Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.
Das sollte trotzdem beachtet werden, wenn der Vollstrecker selbst keine Behörde ist.
Richtig ist, dass es dieses Verfahren vor dem
BFH gab. Richtig ist, dass die Einwände dort vor einer Behörde erhoben wurden. Der Vollstrecker ist vielleicht keine Behörde, wenn der Vollstrecker z.B. ein Gerichtsvollzieher ist.
Richtig ist, dass eine Vollstreckungsbehörde unter Umständen Vollstreckungsbeamte hat. -> Das bedeutet jedoch nicht, dass diese den BFH beachten. (-vgl. Bindungswirkung)
Darauf verlassen, dass sich die Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte in der jeweiligen Kette, der Rechtsauffassung des BFH anschließen oder bereits angeschlossen haben, sollte sich nicht. Sofern es also keine
einheitlich gesicherte Rechtsprechung der drei BFH, BGH und Bundesverwaltungsgericht, mit Ihren nicht ganz unabhängigen Richtern, dazu gibt, sollten Einwände Richtung Gläubiger vorgebracht werden oder der Weg dazu vor Gericht gegangen werden um diese
einheitlich gesicherte Rechtsprechung zu erreichen.
Alternativ können Beispielurteile der anderen hier angegeben werden.
PersonX hat die Datenbanken dazu nicht geprüft.