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Autor Thema: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?  (Gelesen 5847 mal)

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Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
Autor: 01. August 2019, 18:11
Moin Moin

ist ein Festsetzungsbescheid über 3 Monate noch rechtskräftig, wenn ein Monat aus dem Bescheid aufgehoben wird, mit dem Hinweis “ohne  Anerkennung einer Rechtsplicht?“ “Im Übringen behält der der Bescheid seine Gültigkeit“.

 Aus dem jetzt 2 Monate vollstreckt werden soll?
In dem Rüthmus geht es dann weiter 03.XX bis 05.XX usw!

Ohmanoman


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G
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#1: 01. August 2019, 18:27
Welcher Monat wurde denn rausgenommen?

Wenn der letzte Monat rausgenommen wird, kann der geänderte Bescheid meines Erachtens durchaus  rechtmäßig sein..

Wird der erste Monat rausgenommen, sieht die Sache komplizierter aus: dann würde sich ja der Dreimonatszeitraum verschieben  mit der Folge, dass die Beiträge erst einen Monat später fällig werden, da sich auch die Mitte des Dreimonatszeitraums verschiebt. Unter Umständen ist dann der Säumniszuschlag rechtswidrig, weil zwischen verschobener Fälligkeit und Festsetzungsbescheid noch keine 4 Wochen liegen.

Auch stellt sich die Frage, ob dann nicht ein neuer Monat in den Bescheid aufgenommen werden müsste, damit es wieder bei einem Dreimonatszeitraum bleibt.  Ob für diesen neuen Monat auch ein Beitrag festzusetzen ist, müsste sich m.E. aus dem Bescheid ergeben. Ansonsten könnte der Bescheid rechtsfehlerhaft sein, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Voraussetzung für eine Nichtigkeit sind allerdings hoch.


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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#2: 01. August 2019, 18:35
Moin Moin,

also ein Bescheid 12.XX bis 02.XX. Der Zeitraum 12.XX wurde aufgehoben!

Ohmanoman


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c
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#3: 01. August 2019, 21:51
Was soll in einem Bescheid denn bitte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" heißen?

Dass der ganze Rundfunkkram reines Willkürrecht ist, ist mir schon klar. Aber das setzt dem Ganzen doch den ... usw.

Soll heißen: Änderungsbescheid ist Neubescheid. Alles geht von vorne los. Wenn's Spaß macht....



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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#4: 01. August 2019, 23:59
Moin Moin,
der Beitragsservice lässt die Machine in Köln vollstrecken, die Rundfunkanstalt hat aber aus dem Bescheid ein Monat aufgehoben mit dem Hinweis, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Für einen längeren Zeitraum wurde auch andere Festsetzungsbescheide aufgehoben "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", es wurden Name und Beitragsnummer der Rundfunkanstalt mitgeteilt, für eine Wohnung für der Beitrag entrichtet wurde. Es war nur eine Meldeadresse, für eine Person die über einen Zeitraum keine eigene Wohnung hatte.
Die Vollstreckungsbehörde gibt keine Auskunft darüber, wie sich der Betrag der vollstreckt werden soll zusammen setzt. Weder Zeit noch höhe stimmt, nur der Gesamtbetrag und Vollstreckungsgebühr und paar Sent für Auslagen wurden bekanntgegeben!? Der Vollstrecker gibt sich momentan noch uneinsichtig!

Ohmanoman diese Schergen


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P
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#5: 02. August 2019, 10:28
Das Vollstreckungsersuchen sollte genau die Forderung bezeichnen. Der Vollstrecker sollte genau dieses Ersuchen liefern. Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen. Einwände muss er jedoch, wenn diese sich gegen die Art und Weise richten in der Art beachten, das diese einer Stelle vorzulegen sind welche darüber entscheiden kann. Ebenfalls muss ein Antrag auf Aussetzung zu dieser Stelle, damit diese Stelle den Vollstrecker anweist auszusetzen. Das Schreiben an diese Stelle kann dem Vollstrecker zuvor auch zur Kenntnisnahme gereicht werden. Einwände gegen die Höhe sind beim richtigen Gläubiger zu erheben. Alle anderen Einwände bedürfen gegebenenfalls ein Weg nach §123 VwGO. Welche Stelle das grundsätzlich ist richtet sich nach der Art des Vollstreckers, bei einem Gerichtsvollzieher ist die Stelle meist das Vollstreckungsgericht in allen anderen Fällen ist es die jeweilige Vollstreckungsbehörde. Der Vollstrecker sollte in der Lage sein diese Auskunft zu erteilen.


