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Autor Thema: SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 357033 mal)

V
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Victor, das problem ist das argument der "solidarität" dass z.b. in der klage von studenten vor jahren gegen genau jene verwendet wurde. ...

Hallo Zasz,

jede Zwangs-Subventionierung muss irgendwann ein Ende haben.
Von "Solidarität" ist in dem Artikel 5 GG (1) nicht die Rede. Die Verfassungsbeschwerde würde sich nur gegen die Verletzung des Artikels 5 GG (1) richten. Zur Verwässerung wird die "Solidarität" aber gerne eingestreut. Das Solidaritätsprinzip gehört in den Bereich der Sozialversicherung, dort ist es gut aufgehoben.

Hast Du noch genauere Infos über den erwähnten Fall parat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2012, 13:58 von Viktor7«

g

gebuehren-igel

Ich würde bei Art. 5 GG als Ansatzpunkt eher wählen, dass die Freiheit bei der Infobeschaffung auch bedeutet, dass ich Informationsquellen ausschließen kann.  Dieser Ausschluss wird nun durch die erzwungene Unterstützung eines Mediums, das ich nicht nutzen will, ausgehöhlt.  Da die Nutzung von Infoquellen oft mit einem Preis verknüpft ist, kann man die reine Informationsentscheidung nicht von der wirtschaftlichen Entscheidung abkoppeln.

Es gibt auch noch die "negative Informationsfreiheit", die besagt, dass man mir keine Infos aufdrängen darf. Nun was ist dieser Beitrag anderes als eine staatliche "Empfehlung" diese Quellen auch zu nutzen, weil ich sonst ja nichts von meinem Geld habe? 


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@gebühren-igel
Richtig. Dazu möchte ich anmerken, dass es auch im reichen Deutschland viele Haushalte gibt, deren Budget für die Beschaffung von Information durch die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags bereits erschöpft ist – So einen Fall habe ich aktuell in der Familie. Ihnen wird somit a) die freie Wahl ihrer Informationsbeschaffung genommen und b) eine einseitige und vom Staat verordnete aufgezwungen. – Ich bin mir sicher, unsere Gründungsväter hatten was anderes im Sinne...






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2012, 14:33 von René«

V
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@gebuehren-igel
Die Aussagen der Texte decken sich zum Teil und Deine Formulierung gefällt mir auch sehr gut. Mal schauen was die anderen noch für Ideen haben.

@René
Ich verstehe zu gut, was Du meinst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2012, 13:55 von Viktor7«

K
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Die zentrale Frage ist, ob der Rundfunk im 21. Jahrhundert noch notwendig sein kann. Wenn man das lückenlos nachweisen kann, ist die Zeit des ÖRR abgelaufen.

Notwendig bedeutet dabei ausdrücklich nicht wünschenswert, nach dem Motte: Was hätten wir  denn gerne. Notwendig bedeutet "Die Not abwenden". Nur - und nur dann - ist ein Gesetz, das in die Grundrechte eingreift, zulässig. Auf die Beantwortung dieser Frage wird es bei den Klagen ankommen.

Ich frage mich, wie sich die ÖRR und ihre Politiker nur auf ein solches Risiko einlassen konnten.


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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ich frage mich, wie sich die ÖRR und ihre Politiker nur auf ein solches Risiko einlassen konnten.

Weil das gesamte System – hier meine ich Politik und Medien – an einem Strang ziehen. Kein Politiker hat Eier genug in der Hose, um sich gegen das System zu stellen und so schwimmt diese ganze, seit bereits längerer Zeit versaute und prostituierte Klasse, mit dem Strom mit. Das Volk ist nur ein Instrument, dass es alle vier Jahre kurz zu pflegen gilt, danach nur noch ein übles Vieh, das möglichst gründlich zu melken gilt.

1986, also vor dem Internet und der großen Verbreitung der Privaten, wurde das sogenannte "Niedersachsenurteil" gefällt, worauf die ganze Argumentation des ÖRR basiert. Auch spätere Urteile beziehen sich auf diesen "Freibrief".

Aus http://online-boykott.de/de/kommentare/53-grundversorgung:
Zitat
Das ist eine typische deutsche Rechtsprechung, die als Freibrief verstanden werden muss. Hier werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine wirklichen Grenzen aufgezeigt, sondern genau das Gegenteil: Er darf alles, von der Bildung bis hin zur reinen Unterhaltung und dieser nicht näher definierte "Auftrag" ist zudem "dynamisch" wie auch gegenständlich und zeitlich offen. Als ob das nicht genug wäre, wird ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gewährt, nach der er alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen.

