Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage/Petition
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen sowie gegen das Völkerrecht
Art. 19 (2), das Recht auf Informationen eigener Wahl.
Es spielt keine Rolle, ob die abgepressten Gelder Zwangsbeiträge/-Gebühren für den ö.-r. Rundfunk auf dem Vorhandensein von Geräten oder der Wohnung aufgehängt werden. Es ist nur ein dubioser Konstrukt, der die ö.-r. Sender am Leben erhalten soll.
Denn genauso könnte man den Rundfunkbeitrag von dem Vorhandensein von Schuhen abhängig machen. Es wäre genauso gut überprüfbar. Es kann auch für Deutschland angenommen werden, dass jeder wenigstens ein paar Schuhe hat. So könnte aber jeder die Lächerlichkeit des neuen Systems auf Anhieb sehen.Hier ein Zitat aus den Ergüssen von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof (Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS) mit dem Ziel:
Wo hängt man den neuen Beitrag am besten auf?"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.
Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."
Mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung geht ein Verlust an Freiheit einher. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der
funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene.
Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender. Das Wohl der Bevölkerung, die Wahlfreiheit der Medien und der Verlust an Freiheit spielt bei den Überlegungen gar keine Rolle. Auch die Gewerbetreibenden werden unter Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt.Aussagen der Verfassungsrichter (1999) bei einer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung der Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1), die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen.
Ungehindertes Unterrichten bedeutet nämlich eine freie ungehinderte Medienwahl zur Informationsbeschaffung ohne Aushöhlung durch Zwangszahlungen und damit einhergehender Zwangsumschichtung der Medienausgaben zugunsten der ö.-r. Sender. Ungehindertes Unterrichten bedeutet die freie Wahl der Informationsquelle, z.B. der Zeitung/Zeitschrift, des Buches, DVD/Blu-ray oder des Internets.
Durch die Zwangsabgabe für die ö.-r. Sender kommen im Laufe des Lebens Zwangsumschichtungen der Medienausgaben in beachtlichen Höhen zustande.
Bei einer Überziehung des Kontos können in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens folgende Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen:
5%. -> 78.355 €
6%. -> 118.766 €
7%. -> 182.180 €
10% -> 690.260 €
(Beitragsdauer 60 Jahre, Zinsbuchung je 12 Monate, Monatlicher Beitrag 17,98 €)
Momentan (2012) werden 10 bis 18% Überziehungszinsen von den Banken verlangt.
Ungehindertes Unterrichten heißt auch für jeden die Freiheit, sich für
oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu empfangen
oder abzuschalten! Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz aus dem ö.-r. Rundfunk zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass hierfür trotz genereller Nichtnutzung oder Ablehnung Rundfunkbeiträge zwangsweise erhoben werden.
Der Staat darf die Information der Bürger weder lenken, noch behindern [Rezipientenfreiheit]. Das Völkerrecht (Art. 19, (2)) sichert das Recht auf Informationen eigener Wahl zu.
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Völkerrecht
Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
"Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf."
Was ist aber der Zwang zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme als nicht die Aushebelung und Lenkung der Informationsbeschaffung?Es gibt nicht wenige Menschen, die zwar gern werbefinanziertes LokalRadio hören, aber beispielsweise wegen kleiner Kinder im Haushalt Fernsehen ablehnen. Sie kaufen dem Kind gern Bücher und lesen ihm diese vor. Wegen der 2157 EUR in 10 Jahren plus Zinsen können, vor allem die ärmeren Bürger/Rentner/ärmere Familien mit Kindern eine Menge an Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sich nicht mehr leisten,
weil sie zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme gezwungen werden. Die eigene Wahl der Informationsbeschaffung ist für Sie nicht ohne weiteres möglich. Sie werden bei der Beschaffung der Informationen vom Staat gelenkt.Wir alle werden unter den Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt und zu ZwangsBeitragsSchuldnern gemacht, auch wenn einige Mio. Bürger die aufgezwungenen Programme nicht sehen wollen. Durch den neuen 15. Rundfunkstaatsvertrag entsteht eine Art ö.-r. "Berliner Mauer", die offenkundig gegen das Völkerrecht verstößt. Der ö.-r. Rundfunk untergräbt und lenkt im 21. Jahrhundert die freie Wahl der Informationsquelle und macht die Freiheit und Demokratie zu einer Farce.
Für Singlehaushalte, die ö.-r. Programme nicht nutzen wollen, bedeutet der neue Zwangsbeitrag eine reine ö.-r. Kopfsteuer. Sie ist die roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Die Kopfsteuer wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der UNFREIHEIT.Anm.:
Jedem ist es erlaubt, diesen Text nach Belieben zu modifizieren, für eigene Texte zu verwenden und zu veröffentlichen.
Nachtrag vom 11.11.2012:
Infos für das Vorgehen bei Berufung auf das Völkerrecht:
Wie geht man in Deutschland gegen Menschenrechtsverletzungen vor?
http://cne.fr33bas3.net/2010/11/wie-geht-man-in-deutschland-gegen-menschenrechtsverletzungen-vor/
...
Anders sieht es aus, wenn man sich auf das Völkerrecht beruft. Nach dem Grundgesetz Artikel 25 gibt uns das Völkerrecht unmittelbare Rechte. Dies bedeutet man muss diese Rechte nicht erst einklagen. Wer also einen Verstoß gegen das Völkerrecht vermutet, zeigt diesen bei der Staatsanwaltschaft an. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationale Strafgerichtshof wenden. Alles dies kostet einem nur die Portokosten für die Anzeige. Man sollte aber die Hilfe eines Rechtsbeitands in Anspruch nehmen, um die Anzeige richtig zu formulieren und keine Formfehler zu begehen. ...