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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 17809 mal)

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Aus der Gruppe aller Wohnungsinhaber, ausschließlich der freiwillig angemeldete oder unfreiwillig willkürlich direktangemeldete "Beitragszahler"
Die Gruppe der Wohnungsinhaber ist für das Grundprinzip, das dem Beitrag zugrunde liegt, nicht relevant, denn die Wohnung ist keine staatliche Leistung, für die der Beitrag erhoben wird; die Grundverknüpfung ist Rundfunkbeitrag und Rundfunk.

Folglich ist auf Basis dieser Grundverknüpfung auf jene Gruppe abzustellen, die Interesse am Rundfunk hat und ihrerseits damit die "Möglichkeit der Nutzung", und nur dieses ist beitragspflichtig.

Bitte nie übersehen, daß wir uns im Bereich der Medien bewegen, damit im Schutzbereich von Art 5 GG als Bundesgrundrecht wie auch Art 10 EMRK, bzw. Art 11 Charta als jeweiligen Europagrundrecht; weder Europa-, Bundes- noch Landesgesesetzgeber haben zu irgendeinem Zeitpunkt per Gesetz festgelegt, daß sich die Behörden des Landes darüber hinwegsetzen dürfen.

Da zudem der Wesensgehalt eines Grundrechts unangetastet bleiben muß, bleibt nur jene Deutung, bzw., Auslegung, daß nur Rundfunkinteressenten rundfunkbebeitragt werden dürfen; nur bei dieser Gruppe der Rundfunkinteressenten liegt zwecks staatlicher Heranziehung zum Rundfunkbeitrag keine Mißachtung der nationalen wie europäischen Grundrechte vor.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
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Individueller Vorteil heißt doch

individuell = auf das Individuum, auf einzelne Personen oder Sachen, ihre speziellen Verhältnisse o. Ä. zugeschnitten, ihnen entsprechend
Vorteil       = etwas (Umstand, Lage, Eigenschaft o. Ä.), was sich für jemanden gegenüber anderen günstig auswirkt, ihm Nutzen, Gewinn bringt

Mal Beispiel Radio:
Person X hört Heavy Metal, angenommen user @Pinguin ist Techno-Freak und @Marga hört gerne Pop und Schlager
Hier hat @Marga wohl einen INDIVIDUELLEN VORTEIL gegenüber Person X und Pinguin, weil @Marga gern Schlager hört (= individuell ) und diese auch im Radio gesendet werden (= Vorteil). Obwohl so manche Rock und  Metal-Bands ganze Stadien füllen und T-Veranstaltungen ebenfalls meist ausgebucht sind, läuft hiervon nix im ör Radio. Und Person X und Pinguin müssen sozusagen in die Röhre gucken, selbstverständlich gegen Bezahlung.
Lieber ÖRR: Danke für nichts, und für nichts wird auch nichts gezahlt. Die Richter am Verfassungsgericht sind anscheinend in äußerst schlechter Verfassung.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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@mullhorst

mMn sehr gut getroffen
Zitat
individuell = auf das Individuum, auf einzelne Personen oder Sachen, ihre speziellen Verhältnisse o. Ä. zugeschnitten, ihnen entsprechend
beim Rf-Beitrag: die Wohnung

hier fehlte mMn die "Möglichkeit"
Zitat
[potentieller] Vorteil = etwas (Umstand, Lage, Eigenschaft o. Ä.), was sich für jemanden gegenüber anderen günstig auswirk[en kann] , ihm Nutzen, Gewinn bringt
beim Rf-Beitrag: die ominöse "Möglichkeit des Empfangs" -- für "gegenüber anderen" und den "Vorteil" kann und hat (lt. BVerfG) der Gesetzgeber einen Ersatzmaßstab angelegt: weder käme es für die Vorzugslast auf die "anderen" an (auch die Allgemeinheit wäre heranzuziehen), noch auf den Willen, die Tatsächlichkeit der Nutzung, oder Art des Vorteils.


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 7.286
beim Rf-Beitrag: die Wohnung
Die Wohnung darf mit dem Rundfunkbeitrag verbunden werden, die relevante Gruppe jedoch nicht, da der Beitrag mit einer staatlichen Leistung verknüpft bleiben muß und die Wohnung keine staatliche Leistung ist.

Nur die potentielle Inanspruchnahme, also das In-Anspruch-nehmen-Können einer staatlichen Leistung,  ist bebeitragungsfähig!

