@maikl_nait
Wir mögen inhaltlich vielleicht nicht so weit auseinanderliegen, aber die direkte Verständigung geht offenbar fehl?
Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung wurde aus rein grundrechtlich verpflichtendem Sozialstaatsgebot gewählt! Das, was daraus fabriziert wurde, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, jedenfalls nicht im Land Brandenburg, wo EMRK und Sozialcharta kraft Landesverfassung Landesgrundrecht sind.
Es wird offenbar nicht verstanden, daß nur eine staatliche Leistung bebeitragt werden darf.
Die staatliche Leistung, sofern es diese dank Wettbewerb im europäischen Kontext überhaupt gibt, ist der öffentliche Rundfunk, nicht die Wohnung.
Die Gruppe der Wohnungsinhaber darf nicht als jene beitragspflichtige Gruppe der Rundfunkinteressenten gedeutet werden; beide Gruppen sind nicht zwingenderweise identisch.
Nur die wohnungsinnehabende Gruppe der Rundfunkinteressenten darf bebeitragt werden.
Nichts anderes geht aus der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG hervor, wenn man sich die Mühe macht, sich in die darin benannten weiteren Entscheidungen einzulesen.
Das Problem ist nicht das Gesetz, sind nicht die Rundfunkstaatsverträge, sondern die in Teilen weder bundesgrundrechts- noch landesverfassungsgemäße Durchführung dieser Regeln.
Es wird hier nicht verstanden, warum millionenfach darauf hingewiesen werden muß, daß aus einer Vielzahl möglicher Durchführungsakte jener zu wählen ist, der den verfassungsgemäßen Grundsätzen am ehesten genügt.
Bitte verinnerliche auch Du für Dich, daß das Grundrecht in seinem Wesenszug nicht angetastet werden darf!
Die Einschränkung des Art. 5 GG darf gemäß dessem Abs. 2 nur durch allgemeine Gesetze erfolgen, und ein "allgemeines Gesetz" ist jenes, was alles regelt und nicht allein den Rundfunk speziell.
Die Rundfunkverträge sind keine "allgemeinen Gesetze" und nicht geeignet, Einschränkungen des Art. 5 GG vorzunehmen.
Noch ausführlicher hierzu das europäische Grundrecht mit Art. 10 EMRK, was jedem erlaubt, keine Einmischung des Staates dulden zu müssen.
Bitte berücksichtige, daß auch die Bürger der Bundesrepublik Deutschland Bürger der EU sind und sich als solche auch national voll auf die europäischen Grundrechte stützen dürfen, wenn sie den nationalen Grundrechtsschutz erweitern. Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta tun dieses; beide erweitern den nationalen Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG und sind nicht nur, aber auch deswegen für alle staatlichen Stellen absolut bindend.
Nur dann, wenn das europäische Grundrecht das nationale Grundrecht vermindern/schwächen würde, wäre es national gegenstandslos.
Es verhält sich hier wie mit BVerfG 2 BvN 1/95 zur Deutung von Art. 31 GG, nur mit umgekehrter Wirkung.
Landesverfassungsrecht bleibt bestehen, wenn es einen höheren Schutz als das Bundesverfassungsrecht vorsieht; der geringere Schutz führt hingegen zur Nichtigkeit selbst des Landesverfassungsrechts.
Das Bundesgrundrecht ist für die Bundesrepublik Deutschland hier das Maß der Dinge; der höhere Grundrechtsschutz geht immer, der niedere nimmer. Diese Aussage gilt auch gegenüber der europäischen Ebene.
Die europäische Ebene hat sich aber wiederum bei allen Verfassungen seiner Mitgliedsländer bedient und einen Grundrechtsschutz konstruiert, der nicht nur die Verfassungen der Länder abbildet, sondern in weiten Teilen darüber hinausgeht. Und genau dieser Umstand des Darüberhinausgehens, also des höheren Grundrechtsschutzlevels, sorgt für die absolute Bindung der nationalen Stellen an das europäische Grundrecht.
Es hat hier keine Grauzone und kein Entkommen aus dem europäischen Grundrecht; auch wenn es eine Frage der Zeit ist, wird es früher oder später jeden abholen, in dessen Verantwortung es liegt, dieses für seinen Verantwortungsbereich einzuhalten.
Die europäischen Mühlen mahlen sicherlich noch langsamer als die deutschen, aber sie zermahlen alles, was zwischen die Mühlsteine gerät.
Unterschätzt Europa nicht!
Edit "Bürger": Aufgrund der bei Antworten überschrittenen Zeichenanzahl im ursprünglichen Betreff "BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil" > geändert/ gekürzt auf "BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?".
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;