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Z
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#6: 02. August 2019, 10:52
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht?
Also ein Bescheid ist ein Bescheid, mit all seinen Folgen, natürlich ergibt sich daraus auch eine rechtliche Folge.
Vielleicht meinen die, daß es aus "Kulanzgründen" eine Abänderung eines Bescheides gab, man sich also nicht darauf in ähnlich gelagertem Fall berufen darf/kann/muß.

Aber warum beschäftigt man die Kasper nicht erneut, indem man einfach mal naiv fragt, was dieser einschränkende Satz bedeutet?

Ist ein abgeänderter Bescheid wieder per Widerspruch angreifbar? Was sagt denn der Rechtsbehelf?


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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#7: 02. August 2019, 19:05
Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.
Siehe aber auch:

Zitat
BFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85

Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Der Text der BFH-Entscheidung ist auch hier einsehbar, beim BFH selbst leider nicht.

BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#8: 02. August 2019, 19:34
Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.
Das sollte trotzdem beachtet werden, wenn der Vollstrecker selbst keine Behörde ist.

Richtig ist, dass es dieses Verfahren vor dem BFH gab. Richtig ist, dass die Einwände dort vor einer Behörde erhoben wurden. Der Vollstrecker ist vielleicht keine Behörde, wenn der Vollstrecker z.B. ein Gerichtsvollzieher ist.

Richtig ist, dass eine Vollstreckungsbehörde unter Umständen Vollstreckungsbeamte hat. -> Das bedeutet jedoch nicht, dass diese den BFH beachten. (-vgl. Bindungswirkung)

Darauf verlassen, dass sich die Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte in der jeweiligen Kette, der Rechtsauffassung des BFH anschließen oder bereits angeschlossen haben, sollte sich nicht. Sofern es also keine einheitlich gesicherte Rechtsprechung der drei BFH, BGH und Bundesverwaltungsgericht, mit Ihren nicht ganz unabhängigen Richtern, dazu gibt, sollten Einwände Richtung Gläubiger vorgebracht werden oder der Weg dazu vor Gericht gegangen werden um diese einheitlich gesicherte Rechtsprechung zu erreichen.
Alternativ können Beispielurteile der anderen hier angegeben werden.

PersonX hat die Datenbanken dazu nicht geprüft.
 


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Lev

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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#9: 02. August 2019, 22:48
ich würde gerne erfahren, was die Rundfunkabgabe, bzw. deren Vollstreckung mit dem BFH zu tun hat?

Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.
Siehe aber auch:

Zitat
BFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85

Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Danke!

Lev

Edit "Markus KA":
Bitte für Fragen an die Moderation die Möglichkeit der Privaten Mitteilung (PM) nutzen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#10: 02. August 2019, 23:51
ich würde gerne erfahren, was die Rundfunkabgabe, bzw. deren Vollstreckung mit dem BFH zu tun hat?

Dazu muss man wohl dem Link folgen, der zum oben erwähnten Urteil führt. Und da liest man

Zitat
BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731

Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen.

Das Fehlen eines Leistungsbescheids wird hier im Forum häufig hervorgehoben, wenn es darum geht, dass VG und mit der Vollstreckung von sogn. Rundfunkbeiträgen befasste Institutionen das Fehlen des Leistungsbescheids schlicht ignorieren. Es wird halt dennoch vollstreckt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#11: 02. August 2019, 23:54
@Lev, auch wenn die Antwort nicht von einem Moderator kommt, in einem kleinen Teil der Bundesländer erfolgt die Hilfe bei der Vollstreckung sehr wahrscheinlich durch das Finanzamt. Einwände gegen die Vollstreckung werden dadurch in die Zuständigkeit der Finanzgerichte geschoben. Der BFH könnte da das Ende sein.