Ich empfehle dazu die aufmerksame Lektüre nachstehender Links:

http://online-boykott.de/de/kommentare/53-grundversorgung
http://online-boykott.de/de/kommentare/54-grundversorgung-im-21-jahrhundert
http://online-boykott.de/de/kommentare/59-die-rundfunkabgabe-warum-sie-unhaltbar-ist-und-warum-der-oeffentlich-rechtliche-rundfunk-in-deutschland-auf-eine-neue-grundlage-gestellt-werden-sollte

Jeder halbwegs normal denkende Mensch muss zur Erkenntnis kommen, dass für eine "Grundversorgung" keine 100 Sender (davon ca. ein Viertel TV) ab 2013 für ungefähr 10 Milliarden pro Jahr nicht notwendig sein kann! Und Leute, die vielleicht auch ein halbes Auge offen haben und nicht zur Generation Ü100 gehören, müssen erkennen, dass im Internetzeitalter jegliche Argumentation für den ÖRR nur und ausschließlich ein Versuch sein kann, seine Bestandsgarantie zu sichern.

Kein Mensch außer einer kleinen Parasitenelite braucht diesen überdimensionalen Rundfunk!


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T
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Als betroffener Gebührenzahler und Beschwerdeführer hat der Rechtsanwalt Jakob Heinrich Tschuschke selbst eine eigene, ständig aktualisierte Internetseite eingerichtet, auf der die Rechtsmittel und der Rechtsweg eingesehen werden kann.

Momentan rechtsanhängig ist die Verfassungsbeschwerde vom 16.01.2011 am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Entscheidung wird nicht vor Ende 2012 erwartet.

Darüber hinaus gibt es für Kopfdenker Hinweise über den Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013.

Siehe hier: http://www.tschuschke.eu/gez/index.htm


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  • weiß was

Was hältst Du von der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Artikels 5 GG (1)?

Zitat
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2)…

Ansatz:

Eine freie ungehinderte Medienwahl zur Informationsbeschaffung (Unterrichtung), ohne Aushöhlung des Grundrechts durch Zwangszahlungen und damit einhergehender Zwangsumschichtung der Medienausgaben zugunsten der ö.-r. Sender, ist nicht gegeben. Es gibt Menschen, die sich gerne nur aus den Zeitungen und Büchern und/oder aus dem Internet informieren. Andere benutzen das TV Gerät als Monitor für Spielkonsolen oder zur Wiedergabe von DVD/Blu-ray Filmen.


Das hat doch mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Beitrag wird grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, unabhängig davon ob er Rundfunkempfangsgeräte besitzt oder nicht.

Man könnte nur dahingehend argumentieren, dass jeder Wohnungsinhaber eine Zwangsabgabe leisten muss. Hier wird eher die Erfüllung des Schutzbedürfnisses der Menschen beeinträchtigt.

Und da greift nur die alte Weimarer Verfassung
Zitat
Artikel 155
(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
...

und natürlich die Europäische Sozialcharta (1966) im Artikel 16.

Selbstverständlich wird der Bezug einer Wohnung durch den Rundfunkbeitrag nicht unmöglich oder sonderlich erschwert. Sozial Schwache haben ja weiterhin die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen.


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Zitat
Das hat doch mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Beitrag wird grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, unabhängig davon ob er Rundfunkempfangsgeräte besitzt oder nicht.
Dann ist es eine steuer und soweit bekannt, darf der ÖR sich nicht durch steuern finanzieren. Da dass ganze nun schon ins gesetz fester eingebaut wird als der vorrangegangene staatsvertrag in verbindung mit den ganzen abgeordneten in den rundfunkräten, muss man dem ÖR vorwerfen, nicht mehr unabhängig, nicht mehr staatsfern und nicht mehr demokratisch zu sein. DAS sollte doch auch ein ansatzpunkt sein.
Man braucht nur mal zu schauen wie die tagesschau "in eigener sache" berichtet hat. Ein normal denkender mensch MUSS doch sehen dass der ÖR nur noch an seine eigene finanzierung denkt und nicht mehr an die prinzipien die man damals bei der post hatte als diese noch das ganze kontrolliert hat. Wo findet man nun einen richter oder ein gericht, dass genug hirn hat um die sache im namen des volkes zu entscheiden? Nicht im namen der zwangsfinanzierung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2012, 20:01 von Zasz«
<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Das hat doch mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Beitrag wird grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber erhoben, unabhängig davon ob er Rundfunkempfangsgeräte besitzt oder nicht.

