Der Faden befasst sich mit dem Problem, dass die meisten die nationalen Urteile als willkürlich betrachten.
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Das erklärte Rechtsanwalt B. gegenüber der MK. B. verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Quelle: "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31145.msg193664.html#msg193664
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drboe kreiste im Laufe der Diskussion die empfundene Willkür ein und schrieb dazu folgendes...
Das BVerfG behauptet, dass der sogn. Rundfunkbeitrag eine nicht-steuerliche Abgabe, und zwar ein Beitrag sein soll. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe nicht im finanzverfassungsrechtlichen Sinne "voraussetzungslos" geschuldet wird, sondern als Gegenleistung für einen individuell zurechenbaren Vorteil, der darin bestünde, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen könnte (Rn. 52 ff). Nun hat das BVerfG in einem früheren Rundfunkurteil festgestellt, dass die gleiche Leistung mit der Gebühr gerade nicht für eine Gegenleistung erfolgte*. Ein offensichtlicher Widerspruch. Zudem trifft das gar nicht zu, weil es nicht genügt den Finger in die Luft zu halten um Rundfunk empfangen zu können.
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Mir wurde persönlich und auf Anfrage den Einwand noch einmal etwas einfacher verdeutlicht.
Diese Zeilen möchte ich gerne benutzen, um zu zeigen, dass die nationalen Urteile nicht der Willkür entsprechen.
Was den Rundfunk angeht, so hat das BVErfG einmal geurteilt, dass die Rundfunkgebühr nicht für eine Gegenleistung fällig wird und Gutachter befanden schon vor der Umstellung auf "Beitrag", dass für einen solchen zu gering sei. Nun wird festgestellt, man erhielte eine Gegenleistung. Zwar nicht konkret sondern lediglich abstrakt, und nicht individuell, da ja allen der "Vorteil" zufließt.
* Wichtig!
Was man hier oben findet, sind Meinungen aus dem Forum und darüber hinaus. Es folgt nun eine andere Betrachtung.
Warum die Willkür keine ist?
Antwort!: Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug. Er ist objektiv betrachtet der Anknüpfpunkt. Wenn man die Urteile so betrachtet, ist das Abstrakte und die Willkür nicht mehr vorhanden.
Im Detail: Die Vorzugslast ist ein “potenziell-individueller Vorteil”. Es hilft den Begriff mal zu entschlüsseln:
Potenziell >>> ist die Möglichkeit
Individuell >>> ist der Anknüpfpunk.
Der Vorteil >>> ist die Rundfunkrepzeption.
Ergo: Der “potenzielle-individuelle Vorteil” ist die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.
Damit wäre der Sondervorteil¹ in der Vorzuglast entschlüsselt, denn sie dient dem Ausgleich von Vorteilen. Wer diesen Vorteil hat, ist pflichtig².
Als Hilfe: Was genau ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689
Zu beachten ist ...
Wenn der Gesetzgeber eine Steuer oder Abgabe gestaltet, orientiert er sich i.d.R. am "Äquivalenzprinzip". Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass das Prinzip nicht Voraussetzung für die Gestaltung eine Steuer oder Abgabe ist. Dennoch wird sich i.d.R. daran vorwiegend orientiert. Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass sehr häufig Steuern bzw. Abgaben die dieses Prinzip nicht anwenden, ganz einfach verfassungswidrig sind. (Weil Mitbestimmungsfaktoren nicht berücksichtigt werden. - Bsp. **)
Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen ihres Staates. Es sagt aus, dass derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird.
Beispiel für das Äquivalenzprinzip:
- Die Hundesteuer, ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Das anschaffen eines Hundes macht den Halter zum abgabepflichtigen.
- Die Kfz-Steuer, macht den Halter eines Kraftfahrzeugs zum pflichtigen.
u.s.w.
Das Äquivalenzprinzip folgt somit dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen” und eben nicht dem “potenzielle-individuelle Vorteil”. (Wichtig!)
Um es deutlich zu machen, der Vorteil wird also konkret zugeordnet. Das Wesentliche ist dabei, es gibt einen Mitbestimmungsfaktor der dem einzelnen* die Wahl lässt, weil der Nutzen eine Rolle spielt und konkret zugeordnet wird.
* * * * *
Zum Beweis der These oben: Der Begriff "individuell", ist also kein Personenbezug. Es ist auch in den hier aufgeführten Beispielen der Anknüpfpunkt (Hund oder Kfz.).
