Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 67289 mal)

g
  • Beiträge: 151
Update: Der ablehnende Beschluss vom VG Berlin gegen von Person R eingereichte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Chronik s.u.) ist nun da.
Im Anhang findet sich Person R's anonymisierte Erinnerung, die Ergänzung zur Erinnerung und der ablehnende Beschluss.

Kurze fiktive Zusammenfassung und Update:

11.10.22 - Kanzlei YZ stellt Kostenfestsetzungsantrag mit falschem Aktzenzeichen
25.10.22 - Person R widerspricht und erbittet Zusendung der Vollmacht
11.11.22 - Kanzlei YZ stellt korrigierten Kostenfeststzungsantrag mit richtigem Aktenzeichen
15.11.22 - VG Berlin teilt mit das die Vollmacht beim OVG Berlin liegt und erst zugestellt werden kann, wenn die Akten wieder zurück sind.
Sendepause
01.08.24 - VG Berlin sendet eine Vollmacht unterschrieben am 19.07.24 unterschrieben von Justitiarin Kerstin Skiba ohne Hinweis auf rückwirkende Bevollmächtigung
13.08.24 - Person R nimmt Stellung zur Vollmacht und weist auf die Mängel hin.
22.08.24 - VG Berlin sendet Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem der Antrag des Anwaltzkanzlei vollständig entsprochen wird. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt eine andere Vollmacht vom Oktober 2020 bei unterschrieben von unbekannt. Person R fällt aber nicht auf, dass es sich um eine andere Vollmacht handelt
03.09.24 - Person R reicht Erinnerung gegen Kostefestsetzungsbeschluss ein mit Bezug auf mangelnde Vollmacht und Verstoß gegen Treu und Glauben
06.09.24 - Brief vom Gericht in welchem erklärt wird, dass die Vollmacht so in Ordnung ist und keine Hinweise für ein treuwidriges Verhalten erkennbar sind. Es wird darum gebeten, die Erinnerung zurückzunehmen.
15.09.24 - Person R ergänzt die Erinnerung um die Hinweise, dass
                 - auch die erste Vollmacht fehlerhaft ist, da nicht erkennbar ist, wer unterschrieben hat
                 - sehr wohl treuwdriges Verhalten erkennbar ist mit ausführlicher Begründung
                 - sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Antrag vom 11.10.22 bezieht (der mit dem falschen Aktenzeichen) und daher ungültig ist.
23.09.24 - VG Berlin sendet einen Brief in welchem erklärt wird, dass sich der Beschluss durchaus auf den korrekten Antrag bezieht, da dieser ja später korrigiert wurde und der Erinnerung weiterhin nicht abgeholfen wird.

Da das Erinnerungsverfahren kostenfrei sein dürfte, wird Person R hier jetzt erstmal nichts weiter tun und abwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass das hier von Erfolg gekrönt ist, aber die Erinnerung zurücknehmen kommt auch nicht in Frage.


Erkenntnisse:

- Fehlende Vollmacht ist im Erinnerungsverfahren irrelevant, da es lediglich um die Höhe der Kosten geht, nicht ob die Festsetzung der Kosten generell legitim war.
Zitat
Mit der Erinnerung können jedoch nur Einwendungen gegen die Höhe der zu erstattenden Kosten, nicht aber gegen die zugrundeliegende Kostenpflicht vorgebracht werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2025, 13:37 von Bürger«

  • Beiträge: 2.582
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
In anderer Sache beim VG Berlin wird über die Kostenberechtigung für Anwaltskosten unverändert gestritten, und zwar in einem gesonderten Verfahren vor einer anderen Kammer.

Wir kommen bei diesem Thema hinein in die Verzahnung vieler Rechtsregeln und Richtergewohnheiten. Das sind die Gebührenbeträge nicht wert, sehr viel Arbeit, aber die wurde geleistet. Damit ist beim RBB und bei den Anwälten gegenwärtig wohl wenig Appetit, dass neue Mandate erfolgen.