Zitat
(auch die Allgemeinheit wäre heranzuziehen)
Und genau diese Folgerung ist eben falsch, sonst hätte das BVerfG nicht auf die Enrtscheidungen zur Feuerwehrabgabe verweisen brauchen, was es aber in Rn. 81 mit dem Hinweis auf BVerfGE 9, 291 und BVerfGE 92, 91 getan hat. Denn dort wird ausführlich dargelegt, daß die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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@pinguin
Der RfBeitrag ist nicht mit einer Gruppe von Leuten verknüpft, sondern mit der Wohnung.

-> Wer dann den "Tatbestand" des "Innehabens" erfüllt, ist pflichtig.

-> Es wird nicht die Allgemeinheit bebeitragt, sondern die Wohnungen, daraus darf sich lt. BVerfG die Pflicht Einzelner über die Allgemeinheit erstrecken.

Die Meinung des BVerfG ist fies, aber "real-existierende" Rechtsprechung. Wir liegen sicher nicht weit auseinander, was davon zu halten ist. Zumal sich die Richter ihre eigene(n) Zweitwohnung(en) selber befreit haben.

- Es kommt bei dieser Vorzugslast nicht auf die willentliche Nutzung der Möglichkeit an.

- Die Pflicht entsteht nicht aus einem Tatbestand, sondern aus einem Grundbedürfnis (Atmen, Trinken, Essen, Wohnen), und ist daher auch nicht willentlich herbeizuführen oder zu vermeiden.

-> Hier wird das Wollen und die Mündigkeit des Bürgers abgeschafft. Da nicht jeder damit einverstanden ist, wird mMn auch gegen den Schutz der Minderheit verstossen.

Es ist historisch bedingt mehr als seltsam, daß man im Bereich "Informationsquellen" zu solchen Maßnahmen greift, und das auch noch mit der Verfassung begründet.


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@maikl_nait

Wir mögen inhaltlich vielleicht nicht so weit auseinanderliegen, aber die direkte Verständigung geht offenbar fehl?

Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung wurde aus rein grundrechtlich verpflichtendem Sozialstaatsgebot gewählt! Das, was daraus fabriziert wurde, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, jedenfalls nicht im Land Brandenburg, wo EMRK und Sozialcharta kraft Landesverfassung Landesgrundrecht sind.

Es wird offenbar nicht verstanden, daß nur eine staatliche Leistung bebeitragt werden darf.

Die staatliche Leistung, sofern es diese dank Wettbewerb im europäischen Kontext überhaupt gibt, ist der öffentliche Rundfunk, nicht die Wohnung.

Die Gruppe der Wohnungsinhaber darf nicht als jene beitragspflichtige Gruppe der Rundfunkinteressenten gedeutet werden; beide Gruppen sind nicht zwingenderweise identisch.

Nur die wohnungsinnehabende Gruppe der Rundfunkinteressenten darf bebeitragt werden.

Nichts anderes geht aus der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG hervor, wenn man sich die Mühe macht, sich in die darin benannten weiteren Entscheidungen einzulesen.

Das Problem ist nicht das Gesetz, sind nicht die Rundfunkstaatsverträge, sondern die in Teilen weder bundesgrundrechts- noch landesverfassungsgemäße Durchführung dieser Regeln.

Es wird hier nicht verstanden, warum millionenfach darauf hingewiesen werden muß, daß aus einer Vielzahl möglicher Durchführungsakte jener zu wählen ist, der den verfassungsgemäßen Grundsätzen am ehesten genügt.

Bitte verinnerliche auch Du für Dich, daß das Grundrecht in seinem Wesenszug nicht angetastet werden darf!

Die Einschränkung des Art. 5 GG darf gemäß dessem Abs. 2 nur durch allgemeine Gesetze erfolgen, und ein "allgemeines Gesetz" ist jenes, was alles regelt und nicht allein den Rundfunk speziell.

Die Rundfunkverträge sind keine "allgemeinen Gesetze" und nicht geeignet, Einschränkungen des Art. 5 GG vorzunehmen.

Noch ausführlicher hierzu das europäische Grundrecht mit Art. 10 EMRK, was jedem erlaubt, keine Einmischung des Staates dulden zu müssen.

Bitte berücksichtige, daß auch die Bürger der Bundesrepublik Deutschland Bürger der EU sind und sich als solche auch national voll auf die europäischen Grundrechte stützen dürfen, wenn sie den nationalen Grundrechtsschutz erweitern. Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta tun dieses; beide erweitern den nationalen Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG und sind nicht nur, aber auch deswegen für alle staatlichen Stellen absolut bindend.

