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Autor Thema: Gerichtsvollzieher Rechte gestärkt; Bundesrats-Zustimmung für NRW-Gesetzentwurf  (Gelesen 1719 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Rechte der Gerichtsvollzieher/innen gestärkt - Breite Zustimmung für Gesetzentwurf aus NRW im Bundesrat
Zitat
[..] Dem Berufsstand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher soll ergänzend zur geltenden Rechtslage ermöglicht werden:
- Einsichtnahme in das Grundbuch zur Ermittlung von vermögensrelevanten Grundstücksrechten
- Umfassendes Auskunftsverlangen bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Durchführung etwa einer Lohnpfändung oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes
- Umfassendes Auskunftsverlangen bei den Rentenversicherungsträgern (bislang nur bei einer Forderungshöhe ab 500 Euro möglich)
[..]
Zudem wird das Eintreiben von Außenständen insgesamt schneller, effizienter, kostengünstiger und der Wirtschaftsstandort Deutschland dadurch gestärkt.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/2019_06_28_PM_BR_Gerichtsvollzieher/index.php?cookie-agree=1


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 3.997
Sofern der Entwurf nicht verändert wurde.
Link zum Entwurf für die Gesetzänderung in der PDF ab Seite 7.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0001-0100/94-19.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Gleiche PDF Seite 2 -> Ein weiterer Grund! Welcher jedoch nicht nochmal auf der oben verlinkten Seite benannt wird.

Zitat
... Gleiches  gilt für die Durchsetzung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche.  Diese  werden unnötig  dadurch  beeinträchtigt, dass  öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörden des Bundes  und  der  Länder Sozialdaten  der Schuldner  nur  übermittelt  bekommen, wenn die zu vollstreckende Forderung eine Höhe von mindestens 500,00 € erreicht. ...
Nach dem Verständnis von P gab es bereits eine Änderung um eine 500,- Grenze zu verändern. Offenbar könnte es sein, dass es für  öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörden des Bundes  und  der  Länder noch eine weitere Grenze gab, welche jetzt fällt.
Eine Änderung wie hier beschrieben kann somit Auswirkung auf Vollstreckungsersuchen der Anstalten haben. Die Folgen darf sich jeder selbst überlegen.
In einigen Tagen ist sicherlich der genaue Wortlaut der Änderung bekannt, falls dieser Entwurf doch nochmals angepasst wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 03:22 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
Was aber nichts daran ändern sollte, daß bei landesrechtlichen Belangen das Land festlegt, was Gerichtsvollzieher dürfen und was nicht.

Und die Mißachtung der Landesverfassung des Landes Brandenburg, die die unmittelbare Einhaltung der Konvention vorschreibt, wird auch den Gerichtsvollziehern nicht gestattet werden, woraufhin auch diese keine Einflußnahme in das Medienverhalten der Bürger des Landes Brandenburg vornehmen dürfen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Das ist aber ein sehr schwieriges Kapitel. Das Nachfolgende für Bayern.

Abgabenordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html

Gerichtsvollzieherordnung

§ 7
Entschädigung und Vergütungen
(1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz 2 Satz 2).
(2) Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GerVO-7

§ 33
Büroangestellte
(1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. 2Für ihre Tätigkeit ist er verantwortlich.
(2) 1Die Büroangestellten dürfen die ihnen übertragenen Arbeiten nur im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erledigen, soweit sie nicht von dem Gerichtsvollzieher bei Dienstgeschäften zugezogen werden, die außerhalb des Geschäftszimmers zu erledigen sind. 2Sie dürfen nur mit Büro- und Schreibarbeiten und, soweit es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat, mit der Buchführung und beim Zahlungsverkehr beschäftigt werden. 3Die Vornahme von Amtshandlungen darf ihnen der Gerichtsvollzieher nicht übertragen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GerVO-G5


Gerichtsvollzieher kein Beamter

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München sei die Zulassungsstelle zurecht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179

Wenn man mal das Bayerische Beispiel anschaut:

Das nicht hoheitlich handelnd dürfende  Rundfunkunternehmen - da im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehend - beansprucht Amtshilfe bei dem freiberuflichen Inkassounternehmer "Gerichtsvollzieher". Das Amtsgericht als Gerichtsvollzieherverteilstelle bestätigt dem so genannten Gerichtsvollzieher dass er den Auftrag ausführen darf.

Der Rundfunk Beitrag ist keine Steuer.
Der Rundfunkbeitrag wird nicht durch Finanzbehörden verwaltet.
Für den Rundfunkbeitrag existiert als Rechtsgundlage nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,
In die Taschen der Bürger darf nur mit einem ordentlichen Gesetz gegriffen werden.
Der Landtag war bei der Konzipierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht involviert.

Noch Fragen Kienzle?


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  • IP logged
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

 
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