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Autor Thema: Nationale Urteile zum RBStV - Warum die Willkür keine ist.  (Gelesen 6712 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Der Faden befasst sich mit dem Problem, dass die meisten die nationalen Urteile als willkürlich betrachten.
Zitat
...
Das erklärte Rechtsanwalt B. gegenüber der MK. B. verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Quelle:  "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31145.msg193664.html#msg193664


...
drboe kreiste im Laufe der Diskussion die empfundene Willkür ein und schrieb dazu folgendes...
Das BVerfG behauptet, dass der sogn. Rundfunkbeitrag eine nicht-steuerliche Abgabe, und zwar ein Beitrag sein soll. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe nicht im finanzverfassungsrechtlichen Sinne "voraussetzungslos" geschuldet wird, sondern als Gegenleistung für einen individuell zurechenbaren Vorteil, der darin bestünde, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen könnte (Rn. 52 ff). Nun hat das BVerfG in einem früheren Rundfunkurteil festgestellt, dass die gleiche Leistung mit der Gebühr gerade nicht für eine Gegenleistung erfolgte*. Ein offensichtlicher Widerspruch. Zudem trifft das gar nicht zu, weil es nicht genügt den Finger in die Luft zu halten um Rundfunk empfangen zu können.

...
Mir wurde persönlich und auf Anfrage den Einwand noch einmal etwas einfacher verdeutlicht.
Diese Zeilen möchte ich gerne benutzen, um zu zeigen, dass die nationalen Urteile nicht der Willkür entsprechen.

Zitat
Was den Rundfunk angeht, so hat das BVErfG einmal geurteilt, dass die Rundfunkgebühr nicht für eine Gegenleistung fällig wird und Gutachter befanden schon vor der Umstellung auf "Beitrag", dass für einen solchen zu gering sei. Nun wird festgestellt, man erhielte eine Gegenleistung. Zwar nicht konkret sondern lediglich abstrakt, und nicht individuell, da ja allen der "Vorteil" zufließt.
* Wichtig!

Was man hier oben findet, sind Meinungen aus dem Forum und darüber hinaus. Es folgt nun eine andere Betrachtung.


Warum die Willkür keine ist?

Antwort!: Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug. Er ist objektiv betrachtet der Anknüpfpunkt. Wenn man die Urteile so betrachtet, ist das Abstrakte und die Willkür nicht mehr vorhanden.

Im Detail: Die Vorzugslast ist ein “potenziell-individueller Vorteil”. Es hilft den Begriff mal zu entschlüsseln:


               Potenziell      >>>     ist die Möglichkeit
               Individuell     >>>     ist der Anknüpfpunk.
               Der Vorteil    >>>     ist die Rundfunkrepzeption.


Ergo: Der “potenzielle-individuelle Vorteil” ist die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.
Damit wäre der Sondervorteil¹ in der Vorzuglast entschlüsselt, denn sie dient dem Ausgleich von Vorteilen. Wer diesen Vorteil hat, ist pflichtig².
Als Hilfe: Was genau ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689



Zu beachten ist ...

Wenn der Gesetzgeber eine Steuer oder Abgabe gestaltet, orientiert er sich i.d.R. am "Äquivalenzprinzip". Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass das Prinzip nicht Voraussetzung für die Gestaltung eine Steuer oder Abgabe ist. Dennoch wird sich i.d.R. daran vorwiegend orientiert. Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass sehr häufig Steuern bzw. Abgaben die dieses Prinzip nicht anwenden, ganz einfach verfassungswidrig sind.   (Weil Mitbestimmungsfaktoren nicht berücksichtigt werden. - Bsp. **)
Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen ihres Staates. Es sagt aus, dass derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird.

Beispiel für das Äquivalenzprinzip:
- Die Hundesteuer, ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Das anschaffen eines Hundes macht den Halter zum abgabepflichtigen.
- Die Kfz-Steuer, macht den Halter eines Kraftfahrzeugs zum pflichtigen.
u.s.w.

Das Äquivalenzprinzip folgt somit dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen und eben nicht dem “potenzielle-individuelle Vorteil”(Wichtig!)
Um es deutlich zu machen, der Vorteil wird also konkret zugeordnet. Das Wesentliche ist dabei, es gibt einen Mitbestimmungsfaktor der dem einzelnen* die Wahl lässt, weil der Nutzen eine Rolle spielt und konkret zugeordnet wird.