Warum? – Ich will das genau wissen.

Zunächst – Anmerkung am Rande – ist es kein Delikt, ein Empfangsgerät zu besitzen. Fragwürdig ist die jetzige Praxis allemal, die es einem keine Wahl lässt: Entweder hast du kein Empfangsgerät und zahlst nichts oder du hast eins und bezahlst, auch wenn das Gerät für den Empfang privater Sender angeschafft wurde. Eine andere Wahl als "alles oder nichts" hast du nicht. Das verstößt nicht nur in meinen Augen eindeutig gegen Artikel 5 des Grundgesetzes.

Nun ist das aber ab 2013 anders: Jeder zahlt – mit oder ohne Gerät. Einzige Voraussetzung: Du wohnst!

Das steht im 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig und hat daher zunächst wohl damit zu tun.

Man könnte nur dahingehend argumentieren, dass jeder Wohnungsinhaber eine Zwangsabgabe leisten muss. Hier wird eher die Erfüllung des Schutzbedürfnisses der Menschen beeinträchtigt.

Nicht nur – ich habe immer wieder auf reelle Fälle hingewiesen, die zweifelsohne belegen, dass diese Zwangsabgabe die Mitteln für die freie Informationsbeschaffung ausschöpfen. Das Grundgesetz sagt aber etwas anderes und hier erlauben sich Politik und Medien einen skandalösen Interpretationsspielraum, den es aber so nicht gibt. Sie können das nur durchsetzen, weil sie die Macht dazu haben und so dem Volk diktieren, einen überflüssigen und überdimensionierten teuren Apparat zu alimentieren. Und wenn sie das diktieren und durchsetzen können, handelt es sich um ein Diktat und ergo Diktate entstehen nur in Diktaturen. – Wir haben faktisch eine Mediendiktatur!

Selbstverständlich wird der Bezug einer Wohnung durch den Rundfunkbeitrag nicht unmöglich oder sonderlich erschwert. Sozial Schwache haben ja weiterhin die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

Das ist ein Witz und Augenwischerei. Es gibt eine große Masse in Deutschland, die aufgrund ihres Einkommens keinen solchen Antrag auf Befreiung stellen können und dennoch müssen sie jeden Cent zweimal umdrehen, bevor sie ihn ausgeben. Ich nenne hier Familien mit Kindern mit einem schwachen Einkommen – viele werden sich angesprochen fühlen: Familie mit zwei Kindern und Gesamteinkommen inkl. Kindergeld um die 2.000 EUR. Diese Familie braucht einen adäquaten Wohnraum und muss Strom, Wasser, Abwasser, Gas oder Heizöl, Abfallgebühren usw. bezahlen. Wie viel bleibt noch übrig? – Vom Rest muss die Familie sich ernähren und kleiden; die Kinder müssen mit Ihren Schulutensilien auch entsprechend versorgt werden, sie brauchen Sportschuhe und -kleidung für den Sportunterricht, mindestens einmal im Jahr gibt es eine Klassenfahrt usw. Alles muss vom Einkommen finanziert werden. – Hoffentlich geht die Waschmaschine nicht kaputt oder das Kind wächst nicht so schnell, dass es nicht mehr in sein Bettchen passt...

Jetzt glaube mir, Thomas, dass 18 EUR für den Rundfunkmüll diesen Familien weh tun und sie empfindlich treffen. Glaubst du wirklich, dass diese Familien noch Geld für Bücher, Theater, Kino, Museen oder ganz einfach Zeitschriften oder gar die Tageszeitung ausgeben? Das können Sie nicht und sie können auch keinen Antrag auf Befreiung stellen – sie dürfen die Auswüchse des fetten ÖRR mitfinanzieren, damit z. B. eine Monika P. mehr als unsere Bundeskanzlerin "verdient" oder ein Moderator wie Thomas G. sich aus Gebührengeldern junger Familien ein Schloss als Wohnung leistet. Ekelhaft!

Diesen Familien wird jegliche Wahl genommen und noch schlimmer, sie werden zu Zwangskonsumenten des Staatsfunks!

Wann wacht das Volk auf, oder sind wir schon in der Matrix?


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Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage/Petition
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen sowie gegen das Völkerrecht
Art. 19 (2), das Recht auf Informationen eigener Wahl.


