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Autor Thema: SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 357057 mal)

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Das wird man seitens der ÖR nicht anerkennen oder überhaupt zugeben. Denn genau das würde dem bisherigen und zukünftigen beitrag das genick brechen. Die sache mit dem gutachten sollte jedem klar sein. Da es diesen wichtigen punkt nicht behandelt hat, zeigt es dass es nicht unabhängig ist wie man uns weismachen will.
Würde man obige argumente gegen den ÖR versuchen zu verwenden, wird man dort mit den standardantworten kommen von wegen solidarität, demokratie schützen, grundversorgung... bla bla. Wir alle wissen dass das müll ist nur die richter sahen das oft anders.


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<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
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Schaun wir mal, die Richter sind hier selbst Betroffene..


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Gerade durchgelesen: http://www.welt.de/debatte/kommentare/article108265971/Europa-ist-genervt-von-deutscher-Verfassungstreue.html

Geht zwar nicht um ÖR oder ähnliches, aber die richter müssen für die grundgesetze und verfassung und deren durchführung sorgen. Es gibt einen unterschied zwischen der rechtsauffassung von bürgern, ÖR, richtern und politikern. Hoffen wir dass die richter sich an die gesetze halten für die sie solange studiert haben und den durchnickern eine absage erteilen.


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@Kunibert
Wie wäre es, wenn Du dich um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde auf Grund des Datenschutzes kümmerst und hier was reinstellen würdest?


Die  informelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht (siehe Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 ). Einschränkungen der Grundrechte müssen notwendig und verhältnismässig sein.

Daraus folgt: Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten bei der GEZ muss nicht nur notwendig sein, sie muss auch den Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Der Grundrechtseingriff ist hier besonders schwerwiegend, weil der Gesetzgeber durch die spezielle Definition der Wohnung die Möglichkeit geschaffen hat, den Bewohner eines jeden einzelnen Zimmers zu erfassen. Damit lässt sich feststellen, wer mit wem in einer Wohnung wohnt. Im Gesetz sind Ehepartner und Kinder von der Gebührenpflicht ausgenommen (wobei Zweitwohnungen aber gebührenpflichtig bleiben). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Wohnung an sich Gegenstand der Gebührenpflicht wäre. An der Absicht und am Willen des Gesetzgebers, diese Daten zu erheben kann es daher nicht den geringsten Zweifel geben.

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten von Bürgern, die nicht an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen wollen, ist eine Folge des Rundfunkbeitragesgesetzes. Damit stellt sich die Frage, ob der neue Rundfunkbeitrag notwendig ist.

Aus dem Gutachten von Kirchhof geht nicht hervor, warum eine Notwendigkeit für den Rundfunkbeitrag besteht. Es behandelt nicht einmal die Frage, ob der ÖRR im Internetzeitalter überhaupt noch notwendig ist.

Das Gutachten behandelt lediglich die Frage, ob eine andere Finanzierung für den ÖRR verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich ist. Der Rundfunkbeitrag mag Vorteile für die ÖRR bringen. Ein Vorteil ist aber keine Notwendigkeit.

Das Gutachten von Kirchhof behandelt auch nicht die Frage, ob der Eingriff in den informelle Selbstbestimmung notwendig und angemessen ist, um eine bedarfsgerechte Finanzierung der ÖRR sicherzustellen.

Für die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Beitragsaufkommen ist seit Jahren auf exorbitant hohem Niveau stabil. Eine signifikante Flucht aus der Rundfunkgebühr ist trotz verstärkter Internetnutzung nicht zu erkennen.

Die Notwendigkeit des Rundfunkbeitrags damit zu begründen, dass sonst eine Anhebung der Beiträge erforderlich wäre, ist abwegig,  weil es bedeutet, dass man diejenigen zu einer Abgabe heranzieht, die vom Rundfunk ausdrücklich keinen Gebrauch machen wollen. Das verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, nach dem nur der zur Zahlung herangezogen werden darf, der die Angebote auch nutzen will. Nur die Vermutung einer Nutzung ist nicht ausreichend.