* * * * *
Zum Beweis der These oben: Der Begriff "individuell", ist also kein Personenbezug. Es ist auch in den hier aufgeführten Beispielen der Anknüpfpunkt   (Hund oder Kfz.).


Die unmoralische Rundfunkabgabe

Wer das Prinzip oben nachvollziehen kann, unterscheidet zwischen einer Vorzugslast mit einem “potenziell-individuellen Vorteil” und anderseits dem Äquivalenzprinzip das dem Leitsatz des “individuellen-konkreten Nutzen” folgt.  Der erste Fall hat zur Folge, dass die Vorzugslast eine Abgabeform darstellt, die die Mitbestimmungsrechterechte des einzelnen* ausschließt und ihn einseitig zum pflichtigen erklärt.  (Seine Rechte werden nicht wahrgenommen!)

Insofern entsprechen die nationalen Urteile zwar nicht der Willkür sind aber sehr wahrscheinlich unmoralisch, da Sie den einzelnen* nicht berücksichtigen. Der Halbsatz in dem Tenor machte dies deutlich...
(Zitat:)   “Im Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden...”
Tenor: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html

Aus dieser Betrachtung wäre eine Klage noch möglich!



* Der einzelne ist ein Rechtssubjekt und somit ein Träger von Rechten und Pflichten.
** Eines der letzten Beispiele ist m. u. die verfassungswidrige Grundsteuer, die sich unter anderen nicht an dem Äquivalenzprinzip orientierte.
https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/Service/publikationen/Studien/Rechtsgutachten%20-%20Grundsteuer%20Neufestsetzung%20der%20Hebesaetze%20%283%29.pdf
https://haus-und-grund-ostsee.de/flensburg/wp-content/uploads/sites/2/2017/06/Widerspruchsbegruendung.pdf

+ Auf den "individuellen Vorteil und das Äquivalenzprinzip wurde schon mal hingewiesen. Die Willkür stand dabei allerdings nicht im Vordergrund.
In der Hail Mary - https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg193522.html#msg193522


Lev

P.S. Für die Rechtschreibung bitte ich um entschuldigen. (LRS)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 18:33 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nur kurz, da ich hier zitiert werde: diverse Gutachter haben bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags nachvollziehbar herausgearbeitet, warum es sich nicht um einen Beitrag sondern eine Steuer auf wohnen handelt. Unter anderem orientierten sie sich daran, dass für einen Beitrag keine oder eine zu geringe Gegenleistung bestünde, wobei "keine Gegenleistung" interessanter Weise durch einen früheren Beschluß des BVerfG gestützt wird, der dies in Verbindung mit der Rundfunkgebühr feststellte. Dennoch behauptet das BVerfG, dass es sich um einen Beitrag handelt. M. E. liegt hier ein Widerspruch, der nicht für das BVerfG spricht, da es selbst mehr den Charakter der Abgabe behauptet als belegt. Zudem war bislang auch für das BVerfG unstrittig, dass einer Gruppe, die einen Vorteil geniesst, der mit der Abgabe abgeschöpft werden soll, eine andere Gruppe gegenüber stehen muss, der der Vorteil nicht zukommt und die daher nicht belastet wird. Nunmehr gestattet das BVerfG ein Verhältnis von 100% Vorteilsbegünstigten zu 0% der nicht begünstigten Gruppe. Dies einzig mit dem Ziel die aktuelle Rundfunkfinanzierung nicht vollständig als verfassungswidrig zu erklären. Eine solche Feststellung hätte nicht den Zusammenbruch der Finanzierung bedeutet, denn auch andere verfassungswidrige Normen durften mit einer Übergangsfrist weiter angewendet werden. Dass das BVerfG sich vom Ziel des Erhalts der Finanzierung leiten lies, kann man u. a. aus dem sachlich nicht gebotenen Teil entnehmen, in der die angebliche Relevanz des ÖR-Rundfunks in Zeiten von "Fake News" besungen wird. Dies noch dazu im Gegensatz zum real existierenden Inhalt des ÖRR.