Die unmoralische Rundfunkabgabe
Wer das Prinzip oben nachvollziehen kann, unterscheidet zwischen einer Vorzugslast mit einem “potenziell-individuellen Vorteil” und anderseits dem Äquivalenzprinzip das dem Leitsatz des “individuellen-konkreten Nutzen” folgt. Der erste Fall hat zur Folge, dass die Vorzugslast eine Abgabeform darstellt, die die Mitbestimmungsrechterechte des einzelnen* ausschließt und ihn einseitig zum pflichtigen erklärt. (Seine Rechte werden nicht wahrgenommen!)
Insofern entsprechen die nationalen Urteile zwar nicht der Willkür sind aber sehr wahrscheinlich unmoralisch, da Sie den einzelnen* nicht berücksichtigen. Der Halbsatz in dem Tenor machte dies deutlich...
(Zitat:) “Im Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden...”
Tenor: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html
Aus dieser Betrachtung wäre eine Klage noch möglich!
* Der einzelne ist ein Rechtssubjekt und somit ein Träger von Rechten und Pflichten.
** Eines der letzten Beispiele ist m. u. die verfassungswidrige Grundsteuer, die sich unter anderen nicht an dem Äquivalenzprinzip orientierte.
https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/Service/publikationen/Studien/Rechtsgutachten%20-%20Grundsteuer%20Neufestsetzung%20der%20Hebesaetze%20%283%29.pdf
https://haus-und-grund-ostsee.de/flensburg/wp-content/uploads/sites/2/2017/06/Widerspruchsbegruendung.pdf
+ Auf den "individuellen Vorteil und das Äquivalenzprinzip wurde schon mal hingewiesen. Die Willkür stand dabei allerdings nicht im Vordergrund.
In der Hail Mary - https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg193522.html#msg193522
Lev
P.S. Für die Rechtschreibung bitte ich um entschuldigen. (LRS)
@ gez-negativ
Die Willkür besteht darin, dass man sich nicht einmal an den eigenen vorgegebenen Text im RBStV hält.
Nein!
Die Willkür, die hier thematisiert wird ist ...
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Das erklärte Rechtsanwalt B. gegenüber der MK. B. verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Quelle: "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31145.msg193664.html#msg193664
Warum die Willkür keine ist?
Antwort!: Der individuelle Vorteil in der Vorzugslast ist kein Personenbezug. Er ist objektiv betrachtet der Anknüpfpunkt. Wenn man die Urteile so betrachtet, ist das Abstrakte und die Willkür nicht mehr vorhanden.
Der Faden war ein Folgeposting ...
Und ich freue mich, dass Lev endlich die richtigen Fragen stellt, wiewohl ich selbst die Fragen nicht ganz verstehe (worauf will L hinaus?). Aber ich hoffe, erhellende Folgepostings zu lesen.
... i.V.m. der Frage darüber.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg194329.html#msg194329
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
Lev
@ noGez99
Gute Frage und trifft genau die Problematik. :)
Der "individuelle Vorteil..." ist typisch deutsche Verwaltungssprache und macht es normalen Menschen wirklich nicht leicht.
So ziemlich jeder würde einen persönlichen bzw. Personenbezogenen Vorteil darunter verstehen und genau das passiert auch.
Selbst Anwälte und Juristen gehen dieser Formulierung auf den Leim. Die Begründung des R.A. B. in der Beschwerde 4598/19 und der Kommentar von Kai E. Winkler machten das deutlich.
Und wer nun von einem personenbezogenen Vorteil ausgeht, der fühlt sich auch zurecht willkürlich behandelt.
Aber...
... der Begriff "Individuell" geht nicht zwingend von einem Individuum als Person aus. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer.
Denn wenn der Begriff nicht Personenbezogen ist, sondern eine Eigenschaft oder ein Sachverhalt als ganzes darstellt, der einfach existiert (Entität), dann hätte eine Willkür keine Grundlage mehr.
Es kommt noch schlimmer...
Wer den individuellen Vorteil in der Vorzugslast nun als Eigenschaft betrachtet, der kommt zu dem Schluss, dass die Gerichte im "verwaltungsrecchtlichen-Rahmen" Recht gesprochen haben. Und genauso Ekelhaft wie sich das anhört, kommt es bei den Menschen auch an.
D.h. das staatliche Strukturen (Amt & Behörde) mit Sprache einen Mechanismus durchsetzen können, der es legitimiert sich jederzeit zu bedienen.
Mit Meinungen halte ich mich hier gerne zurück. Doch als ich dies damals Verstanden habe, war mir mal danach...