Nur dann, wenn das europäische Grundrecht das nationale Grundrecht vermindern/schwächen würde, wäre es national gegenstandslos.

Es verhält sich hier wie mit BVerfG 2 BvN 1/95 zur Deutung von Art. 31 GG, nur mit umgekehrter Wirkung.

Landesverfassungsrecht bleibt bestehen, wenn es einen höheren Schutz als das Bundesverfassungsrecht vorsieht; der geringere Schutz führt hingegen zur Nichtigkeit selbst des Landesverfassungsrechts.

Das Bundesgrundrecht ist für die Bundesrepublik Deutschland hier das Maß der Dinge; der höhere Grundrechtsschutz geht immer, der niedere nimmer. Diese Aussage gilt auch gegenüber der europäischen Ebene.

Die europäische Ebene hat sich aber wiederum bei allen Verfassungen seiner Mitgliedsländer bedient und einen Grundrechtsschutz konstruiert, der nicht nur die Verfassungen der Länder abbildet, sondern in weiten Teilen darüber hinausgeht. Und genau dieser Umstand des Darüberhinausgehens, also des höheren Grundrechtsschutzlevels, sorgt für die absolute Bindung der nationalen Stellen an das europäische Grundrecht.

Es hat hier keine Grauzone und kein Entkommen aus dem europäischen Grundrecht; auch wenn es eine Frage der Zeit ist, wird es früher oder später jeden abholen, in dessen Verantwortung es liegt, dieses für seinen Verantwortungsbereich einzuhalten.

Die europäischen Mühlen mahlen sicherlich noch langsamer als die deutschen, aber sie zermahlen alles, was zwischen die Mühlsteine gerät.

Unterschätzt Europa nicht!


Edit "Bürger": Aufgrund der bei Antworten überschrittenen Zeichenanzahl im ursprünglichen Betreff "BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil" > geändert/ gekürzt auf "BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?".


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Zitat
Rn. 80 [...] durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]

Rn. 81 In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

(ich konsumiere nicht den örR und seine annektierten "neuen Medien" - kann deswegen den Inhalt nicht aus erster Hand beurteilen)

Die Kurzfassung: Ist es nicht Tatsache (sprich Fakt, als Gegenteil von "Fake-News"), dass der Verbund des örR die in Rn.80 aufgelistenen "Rechtfertigungen zur Erhebung des Beitrages" gar nicht erfüllt!? Und wie @Pinguin schon andeutete, auch eine Teilerfüllung oder eine irgendwann-mal-so-gelegentlich-in-den-tiefen-Nachstunden-wenn-kaum-einer-zusieht Alibi-Erfüllung nicht ausreichend ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung wurde aus rein grundrechtlich verpflichtendem Sozialstaatsgebot gewählt!
Nö! Nach eigener Darstellung wurde die Bebeitragung der Wohnung gewählt, weil es eine "zunehmende Flucht aus der (Geräte bezogenen) Rundfunkgebühr" gab.

Tatsächlich wurde in den Anstalten schon Ende der 1990er Jahre überlegt sich von der Anknüpfung an die Geräte zu lösen. In den folgenden Jahren wurden Gutachten verfasst, u. a. 2007 von Prof. Jarrass, die eine Anknüpfung an die Wohnung zum Gegenstand hatten. Nach den Überlegungen musste es allerdings noch die Möglichkeit geben die Voraussetzungen zur Zahlungspflicht widerlegen zu können. Die Gegenleistung wurde als zu gering für einen Beitrag eingeschätzt. Die Widerlegungsoption hätte allerdings der Erhöhung der Zahl der Zahlungspflichtigen und damit der Einnahmesteigerung entgegen gestanden, weshalb man sie fallen liess. In der Erhöhung der Einnahmen liegt der wahre Grund der Änderungen, denn natürlich waren die Pensionslasten schon damals bekannt bzw. deren Steigerung vorhersehbar.

Das, was daraus fabriziert wurde, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, jedenfalls nicht im Land Brandenburg, wo EMRK und Sozialcharta kraft Landesverfassung Landesgrundrecht sind.
Quatsch! Die Landesregierung von Brandenburg war an der Ausarbeitung des sogn. Rundfunkbeitrags ebenso beteiligt wie die Regierungen der übrigen Bundesländer. Sie hat den Staatsvertrag ja nicht bewusstlos unterschrieben und in den Landtag eingebracht. Auch die Mitglieder des Landtages wussten über was sie abstimmen und waren wohl nicht nur körperlich anwesend bzw. hatten sicher ihre Gehirne nicht zu Haus vergessen. Der rbb ist nicht nur ein Konstrukt Berlins, sondern auch des Landes Brandenburg. Diese habe zusammen mit den übrigen Ländern die volle Verantwortung  dafür, was der sogn. Rundfunkbeitrag bewirkt. Dass dies etwas anderes ist als von Regierung und Parlament des Landes Brandenburg nicht gewollt war und ist, "man" etwas anderes daraus gemacht hätte, diese Behauptung  ist ausgemachter Blödsinn.