Willkürlich ist m. E. aber auch, dass das BVerfG dem Gesetzgeber praktisch beliebige, nicht an der Sache anknüpfende Maßstäbe für die Gestaltung von Abgaben gestattet. Dies wird uns und dem Gericht noch auf die Füsse fallen, weil es auch in Zukunft immer wieder zu angeblich oder tatsächlichen Mangelsituationen bei der Finanzierung staatlicher Aufgaben kommen wird. Abgaben entwickeln sich seit ich denken kann nur in eine Richtung, es sei denn, man gehört zu dem einem Prozent der besonders Begüterten im Land. Nun ist der Gesetzgeber nicht mehr an eine irgendwie geartetete sachliche Begründung bzw. einen inneren Zusammenhang des Finanzierungsziels mit dem die Abgabe auslösenden Grund gebunden. Er kann, grob gesagt, eine Strassenbenutzungssteuer an die Zahl der Nasen binden, die ein volljähriger Bürger hat, oder einen "Kindertagesstättenbeköstigungsbeitrag" an den Sauerstoffverbrauch jedes Einwohners.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2019, 19:32 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
...: diverse Gutachter haben bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags nachvollziehbar herausgearbeitet,
warum es sich nicht um einen Beitrag sondern eine Steuer auf wohnen handelt.
Die Rechtsanwälte B. und Dr. Koblenzer haben konkret die Wohnung genannt, also Steuer auf die Wohnung.

Kleine Korrektur meinerseits:
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung
---
von deren Inhaber
Für jede Wohnung verstehe ich so, dass eben für jede Wohnung gezahlt werden soll.

Und jetzt kommt die WILLKÜR.
Es wird willkürlich einfach der Inhaber abgezockt.

Bei anderen Abgaben, Beiträgen wird i.d.R. der z.B. Grundstückseigentümer genannt und Firmen.
Für die Wohnung ist i.d.R. der Eigentümer zuständig.

Willkür im Urteil des BVerfG ist die Festlegung, dass der SWR alle anderen Anstalten vertreten soll.

Willkür vor Ort:
An einen Bescheid wird ein Schreiben von der GEZ (BS) angehangen und geschrieben, dass die Gläubigerseite befragt wurde. Es gibt die LRA als Gläubiger, sofern man Nutzer ist, eine Gläubigerseite ist mir nicht bekannt.


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Lev

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@ drboe  :)

Ihre geschätzte Meinung nehme ich gerne zur Kenntnis. Die Tatsache ist allerdings, dass die Rundfunkabgabe in Form der Vorzugslast das Gegenteil einer Steuer ist.
Die Ansätze des R.A. K. vor dem BVerfG sind mir ebenfalls bekannt. Ein Urteil, das schlussendlich eine Steuer in Betracht zieht, kenne ich nicht. Von Anfang an wurde in allen Urteilen die sich mit der Vorzugslast bzw. der Rundfunkabgabe befasst haben eine Steuer ausgeschlossen.

Um eine Gegenleistung bzw. eine konkrete Gegenleistung geht es bei der Rundfunkabgabe auch nicht. Vielmehr geht es in der Vorzugslast um den “Ausgleich von Vorteilen” (Sondervorteil).

Was der Text oben aber verdeutlichen sollte ist, dass der Begriff des “individuellen” häufig in einer solchen Verbindung auftaucht, indem der Pflichtige als Individuum begriffen wird, der eine Gegenleistung erwarten kann. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Ausdruck “Individuum” wird gerne auf die Person übertragen bzw. auf das Rechtssubjekt. Hier allerdings führt dies zum Missverständnis. Man könnte annehmen und dies passiert auch, dass die Person ihre Rechte in Form einer Gegenleistung in Anspruch nehmen darf, was ebenfalls dazu führt, dass die Person die keine konkrete Gegenleistung bekommt, nun der Willkür ausgesetzt wird.

Das individuelle in der Vorzugslast ist aber der Anknüpfpunkt (primär die Wohnung). D.h. es gibt keine Gegenleistung, sondern nur ein Ausgleich von Vorteilen. Insofern ist eine Willkür nicht mehr vorhanden.

Lev

P.S.  Ich habe etwas länger gebraucht um dies zu verstehen, vielleicht braucht es etwas Zeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2019, 20:34 von Lev«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Die Abgabe ist nicht an die Wohnung geknüpft. Eine leerstehende Wohnung ist beitragsfrei. Auch wenn es im RBStV anders geschrieben steht, es ist das Grundbedürfnis "Wohnen", das bebeitragt wird.