Ob man wirklich siegt, ist nur die halbe Seite der Sache. Ob man dem Gegner den Appetit zerstört, weiterhin gegen Bürger die Grundrechte zu verletzen, das gibt der Sache der einzelnen ihren Wert. Wenn das Erjagen des Bärenfells die Gegner mehr kostet als es wert ist, weil wir B#ren uns wehren, dann beendet das die Bärenfelljagd - jedenfalls bezüglich der Anwaltsbeauftragung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

g
  • Beiträge: 151
Ob man wirklich siegt, ist nur die halbe Seite der Sache. Ob man dem Gegner den Appetit zerstört, weiterhin gegen Bürger die Grundrechte zu verletzen, das gibt der Sache der einzelnen ihren Wert. Wenn das Erjagen des Bärenfells die Gegner mehr kostet als es wert ist, weil wir B#ren uns wehren, dann beendet das die Bärenfelljagd - jedenfalls bezüglich der Anwaltsbeauftragung.
"Sieg" war in dieser Sache von Anfang an illusorisch. Das Ziel von Person R war stets, so viel Nerverei zu verursachen, dass es sich seitens der Rundfunkanstalten schlicht nicht lohnt, dem Geld hinterherzujagen ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 2.582
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Nein, Sieg ist nicht mehr illusorisch.
-------------------------------
Kurz beantwortet, weil sehr wichtig:
Gegen einen zirkulierenden Standard-Schriftsatz - sogenannter "NEIN-Brief" - mit allen Befreiungs-Argumenten - vor allem in diesem Forum erarbeitet - werden die ARD-Zuständigen "nicht mehr fertig".
Jedenfalls, die diversen Jahre, in der wir wie aussichtslose Nörgler abgefertigt wurden, die ist mit der jetzigen akkumulierten Schriftsatzkraft wohl erst einmal vorbei.
Details lasse ich weg, das wäre zu sehr OFF TOPIC.

Konkret bezüglich der Anwaltskosten:
-------------------------------------------------------------
Speziell beim RBB waren derart viele Fehler, dass der Vorgang nun ein eigenständiges Verfahren wurde und geeignet ist, neue Gesamtrechtsprechung zu erzeugen, dass ein Missbrauch ein solcher ist und der Sender auf den Kosten sitzenbleibt. Ein Endergebnis ist bei juristischem vollem Schlagabtausch allerdings nie prognostizierbar.

Es ergeben sich zudem völlig unerwartete Gesichtspunkte, was bei der Prüfung von Vollmachen der Anwälte durch die Gerichte zu beachten ist. Da sind einige Details, die vielleicht so gut wie nie eingehalten werden. Richter dürften meinen, sie hätten das Recht, das zu machen, wie sie es machen. Aber mit der Digitalisierung ist ein kaum bedachtes Problem bei den Vollmachten eintretreten. Das soll hier nicht publiziert werden. Warten wir ab.

Allerdings kommt der RBB, Berlin,
--------------------------------------------
im Bundesland Berlin sowieso kaum auf seine Kosten der Anwaltskosten. Denn die muss der RBB privatrechtlich bedingt auf jeden Fall zahlen. Er kann ja nur hoffen, dass der Bürger diese dann am Ende erstattet.
Bei der Sozialstruktur der Verweigerer in Berlin ist das ziemlich oft aussichtslos. Die Strategie mit dem P-Konto ist in diesem Bundesland voll kompetent ein Grundwissen der vielen "NICHT-Millionäre" in Berlin.

Dann muss also die Fachabteilung der ARD-Anstalt dem Intendanten rechtfertigen,
--------------------------------------------------
unsinnige Anwaltskosten erzeugt zu haben. Man muss alle Sachen immer auch strategisch denken. Unsere Streite gegen die Anwaltskosten waren zwar im jeweiligen Einzelfall meistens kein Sieg, aber insgesamt hat das Volk hier nach jetzigem Stand den Sieg errungen gegen einen generalisierten Missbrauch der staatsnahen Gewalt. Das Grundgesetz hat durch die Summe ihrer Verteidiger-Strategien gesiegt.