Es wird offenbar nicht verstanden, daß nur eine staatliche Leistung bebeitragt werden darf.
Wer ist "es"? Wenn damit Regierung und Parlamentarier in Brandenburg gemeint sind, so wären die unfähig. In dem Fall sollten die Bürger von Brandenburg einfach die Konsequenzen ziehen und andere beauftragen die Gesetze einzuhalten und die Interessen der Bürger zu vertreten.

Die staatliche Leistung, sofern es diese dank Wettbewerb im europäischen Kontext überhaupt gibt, ist der öffentliche Rundfunk, nicht die Wohnung.
Richtig!

Die Gruppe der Wohnungsinhaber darf nicht als jene beitragspflichtige Gruppe der Rundfunkinteressenten gedeutet werden; beide Gruppen sind nicht zwingenderweise identisch.
Richtig!

Nur die wohnungsinnehabende Gruppe der Rundfunkinteressenten darf bebeitragt werden.
Interesse setzt nicht voraus, dass man tatsächlich Rundfunk konsumiert oder technische Geräte vorhält, die die Nutzung ermöglichen. Ich habe auch Interesse an Raumfahrt, kann mir aber leider den Flug zum Mont nicht leisten.

Nichts anderes geht aus der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG hervor, wenn man sich die Mühe macht, sich in die darin benannten weiteren Entscheidungen einzulesen.
Falsch! Das BVerfG stellt fest, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn alle Wohnungsinhaber (und alle Firmeninhaber) zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks herangezogen werden. Das BVerfG sagt auch, dass nichts dagegen spricht, wenn die zur Zahlung eines Beitrags Verpflichteten faktisch die gesamte Bevölkerung umfasst. Wenn du da etwas anderes herausliest, ....

Das Problem ist nicht das Gesetz, sind nicht die Rundfunkstaatsverträge, sondern die in Teilen weder bundesgrundrechts- noch landesverfassungsgemäße Durchführung dieser Regeln.
Unsinn! Das Gesetz, der Rundfunkbeitragsstaatsvertag, sind die Ursache des Problems. Und dahinter stecken die Regierungen und Parlamentarier der Länder. Das ist Fakt! Die Behauptung, man würde die Gesetze und Staatsverträge lediglich falsch verstehen und falsch anwenden ist Nonsense.

Unterschätzt Europa nicht!
Du meinst sicher die "Europäische Union". Bitte verinnerliche auch etwas; nämlich, dass die EU nicht identisch mit Europa ist.  :)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 23:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 92
Möglichkeit d. Nutzung:
Wie sieht es bei einem Mietvertrag aus, der explizit darauf hinweist, dass die ÖRRs nicht eingespeist werden? Technisch ist es kein Problem, dies umzusetzen. Dies müsste doch eine Befreiung zufolge haben  :police:.


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"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Möglichkeit d. Nutzung:
Wie sieht es bei einem Mietvertrag aus, der explizit darauf hinweist, dass die ÖRRs nicht eingespeist werden? Technisch ist es kein Problem, dies umzusetzen. Dies müsste doch eine Befreiung zufolge haben  :police:.

Der Empfang von Rundfunk ist, Empfangsgeräte vorausgesetzt, nicht nur via Kabel sondern auch terristisch, über Satellit oder, jedenfalls nach Vorstellungen der Sender und Gerichte, auch über das Internet möglich. Es dürfte wenige Punkte in der Republik geben, an denen kein einziger dieser Wege zur Verfügung steht. Es wird nun nicht der tatsächliche Empfang, sondern die reine Möglichkeit dazu bebeitragt. Allenfalls das Internet mit 56K-Modem oder ISDN geeignet ist, dürfte man wohl bestreiten können.

M. Boettcher


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n
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Terrestrisch ist ja kaum noch möglich und als Mieter muss man die Gegebenheiten akzeptieren, die der Vermieter anbietet (SAT, Kabel). Wenn's da nicht die Möglichkeit gibt (nur mal angenommen), kann man jemanden wirklich zwingen, einen DSL-Vertrag abzuschließen, um diesen ÖRR zu schauen?