"Willkommen im Land der Steuern oder der Ausbeutung, je nachdem was der Einzelfall so hergibt. Noch mehr Willkür sich derart zu bedienen, kann nur der Diebstahl sein."
(Zitat: Was ist die Vorzugslast?) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689
Lev
@ hankhug
Zunächst mal bedanke ich mich für den konstruktiven Einwand. Ich habe den Beitrag von Kai E. Winkler sehr ausführlich wahrgenommen. ;)
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg181709.html#msg181709
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28213.msg181416.html#msg181416 :)
Ich empfehle, bei der Beurteilung der Begrifflichkeiten und Widersprüche auch noch mal den bereits im Forum bekannten Artikel 'Zurück ins Funkhaus' von Dr. Kay E. Winkler heranzuziehen
(https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html).
Demnach ist das entscheidendende Abgrenzungskriterium einer Vorzugslast gegenüber einer Steuer das Vorliegen eines individuell-konkreten Nutzens.
(zu Blau) Dies wird hier von meiner Seite aus ebenfalls so beschrieben.
Das Äquivalenzprinzip folgt somit dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen” und eben nicht dem “potenzielle-individuelle Vorteil”. (Wichtig!)
Das Äquivalenzprinzip
"Wird vom Rundfunk gemieden."
Kurzum: Das Äquivalenzprinzip von Steuer und Abgabe sorgt dafür, dass "individuell - konkret - zugeordnet" wird. Der Nutzer bzw. Nutzen ist mitunter ein Entscheidungskriterium. D.h. dass Anschaffen des Hundes oder des Kfz (also der individuelle Anknüpfpunkt) ist entscheidend um pflichtig zu sein. Es ist nicht zwingend an eine Person gebunden, wie die Beispiele hier auch verdeutlichen. Das Äquivalenzprinzip ist allerdings keine Voraussetzung für das Erheben bzw. gestalten von Steuern oder Abgaben. Das Äquivalenzprinzip folgt dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen”, um Steuer bzw. Abgaben-Gerechtigkeit zu schaffen.
Nun zur Rundfunkabgabe
Das Äquivalenzprinzip wird hier nicht berücksichtigt, weil die Vorzugslast als Abgabeform anderen Leitsätzen folgt. Die Vorzugslast folgt dem “potenziellen-individuellen Vorteil”. Der Nutzer spielt zunächst mal überhaupt keine Rolle mehr. Was auch damals in einem anderen Faden von mir schon erläutert wurde.
Was soll ein "potentieller" Nutzen sein? Das ist mir unklar.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28213.msg181329.html#msg181329
Der Einwand von "hankhug" und anderen hier.
Natürlich ist die Person für das Erheben der Rundfunkabgabe im RBStV ein Bezug (§ 2 im RBStV). Das wurde von mir auch nicht angezweifelt, ist hier aber nicht der Faden.
Der Faden beschäftigt sich damit...
>>> ... dass der Begriff des "individuellen" Vorteils, nicht zwingend einen Personenbezug darstellt. Was im Nachhinein dafür sorgt, dass die nationalen Urteile als Willkürlich empfunden werden. Wenn es aber um eine Eigenschaft geht (Entität) und nicht um eine Person, dann hätte die Willkür diesbezüglich keine Grundlage mehr. <<< "Das ist der Faden!"
(Die Details hierfür wurden von mir in den vorigen Beiträgen erläutert.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg195544.html#msg195544
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg195566.html#msg195566
Ergo
>>> Die Willkür die keine ist. <<<
Aber... es gibt einen Nebeneffekt!
Wenn der Rundfunk es vorzieht sich nicht an das Äquivalenzprinzip zu halten und stattdessen die Vorzugslast aufgreift, um sich schlichtweg einfach zu bedienen, dann hat er auch den Nutzer (einzelnen) ausgeschlossen. D.h., wenn man das Einklagt stehen die Chancen nicht schlecht. Die meisten Steuern oder Abgaben, die das anprangerten, wurden kassiert. Eines der letzten Beispiele dafür war mitunter die Grundsteuer. Auch dort wurde das Äquivalenzprinzip nicht ordentlich berücksichtigt. **
Lev
** Eines der letzten Beispiele ist m. u. die verfassungswidrige Grundsteuer, die sich unter anderen nicht an dem Äquivalenzprinzip orientierte.
https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/Service/publikationen/Studien/Rechtsgutachten%20-%20Grundsteuer%20Neufestsetzung%20der%20Hebesaetze%20%283%29.pdf
https://haus-und-grund-ostsee.de/flensburg/wp-content/uploads/sites/2/2017/06/Widerspruchsbegruendung.pdf