Der RBStV wurde nur so formuliert, dass jeder denkt, die Abgabe sei an eine Sache geknüpft. Bei dieser Abgabe ist die Menge der Menschen, die für die Wohnung zahlen gleich mit der Menge der Menschen, die Wohnen. Die Wohnung kann man als Begriff eigentlich aus dem RBStV streichen. Es würde das Gleiche ergeben. Das Wohnen ist untrennbar mit einer Wohnung verbunden. Es gibt kein Denkmodell, dass das Wohnen ohne Wohnung zulässt.

Es hinken die Vergleiche mit Hundesteuer und KFZ Steuer: Beides sind keine Grundbedürfnisse, die eine Abgabepflicht erzeugen. Sie bestehen auch nicht, um die Möglichkeit der Hunde- oder Fahrzeughaltung zu haben. Das sind völlig andere Voraussetzungen. Wenn die Hundesteuer daran gebunden wäre, das man eine Hand hat, an der man einen Hund Gassi führen könnte oder die KFZ Steuer an die Füsse, dass man ein KFZ führen könnte, wäre es vergleichbar.

An Grundbedürfnisse kann keine Abgabepflicht gebunden sein, da das den Menschen zum Objekt der Abgabe machen würde. Meine These... leider kann die auch nichts mit dem Begriff Willkür anfangen: Es ist einfach Beschiss am Bürger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 03:41 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
  • Beiträge: 368
Die Tatsache ist allerdings, dass die Rundfunkabgabe in Form der Vorzugslast das Gegenteil einer Steuer ist.
Die Ansätze des R.A. K. vor dem BVerfG sind mir ebenfalls bekannt. Ein Urteil, das schlussendlich eine Steuer in Betracht zieht, kenne ich nicht.
Von Anfang an wurde in allen Urteilen die sich mit der Vorzugslast bzw. der Rundfunkabgabe befasst haben eine Steuer ausgeschlossen.

Um eine Gegenleistung bzw. eine konkrete Gegenleistung geht es bei der Rundfunkabgabe auch nicht. Vielmehr geht es in der Vorzugslast um den “Ausgleich von Vorteilen” (Sondervorteil).

Es darf keine Steuer sein, obwohl es dann doch einer Steuer gleichkommt.
Die GEZ schreibt selbst, dass es unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ist. D.h. : voraussetzungslos, also wie eine Steuer.


Urteil vom 18.07.2018:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
1.Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.
Lt. BVerfG muss man also einen Nutzen haben! Nutzen entsteht durch Nutzung.


Rn38:
Zitat
3. Das Deutschlandradio führt in seiner Stellungnahme zusätzlich an, bei dem Wohnungsbezug handle es sich um ein Surrogatmerkmal für die potentielle Inanspruchnahme der Leistungen der Rundfunkanstalten.
Wohnungen seien weitestgehend mit herkömmlichen und neuartigen Empfangsgeräten sowie Internetanschlüssen ausgestattet.
Die Belastung pro Wohnungsinhaber in Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einpersonenhaushalten rufe schon deshalb keine Belastungsungleichheit hervor, weil der durch die Empfangsmöglichkeit erlangte Vorteil wohnungs- und nicht personenbezogen sei.

So würden etwa im Straßenausbaurecht Beiträge ebenfalls grundstücksbezogen erhoben, ohne dass nach der Anzahl der dort lebenden Personen differenziert werde. Da der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen sei, bestehe auch in mehreren Wohnungen ein entsprechender Vorteil.

Was hat DR mit dem Landesrecht des Landes X zu tun?

Hier wird definitiv immer auf die Wohnung angespielt und nicht auf das Wohnen.

Zitat
So würden etwa im Straßenausbaurecht Beiträge ebenfalls grundstücksbezogen erhoben ...
Das sehe ich ebenso.
Natürlich grundstücksbezogen und zwar immer vom
GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER.

En Haus mit 10 Parteien, immer vom Hauseigentümer und nur einmal pro Grundstück/ Haus.. Der Unterschied zum Rundfunk ist der, dass der Rundfunk aber entgegengesetzt pro Mieter haben will und nicht vom Hauseigentümer.
Das ist reine Willkür.
Ich hatte es oben bereits geschrieben. Für jede Wohnung.

Das DR widerspricht sich selbst. Ein eklatanter Widerspruch.

@seppl,
Das mit der leerstehenden Wohnung entsteht durch diesen eminenten Murks, der da zusammengeklitscht worden ist. Das alles hat weder Hand noch Fuß. Einfach nur unverständlicher und nicht nachvollziehbarer Murks.
Für jede Wohnung heißt für jede Wohnung. Es passt eben nicht, weil es eben gar nicht passen kann.
Umkehrschlüsse sollte man vermeiden.