BVerfGE 13, 290 handelt zwar von steuerrechtliche Dingen, ist aber interessant, weil dem Gesetzgeber hier untersagt wird, Annahmen zu Ungunsten des Betroffenen zu treffen:
Zitat
"Freilich ist die generelle Nichtanerkennung von Ehegatten- Arbeitsverträgen das einfachste Mittel, mißbräuchliche Verträge ein für allemal zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob dieser Gedanke der Praktikabilität -- deren große Bedeutung für das Steuerrecht nicht zu verkennen ist -- ausreichen würde, um das Übermaß der Mißbrauchsbekämpfung in § 8 Ziff. 5 GewStG vor dem einfachen Prinzip der Steuergerechtigkeit zu halten. Denn jedenfalls muß die Praktikabilität gegenüber der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die hier den gesetzgeberischen Gestaltungsraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfGE 6, 55 [83])."

Zusammenfassen lässt sich sagen, dass selbst wenn man weiter von der Notwendigkeit des ÖRR ausgeht, keine Notwendigkeit eines (erheblichen) Eingriffs in die informelle Selbstbestimmung zu erkennen ist. Damit ist der Rundfunkbeitrag zumindest was die informelle Selbstbestimmung anbelangt, verfassungswidrig.

@Kunibert,

war sicherlich viel Arbeit, die Du hier reingesteckt hast. Im ersten Moment hatte ich sogar gejubelt und dachte - Mensch, jetzt haben wir einen dritten Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde. Anbei ein paar Anmerkungen von meiner Seite.

Zur Notwendigkeit:
Der Reformbedarf ist unter anderem im Pkt. A. des Gutachtens von P. Kirchhof erläutert.  Der Reformbedarf wird mit dem Wandel der Geräte die Rundfunk empfangen können begründet. Darüber hinaus mit der Gefährdung der Unabhängigkeit des Rundfunks durch langsamen Rückgang der Hauptfinanzierungsquelle. Die Zahl der angemeldeten Teilnehmer geht lt. Statistik runter, das ist Fakt.

Die Schwierigkeiten der Nachprüfbarkeit des Empfangs und die Privatheit schonende Art der Erhebung, wird in dem bereits zitierten Abschnitt herbemüht:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
...
Zitat
"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.

Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."
...

Die Notwendigkeit wird (nicht von uns) in dem langsamen Rückgang der  Hauptfinanzierungsquelle und die Schwierigkeiten der Nachprüfbarkeit des Empfangs gesehen. Aber ist denn überhaupt so ein aufgeblasener ö.-r. Rundfunk überhaupt notwendig, so dass mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung ein Verlust an Freiheit einhergehen muss? Soll der langsame Rückgang der Hauptfinanzierungsquelle des überdimensionierten ö.-r. Rundfunks die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag  rechtfertigen? Für mich persönlich geht das entschieden zu weit. Das Wohl der Bevölkerung, die Wahlfreiheit der Medien und der Verlust an Freiheit sind schützenswerter als die Scherstellung der Finanzen des aufgedunsenen öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der ö.-r. Rundfunk muss deutlich auf die reine Grundversorgung schrumpfen. -> http://www.online-boykott.de/de/unterschriftenaktion
Ich hoffe, wir finden noch eine andere geeignete Stelle des GG, um uns darauf beziehen zu können.


Zur Informellen Selbstbestimmung:
Informelle Selbstbestimmung, heißt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen ist ein Anhaltspunkt. Die informelle Selbstbestimmung unterliegt der Einschränkung bei überwiegendem Allgemeininteresse. Dieser Punkt ist enorm  dehnbar. Die Daten, die erhoben werden sollen, sind auf die für die Rundfunkbeitragserhebung relevanten Daten beschränkt. Es kann sein, dass sich ein Richter findet, dem das zu weit geht.


