Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Also die Stadt Gladbeck (Schuldner) wollte im Jahre 2019 zuviel gezahlte
Elternbeiträgehttps://www.gladbeck.de/Rathaus_Politik/Rathaus/BuergerService.asp?seite=angebot&id=1831zurückerstatten. Hierzu hat sie sicher einen Bescheid erlassen.
Die zuviel GEZahlten Elternbeiträge des (Dritt-)Schuldners Stadt Gladbeck wurden dann von der Stadtkasse der Stadt Gladbeck gepfändet und eingezogen.
D.h. also die Stadt Gladbeck hat gegen sich selbst volXstreckt.
Das habe ich jetzt richtig verstanden, waa?
Da es sich hier um Beiträge zur Kinderbetreuung handelt, also nicht um Steuern ist § 46 AO nicht anwendbar. Fraglich ist nun, ob § 53 SGB I zur Anwendung kommt:
§ 53 Übertragung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Die Abtretung von Forderungen im öffentlichen Recht richtet sich sofern § 46 AO oder § 53 SGB I nicht zur Anwendung kommen, dann nach §§ 398 ff. BGB.
BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Rn. 11https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.06.2011&Aktenzeichen=VI%20ZR%20184/10Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar(vgl. BGH, Urteil vom 10.Juli 1995 -IIZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudin-ger/Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§398ff. Rn.6). Die Vorschriften der §§398ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden(vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23.Oktober 2009 -1O 486/08, juris Rn.15; Pa-landt/Grüneberg, BGB, 70.Aufl., §398 Rn.9; jurisPK-BGB/Knerr, §398 Rn.8,Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeiteiner Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung, ist die Abtretung nichtig.
...
Ein Abtretungserklärung dürfte aber so oder so nicht erfolgt sein.
Das ist doch richtig, waa?
Fraglich ist jetzt, ob eine Pfändungs- und Einziehungserklärung bekannt gegeben wurde.
Denn die Stadt Gladbeck (Dritt-)Schuldner hätte eine solche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen sich selbst erlassen müssen, da sie für den ("Zweit"-)Gläubiger (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kitagebühren, die sie Person A (Gläubiger gegenüber der Stadt Gladbeck) schuldete, durch Pfändung und Einziehung, an den WDR "auskehren" wollte.
Wir können also in dieser fiktiven Geschichte festhalten, dass der Indendancer des WDR (Richman Richy Rich Tom Buhrow) zuviel GEZahlte Kita-Beiträge raubte, um sein saaaaagenhaftes Gehalt zu sichern und die Stadt Glabbeck so schlau war gegen sich selbst zu volXstrecken.
Der Gläubiger des Rückerstattunganspruch Elternbeiträge, Person A, könnte nun folgendes vortragen:
Betr. Rechtswidrige Vollstreckung Rückerstattung Elternbeiträge
Sehr geehrte Stadt Gladbeck,
darf ich fragen woraus Sie (Schuldner) die rechtliche Befugniss ableiten, zuviel erhobene Elternbeiträge, die Sie mir (Gläubiger) zu erstatten hatten, für den WDR zu pfänden und einzuziehen?
Darf ich ferner fragen, woraus Sie ableiten Ihnen lag eine von mir unterzeichnete Abtretungserklärung vor (Analog zu § 46 AO, § 53 SGB I, 398 ff. BGB)?
Der offensichtliche rechtswidrige Vorgang der Vollstreckung der Rückerstattung von Elternbeiträgen, also die Vollstreckung der Stadt Gladbeck gegen sich selbst, dürfte wohl als Verbotenes "In-Sich-Geschäft" (Analog § 181 BGB) zu werten sein.
Ich gehe davon aus, das Sie eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen haben, da an diesem Vorgang verschiedene Ämter der Stadt Gladbeck beteiligt waren.
Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bitte ich mir nun unverzüglich in Ablichtung bekannt zu geben, damit ich den Rechtsweg beschreiten kann.
Vorsorglich und zu Fristwahrung erhebe ich hiermit
Widerspruch
gegen die rechtswidrige Pfändung und Einziehung der Rückerstattung von Elternbeiträgen.