Jede siegreiche Schlacht wird mit auch eigenen Opfern erstritten.
--------------------------------------------------------
Nach jetzigem Stand wurde gesiegt für das Ganze, bewirkt durch die punktuellen Bemühungen der einzelnen. Die wichtigen Informationen dieses Threads trugen dazu bei, endgltig mit dem jetztigen Hauptverfahren, das alles und diverses anderes integriert.
Die Verteidigung der Demokratie war und ist immer eine Sache, bei der viel Zeit geopfert wird und manch ein Zwischenverlust zu absorbieren ist. Wir gewinnen etwas viel Wichtigeres: Unsere Würde, gegen Unrecht zu streiten statt sich ihm faul zu unterwerfen - und am Ende damit zu siegen, sofern genügend viele beharrlich beitragen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2025, 14:48 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

g
  • Beiträge: 151
Nein, Sieg ist nicht mehr illusorisch.
Das freut Person R zu hören!
Wäre in der Tat grandios, sollten die jahrelangen Bemühungen hier doch langsam Früchte tragen :)

Update:
Das VG Berlin hat wie erwartet den fiktiven Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (anonymisierter Schriftsatz siehe Ahnhang).
Dem Text nach zu urteilen, hätte Person R den Antrag wohl auf eine einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckungsmaßnahmen erweitern müssen. Naja, was solls. Jetzt erstmal wird wohl trotzdem nicht vollstreckt.   

Im Beschluss wird auf Argumente im Widerspruch Bezug genommen, obwohl dies hier gar nicht zur Debatte stand. Der Text liest sich fast wie ein abschließendes Urteil für die Klage selbst. Hier findet sich durchaus brauchbares Material, wie argumentativ vorzugehen wäre. Insbesondere die Argumente des OVG Hamburg gilt es zu entkräften: ***


Edit "Bürger": Danke für die Infos. Diese - über das vorliegende Verfahren hinausgehende - Argumentation sollte jedoch bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff einschl. Quellen-Links/ Querverweisen etc. diskutiert/ entkräftet werden. Siehe dazu nunmehr eigenständiger Thread unter
OVG HH, 5 Bf 204/24.Z - ÖRR-Mittelverwendung vom Fachgericht nicht zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38503.0
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2025, 11:50 von Bürger«

g
  • Beiträge: 151
Update:
Person R hat zum laufenden Prozess am 12.01.26 eine fiktive "aktualisierte Klagebegründung" eingereicht. Auf dieses Vorhaben hat R bereits im Vorjahr nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.25 (Az. 6 C 5.24) das VG Berlin hingewiesen, ohne dass dies kommentiert wurde.

In der neuen Klagebegründung erklärt R, dass diese die alte Begründung vollständig ersetzt und das Gericht die alte - um Missverständnisse zu vermeiden - als gegenstandslos ansehen solle.

Die neue Begründung (kann auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden, wird aber hier nicht geposted) ist im Umfang deutlich erweitert und basiert in weiten Teilen auf den vom BVerwG aufgestellten Bedingungen, welche erfüllt sein müssten, um eine gröbliche Verfehlung des Funktionsauftrags aufzuzeigen, also vor allem die Analyse zahlreicher Gutachten und Studien.

Die beiden ursprünglichen Anträge:
Es wird beantragt:
  • die vorgenannten Bescheide aufzuheben;
  • die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

wurden zudem auf die folgenden Anträge ausgeweitet:

Es wird beantragt:
  • Die Festsetzungsbescheide des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 02.09.2024 und vom 03.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2025 aufzuheben.

  • hilfsweise festzustellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (April 2021 - Dezember 2024) die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht entfallen ist, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk den ihm obliegenden Funktionsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Medienstaatsvertrag in strukturell evidenter Weise verfehlt hat und dem Kläger deshalb kein individueller Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüberstand.

  • Für den Fall, dass das Gericht die Beitragspflicht trotz festgestellter struktureller Defizite allein aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags für zwingend erachtet, wird beantragt, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 RBStV in seiner Anwendung auf den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

  • die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der gegnerische Anwalt könnte nun fiktiv schreiben, dass es sich hierbei um eine Klageänderung nach §91 Abs. 2 VwGO handele und er in diese nicht einwillige.
Damit die Klageänderung erfolgen könne, müsse das Gericht der Meinung sein, die Änderung wäre sachdienlich.