Zitat
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten von Bürgern, die nicht an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen wollen, ist eine Folge des Rundfunkbeitragesgesetzes.
Das ist ein wunder Punkt, der durch ähnlich gelagerte Gerichtsentscheidung außerhalb des Rundfunks, untermauert werden sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2012, 13:48 von Viktor7«

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@Viktor. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass ich mal so eine wasserdichte Verfassungsklage aus dem Ärmel  schütteln kann. Ich habe mich auch dahingehend geirrt, dass im Gesetz Ehepartner befreit sind. Aber die Grundaussage bleibt: Die GEZ weiss, wer mit wem zusammenzieht.

Der ‘Mechanismus' ist folgender. Wenn z.B. die Freundin eines Richters zu ihm in die Wohnung zieht, dann muss sie der GEZ die Kundennummer des Richters angeben, damit sie nicht selbst gebührenpflichtig wird. Damit weiss die GEZ, wer mit dem Richter jetzt in einer Wohnung zusammenwohnt. Das ist eine ganz andere Qualität der Daten. Dem  Einwohnermeldeamt sind z.B bei einem Mehrfamilienhaus diese Zusammenhänge definitiv  nicht bekannt. Die kennen nur die Anschrift. Die GEZ kennt die Wohnung.

Das ist vom Datenschutz her untragbar - insbesondere wenn man bedenkt, dass die Datenbestände regelmässig gesichert werden müssen. Es dürfte schlicht nicht möglich sein, die Daten wirklich zu löschen.


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Ich finde die tatsache dass leute ohne geräte zahlen müssen sollte als wasserdicht reichen. Man zahlt ja auch keine KFZ steuer wenn man kein auto hat oder kirchensteuer wenn man nicht getauft ist usw. Das hat mit solidarität nichts zu tun wenn man gezwungen ist ein system zu finanzieren dass nicht staatlich unabhängig, nicht neutral bzw objektiv berichtet und die eigenen gehälter höher setzt als die bundeskanzlerin.


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@Kunibert,

mir gefällt es sehr gut, was Du bei dem Entwurf geschrieben hast. Meine Anmerkungen sollten ausschließlich dazu dienen, die Sache zu beleuchten und zu hinterfragen, um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde noch wasserdichter zu machen. Je mehr wir hier die Vorarbeit leisten, desto besser unsere Chancen beim Gericht. Wer kann denn schon von sich behaupten, eine Verfassungsbeschwerde aus dem Ärmel ad hoc zu schütteln? So viel Wein oder Bier kann ich gar nicht trinken, um das zu leisten.  ;)

Schöne Grüße an Dich
Viktor


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Wenn das Verfassungsgericht das GG ernstnehmen würde, bräuchte eine Beschwerde nur aus einfachen Sätzen und Willenserklärungen bestehen.
Denn die Rechtsschutzgarantie bedeutet, dass jeder einfache Bürger eine derartige Beschwerde verfassen darf. Das Gericht hat dann die Aufgabe, die Willensäußerung des Bürgers in formale juristische Anträge umzuformulieren.
Leider haben wir seit ca. 30 Jahren keinen Rechtsstaat mehr, und deswegen braucht man schon einen Staranwalt, um nicht formal zu scheitern.
Auch dann ist der Erfolg fraglich, weil dann die roten Männchen, allesamt der Politik verpflichtet, die sie aingesetzt hat, einfach einstimmig die Beschwerde ohne Begründung nicht annehmen ;D
Ausnahmeerscheinung die ESM Geschichte, da Politiker gegen Politiker( Da werden die roten Zwerge würfeln...?)
Ja, sogar das Argument mit der Typisierung wird gern genommen, da spielen ein paar tausend zu Unrecht Betroffene keine Rolle.....Collateralschaden nennt sich das....im Krieg gern gebraucht....
Wenn die Sache ein Erfolg werden soll, sammeln für einen guten Anwalt............wer macht mit? 8)



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  • #GEZxit
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Wenn die Sache ein Erfolg werden soll, sammeln für einen guten Anwalt............wer macht mit? 8)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3452.msg22563/topicseen.html#msg22563

Was meinst du dazu?