Es spielt keine Rolle, ob die abgepressten Gelder Zwangsbeiträge/-Gebühren für den ö.-r. Rundfunk auf dem Vorhandensein von Geräten oder der Wohnung aufgehängt werden. Es ist nur ein dubioser Konstrukt, der die ö.-r. Sender am Leben erhalten soll. Denn genauso könnte man den Rundfunkbeitrag von dem Vorhandensein von Schuhen abhängig machen. Es wäre genauso gut überprüfbar. Es kann auch für Deutschland angenommen werden, dass jeder wenigstens ein paar Schuhe hat. So könnte aber jeder die Lächerlichkeit des neuen Systems auf Anhieb sehen.

Hier ein Zitat aus den Ergüssen von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof (Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS) mit dem Ziel:  Wo hängt man den neuen Beitrag am besten auf?
Zitat
"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.

Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."


Mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung geht ein Verlust an Freiheit einher. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender. Das Wohl der Bevölkerung, die Wahlfreiheit der Medien und  der Verlust an Freiheit spielt bei den Überlegungen gar keine Rolle. Auch die Gewerbetreibenden werden unter Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt.

Aussagen der Verfassungsrichter (1999)  bei einer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung der Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1), die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen.
Ungehindertes Unterrichten bedeutet nämlich eine freie ungehinderte Medienwahl zur Informationsbeschaffung ohne Aushöhlung durch Zwangszahlungen und damit einhergehender Zwangsumschichtung der Medienausgaben zugunsten der ö.-r. Sender. Ungehindertes Unterrichten bedeutet die freie Wahl der Informationsquelle, z.B. der Zeitung/Zeitschrift, des Buches, DVD/Blu-ray oder des Internets.
Durch die Zwangsabgabe für die ö.-r. Sender kommen im Laufe des Lebens Zwangsumschichtungen der Medienausgaben in beachtlichen Höhen zustande.
Bei einer Überziehung des Kontos können in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens folgende Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen:
5%.  ->   78.355 €
6%.  -> 118.766 €
7%.  -> 182.180 €
10% -> 690.260 €
(Beitragsdauer 60 Jahre, Zinsbuchung je 12 Monate, Monatlicher Beitrag 17,98 €)
Momentan (2012) werden 10 bis 18% Überziehungszinsen von den Banken verlangt.

Ungehindertes Unterrichten heißt auch für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu empfangen oder abzuschalten! Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz aus dem ö.-r. Rundfunk zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass hierfür trotz genereller Nichtnutzung oder Ablehnung Rundfunkbeiträge zwangsweise erhoben werden.

Der Staat darf die Information der Bürger weder lenken, noch behindern [Rezipientenfreiheit]. Das Völkerrecht (Art. 19, (2)) sichert das Recht auf Informationen eigener Wahl zu.
Zitat
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Völkerrecht
Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
"Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf."

Was ist aber der Zwang zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme als nicht die Aushebelung und Lenkung der Informationsbeschaffung?

Es gibt nicht wenige Menschen, die zwar gern werbefinanziertes LokalRadio hören, aber beispielsweise wegen kleiner Kinder im Haushalt Fernsehen ablehnen. Sie kaufen dem Kind gern Bücher und lesen ihm diese vor. Wegen der 2157 EUR in 10 Jahren plus Zinsen können, vor allem die ärmeren Bürger/Rentner/ärmere Familien mit Kindern eine Menge an Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sich nicht mehr leisten, weil sie zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme gezwungen werden. Die eigene Wahl der Informationsbeschaffung ist für Sie nicht ohne weiteres möglich. Sie werden bei der Beschaffung der Informationen vom Staat gelenkt.

Wir alle werden unter den Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt und zu ZwangsBeitragsSchuldnern gemacht, auch wenn einige Mio. Bürger die aufgezwungenen Programme nicht sehen wollen. Durch den neuen 15. Rundfunkstaatsvertrag entsteht eine Art ö.-r. "Berliner Mauer", die offenkundig gegen das Völkerrecht verstößt. Der ö.-r. Rundfunk untergräbt und lenkt im 21. Jahrhundert die freie Wahl der Informationsquelle und macht die Freiheit und Demokratie zu einer Farce.

Für Singlehaushalte, die ö.-r. Programme nicht nutzen wollen, bedeutet der neue Zwangsbeitrag eine reine ö.-r. Kopfsteuer. Sie ist die roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Die Kopfsteuer wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der UNFREIHEIT.




Anm.:
Jedem ist es erlaubt, diesen Text nach Belieben zu modifizieren, für eigene Texte zu verwenden und zu veröffentlichen.