Anm.Mod. seppl: @gez-negativ: Sorry, aber ich geb es auf, Dir argumentativ zu antworten. Es läuft leider immer die gleiche Diskussion.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2019, 22:19 von seppl«

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BVerfG vom 18.07.2018:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Rn100:
Zitat
Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 137, 1 <24 f. Rn. 58>).
Dies ist bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit jedoch nicht der Fall, weil sie personenbezogen ist (ebenso BVerwGE 154, 275 <293 Rn. 45>).
Die Wohnung ermöglicht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil Rundfunk typischerweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrauchswert aber nicht. Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist demnach PERSONENBEZOGEN und auf einmal doch nicht mit der Wohnung oder dem Wohnen.
Rundfunk kann typischerweise nahezu überall empfangen werden.
Staatliche Leistung sollte man sich merken. = Staatsfunk. Staatsnah.

Und das soll keine Willkür sein?


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BVerfG vom 18.07.2018:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Rn102, 103, 104:

Zitat
102
Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können (vgl. auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 32; ähnlich Winkler, K&R 2016, S. 478 <480>). Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. BVerfGE 90, 60 <91> zur Rundfunkgebühr und oben Rn. 76). 

103 
(3) Die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen ist von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. 

104 
Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 37). An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.


Der Vorteil soll demnach PERSONENBEZOGEN sein?
Die Erhebung aber WOHNUNGSBEZOGEN? , obwohl die Wohnung gar keinen Bezug zum Staatsfunk hat und der Staatsfunk auch nicht zu meiner Wohnung. Fragen über Fragen?

@seppl:
Wohnungsbezogen heißt bei mir auf die Wohnung bezogen und nicht auf das Wohnen.

Die Wohnung gehört immer dem Eigentümer!

Wohnungsbezogen müsste lauten: 'Pro Wohnung', ich lese: 'Für jede Wohnung'.: = Willkür.

Mehrpersonenwohnungen bedeutet: mehrmals der personenbezogene Vorteil.


Zitat
Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können.
Der eine hat nur einen PC. Der andere hat ein Radio und der dritte besitzt 3 Fernseher. Die Möglichkeiten sind definitiv unterschiedlich.


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Lev

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@ gez-negativ

Okay... ich hab alles vernommen, ist aber nicht das Thema.

Wer Eigentümer einer Wohnung ist, gehört ebenfalls nicht zum Thema.

Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 03:43 von Bürger«

g
  • Beiträge: 368
Die Willkür besteht darin, dass man sich nicht einmal an den eigenen vorgegebenen Text im RBStV hält.

Willkür an einem VG in Sachsen.
Der MDR erscheint natürlich nicht. Die haben es nicht nötig.
Ich habe mir die Zeit genommen und so einige Verhandlungen besucht. Sofern es möglich war, habe ich mich mit den Klägern unterhalten.
Einer der Kläger sagte nach der Verhandlung sinngemäß zu mir, dass er es als schwache Kür empfindet, wenn sich der Richter quasi dafür entschuldigt, dass nach Vorgabe von Leipzig entschieden wird.

Die Willkür besteht m.E. darin, dass der Beschluss schon vorher feststeht. Die Argumente zählen nicht. Wozu braucht es da überhaupt noch eine Verhandlung?


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Lev

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@ gez-negativ

Die Willkür besteht darin, dass man sich nicht einmal an den eigenen vorgegebenen Text im RBStV hält.

Nein!

Die Willkür, die hier thematisiert wird ist ...

Zitat
...
Das erklärte Rechtsanwalt B. gegenüber der MK. B. verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Quelle:  "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
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Warum die Willkür keine ist?

Antwort!: Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug. Er ist objektiv betrachtet der Anknüpfpunkt. Wenn man die Urteile so betrachtet, ist das Abstrakte und die Willkür nicht mehr vorhanden.




Der Faden war ein Folgeposting  ... 
Und ich freue mich, dass Lev endlich die richtigen Fragen stellt, wiewohl ich selbst die Fragen nicht ganz verstehe (worauf will L hinaus?). Aber ich hoffe, erhellende Folgepostings zu lesen.
... i.V.m. der Frage darüber.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg194329.html#msg194329
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019


Lev


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n
  • Beiträge: 1.452
Ich habe da ein Verständnisproblem :

Zitat
Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug.

