Diese Rundfunkentscheidung des BVerfG, die am BVerfG selbst online verfügbar ist, zitiert die Entscheidung zur "Berufsausbildungsabgabe"; BVerfGE 55, 274.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. 1-196,http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html190
Unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Sonderabgaben verstieß die Erhebung des "Kabelgroschens" nicht gegen das Grundgesetz. Dabei kann offen bleiben, ob der "Kabelgroschen" die Merkmale einer Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 67, 256 [275]; 81, 156 [186 f.]) erfüllte. Denn jedenfalls sind die verfassungsrechtlichen Schutzgüter, in deren Interesse das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben speziellen Anforderungen unterworfen hat, nicht beeinträchtigt. Sonderabgaben dürfen danach als zusätzliche Belastungen Einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen Zurechnungsgrund stützen lassen, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]).
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Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat.
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Für den "Kabelgroschen" gilt nichts anderes. Denn gleich, ob es sich dabei um einen aussonderbaren Teil der Fernsehgebühr oder lediglich um einen Berechnungsfaktor für die einheitliche Rundfunkgebühr handelte, war er jedenfalls nicht für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben, sondern für die Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen bestimmt. Er diente der Erprobung neuer Übertragungstechniken und Programmformen. Die Möglichkeit, daß die bei der Erprobung gemachten Erfahrungen Anlaß zu einer Neuordnung des Rundfunkwesens geben konnten, löste den "Kabelgroschen" nicht aus seinem Rundfunkbezug.
Das BVerfG führt hier klar aus, das die damalige Rundfunkgebühr der Finanzierung der Veranstaltung von Rundfunk dient und schreibt in gleichem Atemzug, jedenfalls zum damals verhandelten "Kabelgroschen", der damals offenbar Teil der Rundfunkgebühr war, daß es sich dabei nicht um eine Staatsaufgabe handelt.
Ist also die Finanzierung der Veranstaltung von Rundfunk keine allgemeine Staatsaufgabe?
Wenn das Land die Finanzierung der Veranstaltung von Rundfunk aber sicherzustellen hat, was ist das denn dann anderes als eine allgemeine Staatsaufgabe?Noch eine kleine Ergänzung:
Auf diese Entscheidung hier, (siehe Titelthema
BVerfGE 90, 60), wird in jener Entscheidung verwiesen, wo sich das Land Sachsen-Anhalt der Zustimmung zur neuen Rundfunkbeitragshöhe verweigerte.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html67
Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <224>), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.
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Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen – auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF – bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 <104>; 119, 181 <229>) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. Die konkreten Anforderungen an die Umsetzung in das Landesrecht regelt wiederum die jeweilige Landesverfassung im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 <84 ff.>).
Querverweis:BVerfGE 55, 274BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig (1980-12-10)
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