Helfe mit Deiner Stimme, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu reformieren.
http://www.online-boykott.de/unterschriftenaktion


Nachtrag vom 11.11.2012:

Infos für das Vorgehen bei Berufung auf das Völkerrecht:
Zitat
Wie geht man in Deutschland gegen Menschenrechtsverletzungen vor?
http://cne.fr33bas3.net/2010/11/wie-geht-man-in-deutschland-gegen-menschenrechtsverletzungen-vor/

...
Anders sieht es aus, wenn man sich auf das Völkerrecht beruft. Nach dem Grundgesetz Artikel 25  gibt uns das Völkerrecht unmittelbare Rechte. Dies bedeutet man muss diese Rechte nicht erst einklagen. Wer also einen Verstoß gegen das Völkerrecht vermutet, zeigt diesen bei der Staatsanwaltschaft an. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationale Strafgerichtshof wenden. Alles dies kostet einem nur die Portokosten für die Anzeige. Man sollte aber die Hilfe eines Rechtsbeitands in Anspruch nehmen, um die Anzeige richtig zu formulieren und keine Formfehler zu begehen. ...



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Zweiter Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage

Meinungslenkung, Zensur, Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und die Unabhängigkeit des ÖRR


13. RStV
http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/RStV_13-RAeStV_Lesefassung.pdf 

Zitat
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.


§ 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

15. RStV
http://www.medienrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/medienrecht/LS_Hain/Docs/Medienrecht_I/konsolidierte_Fassung_RStV_hp.pdf

****************************************************************************
Sammlung: Meinungslenkung und die Unabhängigkeit des ÖRR:


1) Eine kurze Geschichte über die Unabhängigkeit:
Teil 1: http://www.youtube.com/watch?v=L4A9xDrkdE8
Teil 2: http://www.youtube.com/watch?v=xe-OnkMa5SY

2) Interessante Beiträge zur Unabhängigkeit des ÖRR:
a) "Steuerfinanzierung ist machbar" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,2216.msg21951.html#msg21951
b) "GEZ - Keiner hält sich an den Rundfunkstaatsvertrag ..." http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3428.msg22353.html#msg22353

3) Abhängigkeit vom Staat:
Das Bundesverfassungsgericht sagt in einem Fall zu der  Informationsfreiheit (" http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg9271.html"):
"…1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthält keine Garantie kostenloser
Informationen. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung
könnten dieses Grundrecht nur dann verletzen
, wenn sie darauf zielten
oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige
Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Dafür ist nicht das Mindeste ersichtlich…."

Was?
Also geben die Bundesverfassungsrichter in diesem Fall indirekt zu, was von vielen schon lange behauptet wird: Abhängigkeit vom Staat der über die finanziellen Mittel entscheidet (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Die KEF hat 16 Mitglieder, die von den Ministerpräsidenten der Länder für 5 Jahre berufen werden)

4) "GEZ-Streik wegen Fall Brender"
http://www.heise.de/tp/artikel/31/31835/1.html


5) Zensur
Zitat
Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, … Eine Zensur findet nicht statt.
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2012, 11:22 von Viktor7«

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Ich habe gerade beim Recherchieren bezüglich der Verfassungsbeschwerde etwas Interessantes bei einer Urteilsbegründung gefunden:

Zitat
Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 90
http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/90.html
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Zitat
Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,   
  a)    soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
  b)    wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.


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@Viktor

Ob die knapp 20 Euro im Monat als besonders schwerer Nachteil annerkannt werden, wage ich dann doch zu bezweifeln. Zudem müsste man den Rechtsweg - Gebührenbescheid, Klage durch alle Instanzen usw. ausschöpfen

Wo man gegen vorgehen könnte, wäre die Speicherung der persönlichen Daten bei der GEZ.

Bisher war es meine Sache, ob ich Rundfunkgeräte bereitgehalten habe. Wenn dem so war, dann wurden meine Daten (mit meiner Einwilligung) bei der GEZ gespeichert. Ab 2013 kann ich es mir aber nicht mehr aussuchen, ob meine Daten bei der GEZ gespeichert werden oder nicht.

Die GEZ ist keine staatliche Stelle und entzieht sich auch der direkten demokratischen Kontrolle. Die Speicherung meiner Daten (ohne meine Einwilligung) bei der GEZ dürfte damit eine Verletzung meiner informellen Selbstbestimmung sein.

Damit sollte eine Klage vor dem Verfassungsgericht möglich sein, weil es für diesen Vorgang keinen Rechtsweg gibt.


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