Person R ist nicht der Meinung, dass es sich um eine Klageänderung handele, sondern lediglich um eine Erweiterung.
Der Hauptantrag und die bestrittenen Bescheide sind unverändert.
Der Antrag, nach §100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen, ist kein echter Antrag, sondern nur eine Anregung an das Gericht
Der hilfsweise Feststellungsantrag könnte aber wohl ein Grund für eine Klageänderung sein.

Person R hat nur 6 Wochen Zeit für eine Erwiderung. Eine Klageänderung wäre ja nicht schlimm, wenn das Gericht dies als sachdienlich erachtet.
Im Grunde sollte eigentlich klar sein, dass sich durch das Urteil des BVerwG die Rechtslage in einer Weise verändert hat, die im Verfahren nicht ignoriert werden kann, aber beim VG Berlin weiß man ja nie.

Welche Argumente könnte man entgegenhalten?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2026, 22:56 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.609
Immer vorsichtig mit Feststellungsklagen sein, diese können eine Gebührenfalle darstellen, weil der Streitwert hierzu relativ willkürlich festgesetzt werden kann, die Klage gegen den Bescheid selbst hat ja durch den geforderten Betrag einen nachvollziehbaren Streitwert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 12.239
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Den vorsorglichen Hinweisen im Vorkommentar bzgl. Kostenrisiken von "Feststellungs"-Anträgen/-Klagen wird hier zugestimmt - siehe dazu u.a. auch Forum-Suche bzw. auch allgemeine web-Suche z.B. mit Begriffen wie "Kostenrisiko Feststellungsantrag Verwaltungsgericht" o.ä.

Fiktive Personen A/B/C könnten in fiktiven Fällen wie dem oben beschriebenen z.B.
- zunächst um richterliche Hinweise bitten
- damit Person A/B/C prüfen kann, ob es die Anträge ggf. noch modifizieren sollte
   (im Hinterkopf ggf. auch eine Rücknahme, ohne dies aber schon in die Runde zu werfen)
- und zu diesem Zweck z.B. "stillschweigende Fristgewährung von (6 Wochen) nach Zugang der richterlichen Hinweise" erbitten.

In diesem Zusammenhang oder ggf. auch erst in einem folgenden Schreiben könnten fiktive Personen A/B/C um richterliche Mitteilung bitten, ob das Gericht in Erwägung zieht, die Entscheidung des BayVGH im vom BVerwG dorthin zurückverwiesenen Verfahren zunächst abzuwarten... siehe u.a. unter
Einheits-Gerichtspost: "Klagerücknahme, da aussichtslos" (BVerwG 6 C 5.24)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38593.msg229095.html#msg229095
[...]  zum Anlass nehmen, weiter an der Klage festzuhalten und gem. den vom BVerwG aufgestellten Anforderungen weiteren Vortrag bzw. vertiefende Gutachten anzukündigen und dafür entsprechend lange Fristen stillschweigend zu erbitten - in Anlehnung an die Gedanken u.a. unter
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg228792.html#msg228792

Fiktive Personen ABC könnten sich entsprechend auch pro-aktiv an ihr jeweiliges Gericht gewendet haben - z.B. mit etwa folgender Frage/ Anregung... ;)
Zitat
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24  - Rückverweisung an den BayVGH (Abwarten)

Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Schreibens war die o.g. Entscheidung des BVerwG noch nicht im Volltext abrufbar. Der Pressemitteilung des BVerwG ist jedoch bereits zu entnehmen, dass das Verfahren an den BayVGH zurückverwiesen wurde.

Vor diesem Hintergrund rege ich an zu prüfen, ob eine Aussetzung oder ein Ruhen des hiesigen Verfahrens bzw. ein Abwarten bis zur Entscheidung des BayVGH im dorthin zurückverwiesenen Verfahren sachgerecht erscheint. Die Entscheidung des BayVGH wird voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab auch im vorliegenden Verfahren haben.

Ich bitte insoweit um richterliche Mitteilung, ob seitens des Gerichts beabsichtigt ist, die Entscheidung des BayVGH zunächst abzuwarten.