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Du meinst sicher die "Europäische Union".
Nein; ich meine das, wie es geschrieben steht. Die EMRK, die gerade von mir immer eingebracht wird, ist ein Konstrukt des Europarates, dem 47 europäische Nationalstaaten angehören und nicht nur die noch 28 des Europäischen Rates, der die EU abbildet, und ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, sowie kraft Beitritt, Recht der EU.

Die Landesregierung von Brandenburg war an der Ausarbeitung des sogn. Rundfunkbeitrags ebenso beteiligt wie die Regierungen der übrigen Bundesländer.
Ja, und? Findest Du an irgendeiner Stelle der Rundfunkverträge die Befugnis für Rundfunk wie Behörde, sich über die Verfassung des Landes oder die internationalen Verpflichtungen des Bundes, (EMRK), hinwegsetzen zu dürfen, wo doch schon aus Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hervorgeht, daß weder Kommune noch Länder die Befugnis dazu haben? Oder findest Du in der aktuellen, diesem Thema zugrunde liegenden Entscheidung des BVerfG irgendwo den belastbaren Hinweis, daß die vorhergehenden Rundfunkentscheidungen gegenstandslos geworden sind?


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Dazu wäre wohl zu beachten die kühne Aussage im
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn 119
Zitat
[...] Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betrieblichen ebenso wenig wie im privaten Bereich von der Beitragspflicht.
Das BVerfG sagt somit leider nicht nur...
[...] dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn alle Wohnungsinhaber (und alle Firmeninhaber) zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks herangezogen werden. Das BVerfG sagt auch, dass nichts dagegen spricht, wenn die zur Zahlung eines Beitrags Verpflichteten faktisch die gesamte Bevölkerung umfasst.
...sondern das BVerfG sagt damit zugleich (und somit wohl auch in Widerspruch zu bisherigen Rundfunkentscheidungen), dass es auf eine Gruppe der Rundfunkinteressenten überhaupt nicht ankommt.

Es läuft somit schon auf eine Rundfunkinteressemöglichkeitsabgabe hinaus.

Schlicht obszön.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
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dass es auf eine Gruppe der Rundfunkinteressenten überhaupt nicht ankommt.
Was aber zudem erheblich auch den BVerfG-Entscheidungen entgegensteht, siehe zur gekippten Feuerwehrabgabe, die sich mit der Beitragserhebung überhaupt befassen und eben die durchaus klare Aussage treffen, daß nur jene Interessenten bebeitragt werden dürfen, die ein potentielles Interesse an jener Sache haben, für die der Beitrag erhoben wird.

Und wenn sich das BVerfG selber widerspricht, ist es nicht am Bürger, das auszuräumen; zudem, nur das BVerfG selber kann seine eigenen Entscheidungen aufheben, bspw. Dieses aber wiederum würde dem Grundanliegen des §31 BVerfGG, wonach die Entscheidungen des BVerfG für alle Verfassungsorgane bindend sind, zuwider laufen, ist doch das BVerfG selbst ebenfalls ein Verfassungsorgan. Das BVerfG würde sich selbst überhaupt keinen Gefallen tun, würde es Lobby-Entscheidungen treffen; Glaubwürdigkeit hätte es dann jedenfalls keine mehr.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was aber zudem erheblich auch den BVerfG-Entscheidungen entgegensteht, siehe zur gekippten Feuerwehrabgabe, die sich mit der Beitragserhebung überhaupt befassen und eben die durchaus klare Aussage treffen, daß nur jene Interessenten bebeitragt werden dürfen, die ein potentielles Interesse an jener Sache haben, für die der Beitrag erhoben wird.

Die Feuerwehrabgabe gibt es seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr. Es ist völlig allerdings sinnfrei auf alten Entscheidungen des BVerfG herumzureiten, da es wohl unstrittig ist, dass das BVerfG 2018 mit dem Beschluss zum sogn. Rundfunkbeitrag eine Entscheidung zu Beiträgen gefällt hat, die im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung stehen, nach der der Gruppe der mit dem Beitrag Belasteten eine Gruppe gegenüberstehen muss, die von der Abgabe nicht betroffen ist. Mit der Aufgabe dieses Prinzips ermöglicht das BVerfG m. E. den Ländern am GG vorbei faktisch Steuern festzusetzen, die unter falscher Flagge als "Beitrag" segeln.

M. Boettcher


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