Der Begriff Individuum
ist nach meinem Verständnis hier eine natürliche Person.

Das heißt der Satz lautet:
Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug
mit individuell ersetzt
Der Vorteil einer natürlichen Person hat keinen Personenbezug

Damit ist der Satz falsch.

@Lev
Wie muss ich individuell und Person interpretieren, damit das Sinn ergibt?



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Tatsache ist allerdings, dass die Rundfunkabgabe in Form der Vorzugslast das Gegenteil einer Steuer ist.

Das ist eine Behauptung zunächst der ÖR-Sender, der sich der von diesen beauftragte Gutachter Kirchhof angeschlossen hat. Ein anderes Gutachten, das von der ARD beauftragt wurde, hat die Umwandlung in eine Wohnungsabgabe nur unter Einschränkungen für möglich gehalten (1).  Gerichte bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht haben nicht den Mumm gehabt dem zu widersprechen. Dafür gibt es einige Gründe. Für die unteren Instanzen ist das zunächst, dass niemand sich in den Abendnachrichten wiederfinden möchte, in dem er als "Totengräber der Demokratie und des freien Rundfunks in Deutschland" diffamiert wird, zumal in den Kanon der Kritiker instantan Politiker sämtlicher Parteien einsteigen würden. Damit korreliert ist die Tatsache, dass die Justiz in Deutschland alles andere als unabhängig ist. Richter unterstehen dem jeweiligen Justizminister auf Landes- wie Bundesebene. Wer keine Lust hat mehr als 30 Jahre Autofahrern die Ergebnisse von Radarüberwachung vorzuhalten und lieblos ein Serienurteil ans nächste zu hängen, wer die Alternative, sich in ein Heer brotloser Anwälte in den Vorstädten der Republik einzureihen scheut, der hält fein den Mund, wenn er sich nicht sämtlicher Karriereambitionen entledigen will. Zum über Jahrzehnte geltenden Besetzungsregime für die Positionen als Richter am BVerfG habe ich mich hier und anderswo schon oft ausgelassen. Es sollte jedem klar sein, dass es sich um politisches Geschacher handelt. Das schließt nicht aus, dass die Günstlinge gelegentlich opponieren, insbesondere wenn sie selbst einmal Politik gestalten wollen. Die Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland wird wohl vor allem von Juristen behauptet, deren Fähigkeit zur selbstkritischen Betrachtung der Realität über die Ausbildungs- und Berufsjahre gelitten hat. Lesetipp: https://www.gewaltenteilung.de/

NB: Besonders findig bezüglich kreativer Abweichung sind die Richter am BVerwG, die in den ersten Urteilen zum sogn. Rundfunkbeitrag bestätigten, dass es auf den Besitz geeigneter Empfangsgeräte nicht ankommt, bei Beherbergungsbetrieben aber die Zahlung für Gästezimmer erst dann für gerechtfertigt halten, wenn diese mit geeigneten Empfangsgeräten ausgestattet sind, da der abzugeltende Vorteil nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung der Programme vermittelt wird. Das muss man Wohnungsinhabern einmal erklären. Sie müssen auch ohne Empfangsgerät bereits für die Ausstrahlung der Programme zahlen, sollen schon dadurch einen Vorteil haben, in gleicher Weise übrigens der Inhaber einer Betriebsstätte, während der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs erst ein Empfangsgerät oder wenigstens Internet (per WLAN) zur Verfügung stellen muss um zahlungspflichtig zu werden. Ich kann mir bis heute nicht recht vorstellen, wie elektromagnetische Wellen derart selektiv vorgehen, dass sie Wohnungen durchdringen, aber um Gästezimmer im Hotel solange einen Bogen machen, bis dort ein Empfänger steht. :)

Mit den Urteilen des BVerwG hat sich Dr. Martin Pagenkopf, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, in "Neue Juristische Wochenschrift (NJW)", Heft 35/2016, 25.08.2016, Seiten 2535–2540 auseinander gesetzt. Sein Fazit: "Nach allem kann das ergangene Urteil des BVerwG weder die 'Rundfunkverweigerer' noch den um juristische Strukturen bemühten Leser überzeugen. Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche "Rundfunkphilosophie" hat nur ein neues Kapitel erhalten." (2,3)