Die Ausarbeitung eines eigenen ausführlicheren Gutachtens bleibt diesseits ausdrücklich vorbehalten.
[...]

Fiktive Personen A/B/C könnten sich - jedenfalls so lange sie nicht anwaltlich vertreten sind - in so ziemlich allen Schreiben an das Gericht auf folgende Urteils-Passage des BVerwG bzgl. der richterlichen Hinweispflichten berufen:
BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14
https://www.bverwg.de/231008B4B30.08.0
Zitat von: BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14
[…] § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). [...]


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2026, 23:22 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
  • Beiträge: 151
Person R bedankt sich für die wie immer sehr hilfreichen Hinweise :)

Folgende rein fiktive (mit KI-Hilfe erstellte) Stellungnahme wird in Kürze verschickt. Verbesserungsvorschläge stets willkommen:

Zitat

Betreff:  Stellungnahme zum Schreiben des Beklagten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme zu den Ausführungen der Beklagtenseite wie folgt Stellung:

Den Anträgen des Beklagten, die aktualisierte Klagebegründung als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen und meine neu vorgebrachten Argumente nicht zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, widerspreche ich vollumfänglich.
Der Argumentation der Gegenseite, die Einführung des neuen Sach- und Rechtsvortrags sei prozessual unzulässig und verfahrensverzögernd, ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen.

  • Keine Klageänderung im Hauptantrag (§ 264 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO)
    Soweit die Beklagte vorträgt, die aktualisierte Klagebegründung stelle eine unzulässige Klageänderung dar, verkennt sie die Rechtslage.
    Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO ist es ausdrücklich keine Klageänderung, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden.

    Der Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist identisch geblieben: Es geht nach wie vor um die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom xx.xx.xxxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.xxxx. Dass zur Begründung nunmehr – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) – vertiefte verfassungsrechtliche Argumente und Tatsachen zu strukturellen Defiziten vorgetragen werden, ändert den prozessualen Anspruch nicht. Es handelt sich um eine zulässige und notwendige Anpassung des Rechtsvortrags an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung.

  • Sachdienlichkeit des Hilfsantrags (§ 91 Abs. 1 VwGO)
    Soweit im hilfsweise gestellten Feststellungsantrag formal eine Klageänderung zu sehen sein sollte, ist diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zuzulassen.
    Die Sachdienlichkeit ergibt sich aus der Prozessökonomie:
    Der Hilfsantrag betrifft denselben Sachverhalt und denselben Zeitraum wie der Hauptantrag. Die durch das BVerwG neu aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein strukturelles Funktionsversagen die Beitragspflicht entfallen lässt, ist für beide Anträge identisch. Es wäre prozessökonomisch verfehlt, den Kläger auf einen neuen Prozess zu verweisen, um diese Frage separat zu klären. Das Ziel ist es, den Rechtsstreit endgültig zu klären und einen Folgeprozess zu vermeiden.

    Die Argumentation der Gegenseite, dies würde den Prozess "verzögern" oder politisieren, verkennt die neue Rechtslage durch das Urteil des BVerwG vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24): Wenn das Bundesverwaltungsgericht nunmehr anerkennt, dass strukturelles Versagen Auswirkungen auf die individuelle Beitragspflicht haben kann, so ist diese Prüfung Teil des Individualrechtsschutzes geworden.

  • Keine Streitwerterhöhung (Wirtschaftliche Identität)
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zwischen dem Anfechtungsantrag und dem hilfsweisen Feststellungsantrag wirtschaftliche Identität besteht, da beide auf die Abwehr derselben Beitragsforderung im selben Zeitraum gerichtet sind. Eine Erhöhung des Streitwerts oder eine Kostentrennung ist daher nicht angezeigt.

  • Antrag auf Vorlage nach Art.100 Abs 1 GG ist keine Klageänderung.
    Der 'Antrag' auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellt keine Klageänderung dar. Es handelt sich hierbei lediglich um eine prozessuale Anregung zur Aussetzung des Verfahrens. Über eine Vorlage nach Art. 100 GG entscheidet das Gericht von Amts wegen; diese Anregung verändert nicht den Streitgegenstand, sondern betrifft lediglich die rechtliche Bewertung der Vorfrage (Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage)."

  • Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
    Der Antrag der Gegenseite, die "aktualisierte Klagebegründung nicht zum Gegenstand des Verfahrens zu machen", ist mit dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz unvereinbar. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.
    Da das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15.10.2025 strukturelle Fragen für entscheidungserheblich erklärt hat, muss das Gericht den hierzu gehaltenen Vortrag und die angebotenen Beweise würdigen. Ein Ignorieren dieses Vortrags würde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen.
    Die Behauptung des Beklagten, der neu eingeführte Vortrag sei im Anfechtungsprozess „unbeachtlich", ist durch die genannte neue Rechtsprechung überholt.

  • Keine Verfahrensverzögerung
    Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung geht fehl. Die Aktualisierung der Klagebegründung erfolgte am 12.01.2026 als zeitnahe Reaktion auf das Urteil des BVerwG vom 15.10.2025. Ein früheres Vorbringen dieser spezifischen rechtlichen Argumentation war vor Existenz dieses Urteils nicht möglich. Die Berücksichtigung neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung dient der Rechtsfindung und nicht der Verzögerung.
    Dem Antrag der Gegenseite auf Kostenauferlegung (§ 154 Abs. 1 VwGO) wird dementsprechend widersprochen. Da keine unzulässige Klageänderung vorliegt, besteht kein Raum für eine gesonderte Kostenentscheidung.

  • Hilfsweiser Antrag auf richterlichen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO
    Sollte das Gericht – entgegen der hier vertretenen Auffassung – der Argumentation des Beklagten folgen und die aktualisierte Klagebegründung oder die geänderten Anträge (insbesondere den hilfsweisen Feststellungsantrag) für formell unzulässig halten, bitte ich ausdrücklich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis vor einer Entscheidung.

    Mein Rechtsschutzziel ist eindeutig: Die Aufhebung der Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage durch das Urteil des BVerwG. Sollte die von mir gewählten Antrage diesem Ziel formell entgegenstehen, erkläre ich bereits jetzt hilfsweise, dass ich bereit bin, die Anträge nach Maßgabe des Gerichts anzupassen, sofern sichergestellt ist, dass der zugrunde liegende Tatsachenvortrag (Strukturversagen gemäß BVerwG-Urteil) im Rahmen der Anfechtungsklage vollumfänglich gewürdigt wird.

    Ich beziehe mich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 86 Abs. 3 VwGO verhindern soll, dass die Durchsetzung von Rechten an mangelnder Rechtskenntnis scheitert.

    Zitat
    „Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann" (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, Az. 4 B 30.08, Rn. 14).
  • BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24  - Rückverweisung an den BayVGH
    Aufgrund der vom BverwG am 15.10.2025 an den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesenen Klage (AZ: 7 BV 22.2642), rege ich an das hiesige Verfahren bis zur Urteilsverkündung ruhen zu lassen.
    Ich bitte insoweit um richterliche Mitteilung, ob seitens des Gerichts beabsichtigt ist, die Entscheidung des BayVGH zunächst abzuwarten.


Die Weigerung der Gegenseite, sich mit den Inhalten der neuen Begründung auseinanderzusetzen, und der Versuch, diese formell aus dem Verfahren zu drängen, belegen die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Klärung.
Es wird daher beantragt, die Anträge der Gegenseite zurückzuweisen und das Verfahren auf Basis der aktualisierten Klagebegründung fortzuführen.