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Wenn genug Interessenten zusammenkommen.............würde ich mich beteiligen. Finanziell überschaubar wäre das für jeden.
Aber, wieviele wären dabei?  Vielleicht mal eine Liste machen?


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Wenn genug Interessenten zusammenkommen.............würde ich mich beteiligen. Finanziell überschaubar wäre das für jeden.
Aber, wieviele wären dabei?  Vielleicht mal eine Liste machen?

Ich unterstütze das Vorhaben mit dem Beteiligen an Kosten für
einen Anwalt. Ich bin dabei.

Einen Vorschlag für einen sehr guten Anwalt auf diesem Gebiet, sofern die Zusammenarbeit über eine Telefonkonferenz, E-Mail, Skype, IRC, … möglich ist, habe ich auch:

Herr Rechtsanwalt Tschuschke (http://www.tschuschke.eu/gez/Verfassungsbeschwerde_GEZ.pdf), mit Sitz in Nürnberg, wäre mit seinem Wissen und Erfahrungen, u.a. wegen der Verfassungsbeschwerde vom 26.01.11, meiner Ansicht nach die beste Wahl. Siehe auch http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,2313.0.html


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Wegen einem punkt mache ich mir sorgen. Reine PC nutzer und 2013... können die sich überhaupt per klage wehren?

Ich hätte kein problem einen kleinen beitrag zu zahlen wenn ich ein radio oder fernseher nutzen würde aber bei nur einem pc der gezwungenermaßen herangezogen wird nur weil die ÖR ihre inhalte ins netz stellen, sehe ich nicht ein dafür zu zahlen.


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Wegen einem punkt mache ich mir sorgen. Reine PC nutzer und 2013... können die sich überhaupt per klage wehren?

Ich hätte kein problem einen kleinen beitrag zu zahlen wenn ich ein radio oder fernseher nutzen würde aber bei nur einem pc der gezwungenermaßen herangezogen wird nur weil die ÖR ihre inhalte ins netz stellen, sehe ich nicht ein dafür zu zahlen.

Die PC Gebühr (neuartige Rundfunkempfangsgeräte) wird ab 2013 Abgeschafft. Diese ist andauernd ein Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen. Ab 2013 heißt der neue Abpressungsgrund "die Wohnung".

Ich halte eine Verfassungsbeschwerde lt.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
oder wegen der zusätzlichen Zwangsbelastung der Wohnung á la Kopfsteuer für möglich.

Nutzungswillige Interessenten dürfen nicht von Informationen aus bestimmten Quellen wie Zeitungen/Zeitschriften/Büchern/Internet ferngehalten oder beschränkt werden, weil der Staat sie zwinge Rundfunkbeitrage für die Finanzierung des ö.-r. Hörfunks und Fernsehen zu zahlen. Der Staat dürfe die Quelle der Unterrichtung durch Zwangsbeiträge zugunsten des ö.-r. Rundfunks nicht indirekt vorschreiben, zumal die Politiker über die Rundfunkräte und die KEF, deren 16 Mitglieder von den Ministerpräsidenten der Länder berufen werden, auf diese Weise die Kontrolle über die Programme und die Finanzen der ö.-r. Sender haben.


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Ich denke dann ist immer noch das beste argument dass eine zusätzliche steuer um medien zu finanzieren rechtswidrig ist.


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Ich denke dann ist immer noch das beste argument dass eine zusätzliche steuer um medien zu finanzieren rechtswidrig ist.
Wenn dem so ist,  dann ist der sog. "Rundfunkbeitrag" rechtswidrig, denn dabei handelt es sich um eine Abgabe mit klarem Steuercharakter.

Aber: Auf welcher Rechtsgrundlage basiert eigentlich Deine Annahme der Rechtswidrigkeit einer Rundfunksteuer?


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