Dr. Frank Hennecke schreibt in seiner Streitschrift zu den VG-Verfahren in "Der Zwangsrundfunk oder warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist", ISBN 978-3-9817882-7-3: "Die Klagabweisungen treffen den Rechststaat im Kern. Diese Rechtsprechung ist ein Skandal. Bei den Bürgern wächst die Verzweiflung am Rechtsstaat.
In der Tat lassen die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Urteile weithin nicht nur bewährte juristische Argumentationsmuster, sondern  darüber hinaus auch rechtsstaatliche Entscheidungskriterien vermissen. Die stereotypen Formeln, aber auch die vielfach gewundenen Argumente in den bisherigen Gerichtsurteilen versuchen eine öffentliche Zwangsabgabe zu retten, die nicht zu retten ist."


Ich füge hinzu, dass, sollte das BVerfG geglaubt haben, dass es mit seinem Beschluss zur Befriedung beigetragen hat, so irrt man sich in Karlsruhe, wie auch in den Staatskanzleien, den Sendern und allgemein den Parteien.

Ein Urteil, das schlussendlich eine Steuer in Betracht zieht, kenne ich nicht. Von Anfang an wurde in allen Urteilen die sich mit der Vorzugslast bzw. der Rundfunkabgabe befasst haben eine Steuer ausgeschlossen.

Ich kenne auch kein Urteil mit diesem Ergebnis, habe die Gründe dafür, die weniger in den Gesetzen als der Organisation der Republik liegen, bereits skizziert. Bemerkenswerter Weise gibt es deutlich mehr Gutachten, die zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer als dass es sich tatsächlich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn handelt. Die Liste der bekannten Gutachten findet man hier im Forum (4).

Um eine Gegenleistung bzw. eine konkrete Gegenleistung geht es bei der Rundfunkabgabe auch nicht.

Hoppala! Ich berufe mich auf das Bundesverfassungsgericht, das in einem Beschluss einmal feststellt, dass die Rundfunkgebühr nicht für eine Gegenleistung gezahlt wird, nun aber in der Ausstrahlung von Rundfunk eine Gegenleistung für die jetzt "Beitrag" genannte Zahlung sieht. Ich darf als Bürger und Betroffener wohl ein Minimum an Selbstkonsistenz der Argumentation verlangen. - Wenn dat eenmaal 'rin in de Kartuffels, dann wedder rut geiht, kummt mien noorddüütsche Seel en bietje ins sleudern. -  Für Leute, denen das von ihnen verfolgte Ziel - hier den sogn. Rundfunkbeitrag passieren zu lassen - wichtiger ist als Widerspruchsfreiheit, habe ich nicht viel übrig. Ich vermute, damit bin ich nicht allein.

Vielmehr geht es in der Vorzugslast um den “Ausgleich von Vorteilen” (Sondervorteil).

Das Wesen eines Vorteils ist es, dass er möglicher Weise vielen zu Gute kommt, aber keineswegs allen. Die herausgehobene Situation der einen gegenüber den anderen wird mit dem Wort "Sondervorteil" noch verstärkt. Ist die Gruppe derjenigen, die den Vorteil genießen mit der Gesamtbevölkerung identisch, so wird dies üblicher Weise von allen mittels Steuern finanziert. Nun mag man u. U. juristisch argumentieren, dass dies nicht zwingend ist, weil es neben den Steuern auch andere Finanzierungsinstrumente gibt. Nur hat das BVerfG bis zum 18.07.2018 dies ebenso gesehen, dass nämlich der Gruppe derjenigen, die einen Vorteil genießen, der abgeschöpft werden soll, eine andere Gruppe gegenüber steht, deren Mitglieder nicht in den Genuss des Vorteils kommen. Die Änderung, nämlich dass alle Bürger vom ÖR-Rundfunk einen Vorteil haben sollen, ist m. E. einzig der Willkür geschuldet, mit der eine Finanzierung durchgedrückt werden soll, die dem Wesen der bisher erlaubten Abgaben fremd ist. Wenn ich die kritischen Kommentare zum Beschluss des BVerfG vom 18.07.2018 Revue passieren lasse, so ist der Tenor dort meiner kompakten Zusammenfassung im Wort "Willkür" oft ziemlich nah. Die gebetsmühlenhaft vorgetragene Begründung, dass der ÖR-Rundfunk frei von staatlichem Einfluss sein muss, was eine Steuerfinanzierung ausschliesse, ist albern. Weder führt eine Steuerfinanzierung zwingend zu Abhängigkeiten und Einfluss des Staates, noch hat die bisherige Finanzierung verhindert, das die Parteien den Rundfunk de facto beherrschen. Nur das Volk, dem der Rundfunk angeblich gehört und dem er dienen soll, hat definitiv keinen Einfluss.