Ich mache hiermit gelten, dass der ("Zweit"-)Gläubiger WDR keine vollsteckbaren Verwaltungsakte erlassen hat, da es sich bei den "Verwaltungsakten mit Titelfunktion", den sog. "Festsetzungsbescheiden", um vollautomatisch erstellte Schreiben handelt, die unter § 35 a VwVfG fallen und eine Rechtsvorschrift zum Erlass von vollautomatischen Verwaltungsakten erst zum 01.06.2020 in Gestalt des § 10 a RBStV in Kraft trat.
Vorsorglich weise ich Sie daher darauf hin, dass sämtliche Forderungen des WDR die vor dem 01.06.2020 durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht wurden, nicht vollstreckbar sind, da Schein-Verwaltungsakte (Nicht-VA) vorliegen und damit die Vollstreckungsvorrausetzungen fehlen (es liegen keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor).
Ich rege daher an, dass Sie unverzüglich alle Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen, bei denen der WDR vor dem 01.06.2020 erlassene sog. "Festsetzungsbescheide", im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe", vollstrecken lässt.
Ferner mache ich geltend, dass nach dem Rechtssatz von Treu und Glauben die Vollstreckung eines Rückerstattungsanspruchs von Elternbeiträgen zur Bedienung von angeblich geschuldeten Rundfunkbeiträgen rechtswidrig ist. Ich habe darauf vertraut, dass die Leistungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung korrekt abgerechnet wird und zuviel gezahlte Elternbeiträge erstattet werden. Nun einen Rückerstattungsanspruch von Elternbeiträgen zu pfänden und einzuziehen, obwohl keine Abtretungserklärung vorlag, ist an den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere auch an der Rechtsnatur der Forderungen zu messen.
Die Unvereinbarkeit einer Pfändung / Einziehung / Abtretung im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergibt sich durch Abwägung der zugrundenliegenden Forderungen (Eltern / Familie Rückerstattungsanspruch Elternbeiträge, Art. 6 GG) und der Forderung des WDR (Art. 5 GG), der im Übrigen keine vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Die Abwägung erfolgt zu Gunsten der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG "unter besonderem Schutze der staatlichen Ordnung"). Ich mache geltend das Aufwendungen die Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) vorsehen, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren unpfändbar sind. Dies betrifft ebenfalls etwaig zuviel gezahlte Elternbeiträge da diese in den "Topf" für das Kind fallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit führt zu einem Verbot der staatlichen Vollstreckung von Leistungen die zur Pflege und Erziehung von Kinder vorgesehen sind. Dies gilt erst Recht, wenn diese ursprünglich für Kinder vorgesehen Mittel der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zugeführt werden sollen.
Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Unmut darüber äußern, dass für den Intendanten des WDR, der in Saus und Braus lebt, eine Geldsumme gepfändet und eingezogen wurde, die für die Kinderbetreuung gedacht war.
Da die Stadt Gladbeck nicht über die Mittel des WDR verfügt sehe ich davon ab die gepfändete und eingezogene Summe mit zukünftigen Elternbeiträgen zu verrechnen.
Ich werde diesen Vorgang allerdings gerichtlich nachprüfen lassen.
Hierzu schalte ich ggf. einen Rechtsanwalt ein, sofern Sie nicht im Rahmen des nunmehr eingeleiteten Vorverfahrens meinen Widerspruch stattgeben und die Rechtswidrigkeit der Pfändung feststellen.
MfG
Yoo, so ungefähr würde ick ditt laienhaft vorschlagen.
Bild Eilmeldung
Tom Buhrow raubt zur Finanzierung des WDR und seiner LuXus-Pension zu viel GEZahlte Kita-Gebühren!
Buhhh! Buhhh! Pfeif! Nieder mit Bonzen-GEZ-Buhrow!
Watt kommt als nächstes Bonzen-Buhrow? Taschengeldpfändung?
Ey Du! Kind! Deine Eltern haben niX GEZahlt! Rück die Kohle raus!
Aber Onkel Tom, ick wollte mir nem Malheft kaufen!
Nöö, meine S-Klasse ist bestellt und die wird Bar GEZahlt!
Rück gefälligst die Taschengeld-Kohle raus!
Buhhh! Buhhh!