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Lev

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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#12: 03. August 2019, 01:28
Es tut mir leid Herr Boettcher, von einem fehlenden Leistungsbescheid kann ich in diesem Faden nichts finden.
Aber ich kann nichts Anstößiges an diesem Satz finden...

Das Vollstreckungsersuchen sollte genau die Forderung bezeichnen. Der Vollstrecker sollte genau dieses Ersuchen liefern. Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen...

... P. scheinbar doch, denn er verlinkte darauf dies... 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31799.msg196054.html#msg196054     BFH

Kurzum:

Der Satz oben von PersonX entspricht der Tatsache!
Der Vollstrecker vollstreckt! Zu seinen Aufgaben gehört es nicht, das Vorverfahren rechtlich infrage zu stellen, denn er hat mit der Rechtsmaterie nichts zu tun.

Das P. gerne und häufig was anderes erklärt wunderte mich nicht. Was mich wundert ist, das Moderatoren diese Art der Irreführung hinnehmen und das immer wieder. Hier wurde mal erklärt, das Forum hätte eine Außenwirkung. Soll die Außenwirkung sein, dass man annehmen kann, dass der BFH mit Vollstreckungen im Rahmen der Rundfunkabgabe was zu tun hätte?



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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#13: 03. August 2019, 02:24
Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass die vollstreckende Person/Behörde formale Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen hat (z.B. lt. ZPO, GVGA). Dies wurde so ähnlich vom BFH (in o. g. Entscheidung) bestätigt. Wie und wo der Schuldner seine Einwendungen im einzelnen vorbringen kann, wurde je nach Bundesland im Forum bereits mehrfach erörtert (s. Vollstreckungsboard).

Worum geht es in diesem Thread? Doch um die Frage, ob aus einem Festsetzungsbescheid eine Teilsumme vollstreckt werden kann, obwohl die andere Teilsumme per neuem Bescheid entfallen ist, der alte Bescheid also um diesen Teil aufgehoben wurde. Wenn ich das so richtig verstanden habe (?).

Vielleicht können wir beim Thema bleiben und versuchen zu klären, ob aus dem ursprünglich 3 Monate umfassenden Festsetzungsbescheid weiterhin vollstreckt werden kann, ob dieser also weiterhin Vollstreckungsgrundlage bilden kann. (Eine noch genauere Fallbeschreibung des TE wäre evtl. hilfreich, um die Situation komplett und unzweifelhaft erfassen zu können).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2019, 03:26 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#14: 03. August 2019, 12:16
Es tut mir leid Herr Boettcher, von einem fehlenden Leistungsbescheid kann ich in diesem Faden nichts finden.

Stimmt! Eben deshalb schrieb ich auch Das Fehlen eines Leistungsbescheids wird hier im Forum häufig hervorgehoben, wenn ... Ich habe also nie behauptet, dass ein fehlender Leistungsbescheid in diesem Thread  zu finden ist. Allerdings war die Frage, auf die ich einging, was der BFH mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zu tun hat. Ersichtlich ist die Vollstreckung von Forderungen des Staates Gegenstand der Entscheidung des BFH, was sich mit leichter Mühe ermitteln lies, wenn man dem angegebenen Link folgte. Ich darf wohl, ohne damit das Abstraktionsvermögens des durchschnittlichen Forumsbenutzers zu überfordern, annehmen, dass sich diese Entscheidung des BFH auf die Vollstreckung von sogn. Rundfunkbeiträgen übertragen lässt und versuchte folglich die erwähnte Frage dahingehend zu beantworten. Ich hoffe, dass diejenigen, denen die Übertragung auf sogn. Rundfunkbeiträge nicht möglich war und denen mein Beitrag unverständlich erschien, der vorstehende Hinweis nunmehr genügt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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