M. Boettcher

(1) "Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr", Mai 2007(!)
Quelle: http://www.ard.de/download/398614/index.pdf
Verfasser: Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Harv.)
Inhaber des Lehrstuhls für deutsches und europäisches öffentliches Recht und
Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster
siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936

(2) Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?
      https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20028.msg129496.html#msg129496
(3) Dr. Martin Pagenkopf: Unzulässige Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten
      https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23730.msg151101.html#msg151101
(4) Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
      https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html#msg45115


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 03:49 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
@ noGez99

Gute Frage und trifft genau die Problematik.   :)

Der "individuelle Vorteil..."  ist typisch deutsche Verwaltungssprache und macht es normalen Menschen wirklich nicht leicht.
So ziemlich jeder würde einen persönlichen bzw. Personenbezogenen Vorteil darunter verstehen und genau das passiert auch.
Selbst Anwälte und Juristen gehen dieser Formulierung auf den Leim. Die Begründung des R.A. B. in der Beschwerde 4598/19 und der Kommentar von Kai E. Winkler machten das deutlich.

Und wer nun von einem personenbezogenen Vorteil ausgeht, der fühlt sich auch zurecht willkürlich behandelt.

Aber...

... der Begriff "Individuell" geht nicht zwingend von einem Individuum als Person aus. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer.
Denn wenn der Begriff nicht Personenbezogen ist, sondern eine Eigenschaft oder ein Sachverhalt als ganzes darstellt, der einfach existiert (Entität), dann hätte eine Willkür keine Grundlage mehr.

Es kommt noch schlimmer...

Wer den individuellen Vorteil in der Vorzugslast nun als Eigenschaft betrachtet, der kommt zu dem Schluss, dass die Gerichte im "verwaltungsrecchtlichen-Rahmen"  Recht gesprochen haben. Und genauso Ekelhaft wie sich das anhört, kommt es bei den Menschen auch an.

D.h. das staatliche Strukturen (Amt & Behörde) mit Sprache einen Mechanismus durchsetzen können, der es legitimiert sich jederzeit zu bedienen.

Mit Meinungen halte ich mich hier gerne zurück. Doch als ich dies damals Verstanden habe, war mir mal danach...

"Willkommen im Land der Steuern oder der Ausbeutung, je nachdem was der Einzelfall so hergibt. Noch mehr Willkür sich derart zu bedienen, kann nur der Diebstahl sein."
(Zitat: Was ist die Vorzugslast?)  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689


Lev



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Diskussion um den Begriff individuell vernebelt ein wenig, dass der abzuschöpfenden Vorteil einer von der Allgemeinheit abgegrenzten Gruppe zu Gute kommen muss. Es geht zwar nicht um eine Einzelperson, aber jedes Mitglied der mit einer Abgabe belasteten Gruppe muss prinzipiell in den Genuss des Vorteils kommen (können). Die Grenze zur Willkür liegt nicht (nur) darin, dass einige Personen ggf. der Gruppe zugerechnet werden, obwohl es Gründe dafür gibt, dass sie der Vorteil de facto nicht trifft, sondern darin, dass einerseits die Gruppe identisch mit der Allgemeinheit ist. Eben dies hat das BVerfG bisher vermieden. Bisher galt zudem auch, dass eine Widerlegung der Zugehörigkeit zur bevorteilten und damit belasteten Gruppe möglich ist. Mit beiden ist seit Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags Schluss. Man kann der Abgabe nur entrinnen durch anerkannte Armut, Obdachlosigkeit, Tod oder auswandern. Ich finde keine dieser Möglichkeiten sonderlich prickelnd und ziehe mindestens die ersten 3 Optionen nicht in Betracht.

Berücksichtigt man noch, dass das BVerfG das Erfordernis eines sachgerechten Maßstabes verneint, Wahrscheinlichkeits- und praktisch beliebigen Ersatzmaßstäben das Wort redet, so ist Willkürlichkeit geradezu das Prinzip der Urteilsbegründung.

M. Boettcher


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