheid eingetrudelt, weil der Textbaustein-Generator noch gefüttert werden muss :D
Was mir erst jetzt im Absatz für Brandenburg ins Auge gefallen ist:
"... da die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat."
"Dies ergibt sich bereits daraus, dass Festsetzungsbescheide seit Jahren vollautomatisiert erlassen werden..."
"... eine gebundene Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Verfahrensfehlers im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre."
Der Fehler wird zugegeben. Aber da es schon immer so gemacht wird, spielt das keine Rolle  :o.
Interessant. Offenbar setzen die voll darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt trotzdem nicht zwangsläufig nichtig ist gemäß §44 VwVfG.
Hier bedarf es dann noch "eines besonders schwerwiegenden Fehlers", welcher durch die bloße Automatisierung wohl noch nicht gegeben sein muss.
Person R argumentiert in ihrer Klagebegründung
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203460.html#msg203460
dass es diesen schwerwiegenden Fehler aber sehr wohl gibt, da ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum vorhanden ist, aber dennoch automatisiert wird.

Allerdings stellt sich dann auch die Frage, was das mit der Rechtswidrigkeit überhaupt soll, wenn es keinerlei Konsequenzen hat. Darf die Behörde mit Vorsatz millionenfach rechtswidrige Bescheide automatisch ausstellen, nur weil etwaige manuellen Bescheide zum gleichen Ergebnis gekommen wären?
Kann ja eigentlich nicht sein...


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Vor Tagen könnte eine Klage bei einem Verwaltungsgericht eingegangen sein, welche sich konkret mit der Thematik Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beschäftigt. Möglicherweise wurde dem Kläger vom Verwaltungsgericht eine freizügige Frist eingeräumt, welche genutzt werden sollte, um die Klage weiter zu konkretisieren. Zu gegebener Zeit, könnte diese Klage auch hier im Forum veröffentlicht werden.

Edit "Markus KA":
Auch bei einigen anderen Gerichten könnte die Klage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens eingereicht worden sein.
Aus diesem Grund wurde zu diesem Thema ein eigenständiger Thread gestartet:
Klage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33458.msg204238.html#msg204238




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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte Person A den Eindruck haben, dass in den Bundesländern, in denen die LRA nicht aus dem VwVfG ausgenommen wurden, Anträge zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bisher unbeantwortet blieben.

Im Vergleich dazu könnte in den Bundesländern, in denen die LRA aus dem VwVfG ausgenommen wurden, Anträge zum Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden sein, unter anderem mit der Begründung, dass die LRA aus dem VwVfG ausgenommen sei.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Das ist einerseits aufschlussreich, andererseits aber auch ominös...
...und sollte per tabellarischer Auflistung belegt und dokumentiert werden
in etwa nach folgendem Schema (LRA alphabetisch sortiert):
Zitat
LRA - Bundesland - Ausnahme aus VwVfG (J/N) - Wiederaufgreifen (Ablehnung+Grund/ Nichtbearbeitung)

> Bitte um allerseitige konstruktive Mitwirkung.


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