Mit freundlichen Grüßen,




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 18:08 von guyincognito«

P
  • Beiträge: 4.565
Verbesserungspotenzial
drei konkrete Verbesserungsansätze:
1. Ton leicht entdramatisieren
Statt:
„verkennt die Rechtslage“
Besser:
„trägt nach hiesiger Auffassung der Rechtslage nicht hinreichend Rechnung“
Zitat
Neu gefasste Fassung des Abschnitts
(Keine Klageänderung im Hauptantrag)
Keine Klageänderung im Hauptantrag (§ 264 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO)
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die aktualisierte Klagebegründung stelle eine unzulässige Klageänderung dar, teilt der Kläger diese Einschätzung nicht.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes lediglich tatsächliche oder rechtliche Ausführungen ergänzt oder präzisiert werden. Maßgeblich ist, ob der Streitgegenstand – bestimmt durch Klageantrag und zugrunde liegenden Lebenssachverhalt – unverändert bleibt.
Dies ist hier der Fall. Gegenstand der Anfechtungsklage ist weiterhin ausschließlich die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom xx.xx.xxxx in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.xxxx. Weder der Klageantrag noch der maßgebliche Sachverhalt wurden verändert.
Die ergänzenden Ausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) stellen eine vertiefte rechtliche Würdigung desselben Streitgegenstands dar. Sie dienen der Anpassung des Vortrags an die zwischenzeitlich konkretisierte höchstrichterliche Rechtsprechung, ohne den prozessualen Anspruch zu erweitern oder auszutauschen.
Eine Klageänderung im Sinne der §§ 91 VwGO, 263 ZPO liegt daher nicht vor.

Unterschied zur ursprünglichen Fassung
Kein „verkennt die Rechtslage“
Kein impliziter Vorwurf
Streng normative Argumentation
Fokus auf Definition des Streitgegenstands
Die Aussagekraft bleibt vollständig erhalten – nur die Angriffskante wird reduziert.
Das könnte gerichtskompatibler wirken.
2. Amtsermittlung präzisieren
Statt:
„Ein Ignorieren würde Art. 103 GG verletzen“
Besser:
„Soweit der Vortrag entscheidungserheblich ist, ist er im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen.“

Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.10.2025 ausdrücklich ausgeführt hat, dass strukturelle Defizite für die individuelle Beitragspflicht rechtlich relevant sein können, ist der hierzu erfolgte Sach- und Rechtsvortrag im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich.
Das Gericht wird daher im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu prüfen haben, ob die vom BVerwG aufgezeigten Maßstäbe im Streitfall erfüllt sind.
bzw.

Die Frage, ob ein strukturelles Funktionsdefizit vorliegt, ist nach der genannten Entscheidung nicht mehr lediglich systemischer Natur, sondern individualrechtlich erheblich.
Damit ist sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorgreiflich.
Der Punkt 5 in dieser Weise als
Zitat
Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
Der Antrag der Beklagten, die aktualisierte Klagebegründung nicht zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, steht mit dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in Einklang. Danach hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten umfassend zu würdigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) klargestellt, dass strukturelle Defizite für die individuelle Beitragspflicht rechtlich erheblich sein können. Damit ist die Frage, ob ein solches strukturelles Funktionsversagen im maßgeblichen Zeitraum vorlag, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorgreiflich.
Der hierzu gehaltene Sach- und Rechtsvortrag sowie die angebotenen Beweise betreffen somit unmittelbar den Streitgegenstand und sind in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen. Eine prozessuale Ausblendung dieses Vortrags würde die gebotene Sachaufklärung verkürzen und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berühren.
Soweit die Beklagte den neu eingeführten Vortrag im Anfechtungsprozess für „unbeachtlich“ hält, trägt diese Auffassung der durch das genannte Urteil konkretisierten Rechtslage nicht hinreichend Rechnung.

3. Ruhensanregung klarer begründen
Es könnte ergänzt werden
Vermeidung divergierender Entscheidungen
Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Prozessökonomie
Das macht es stärker.
Punkt 8 somit
Zitat
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) – Rückverweisung an den BayVGH
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 BV 22.2642) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Gegenstand der dortigen weiteren Prüfung sind maßgebliche Fragen zur Relevanz struktureller Defizite für die individuelle Beitragspflicht.
Da die dort zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen mit den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen in wesentlichen Punkten übereinstimmen, rege ich an, das hiesige Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung des BayVGH auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.
Eine solche Vorgehensweise dient der Prozessökonomie sowie der Vermeidung divergierender Entscheidungen in gleichgelagerten Fallkonstellationen. Zugleich würde sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen.
Ich bitte um Mitteilung, ob seitens des Gerichts beabsichtigt ist, die Entscheidung des BayVGH abzuwarten oder ob eine anderweitige Verfahrensweise in Betracht gezogen wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben