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Autor Thema: Befreiung Härtefall - Einkommen? Vermögen? Gebrechlichkeit=Schwerbehinderung?  (Gelesen 2882 mal)

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  • Beiträge: 1.456
Hallo,

Welche Bedingungen müssen für die Befreiung als Härtefall vorliegen?
Zählt nur das Einkommen oder auch das Vermögen (z.B. Eigentumswohnung)

Nehmen wir mal den fiktiven Fall der Musterfamilie von Oma Frida und Opa Max an.
Der Enkel hat Oma Frida den Floh ins Ohr gesetzt, wie sie ihre Rente um 17.50 Eur aufbessern kann.
Opa Max und Oma Frida sind seit 50 Jahren brave Zahlschafe.
Oma Frida hat sich um die Kinder gekümmert und eine 400 Eur Rente. Allerdings hat der Opa eine bessere Rente, daher gibt es keine Sozialhilfe.
Das will Oma Frida auch nicht.
Oma Frida verlässt das Haus auch nicht mehr, weil sie kaum laufen kann. Der Arzt sagt allerdings, dass das ja altersbedingt ist und man da keinen Schwerbehindertenausweis ausstellt, das gibt es nur für jüngere Leute.
Was können Oma Frida und Max tun?

Die Frage ist jetzt wie wird die Härtefallregelung angewendet:
- zählt nur das Einkommen von Oma Frieda?
- Wird das Vermögen von Oma Frieda berücksichtigt? Muss sie Ihr Häuschen an die LRA spenden?
- wird Opa Max von der LRA in Sippenhaft genommen? Rente + Vermögen?


Die Suchfunktion hat nur alte Fundstellen gelistet, ist das Thema schon abschliessen geklärt?

PS: Diese Leute erreicht man auch über die Infostände nicht, weil die sich nicht ausser Haus bewegen.
Aber die Beantragung müssen sowiso die Kinder/Enkel machen, weil für die alten Leute der Schriftkram zu kompliziert ist - Verwaltungsvereinfachung halt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2019, 13:55 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu noch ein aktueller Hinweis zur Rechtsprechung:
Hier Tatsachen und Entscheidungsgründe einer kostenfreien Klage für die Befreiung vom Zwangsrundfunkbeitrag wegen Existenzminimums bzw. Härtefall wegen  Versagung der Sozialbehörde auf Erstellung eines "Negativ-Bescheides" für die LRA.

Zitat
(...) Tatbestand
Der Kläger hat mit Eingang bei Gericht vom 18.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Befreiungsbegehren weiterverfolgt und die er ausführlich begründete. Er trägt im Wesentlichen vor, er verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.100,41 EUR (633,72 EUR volle Erwerbsminderungsrente der DRV plus 466,49 EUR Unfallrente der BG RCI); anderweitige Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen liege zwar geringfügig über dem Regelsatz des SGB XII. Unter Berücksichtigung seiner hiervon zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (in Höhe von insgesamt 168,92 EUR monatlich zur Barmer GEK) liege es aber unter dem Existenzminimum, d.h. er sei unpfändbar nach der ZPO. Aufgrund seines geringen Einkommens sei er nicht in der Lage, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, und könne sich auf den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. [...]

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1


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  • Beiträge: 890
Bevor hier ein Großteil der Foristen ins lethargische Hitze-Sommerloch fällt, etwas zum anhören, nachdenken !

SWR Wissen/ oder nichtwissen ::)
Sendung vom 11.4.2019
Audio 1:53 min
Rundfunkgebühren

Warum müssen Schwerbehinderte Rundfunkgebühren zahlen?

Was schwadroniert hier Herr Eicher über Rundfunkgebühren, und klärt den blinden Zuhörer zudem noch falsch und unzureichend auf.

Herr Eicher:
Zitat
Ich kann Sie verstehen, da es nie schön ist, wenn man erstmalig herangezogen wird.
erstmalig ? ::)

Und zum xten mal:

Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (früher vollständige Befreiung) können schwerbehinderte Menschen unter folgenden Voraussetzungen erhalten.

·       Menschen mit einem andauernden Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

·       Blinde Menschen mit Merkzeichen "RF"

·       Dauerhaft sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Sehbehinderung von mindestens 60, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

·       Gehörlose sowie hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

Herr Eichers Erklärungen leider kaum zu ertragen.
Herr Eicher:
Zitat
Aber wenn Sie einkommensabhängig keinen Tatbestand vorzuweisen haben, der Sie berechtigt, auf diese Weise eine Befreiung zu erlangen, wären Sie künftig mit diesem Drittelbeitrag von 6 EUR im Monat bzw. 72 EUR im Jahr dabei.

Herr Eicher: was heist wären sie dabei ? wenn ich aber gar nicht dabei sein will, wird die Repressalien Folter und Verhaftungskeule geschwungen, oder was ? >:(

zuhören unter:
https://www.swr.de/wissen/1000-antworten/gesellschaft/1000-Antworten-Ich-bin-blind,1000-antworten-1276.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2019, 16:45 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet.

Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, hat  sich der VdK für eine weitergehende Härtefallregelung eingesetzt und die Wiedereinführung der Befreiungsverordnungen der Länder (bis Ende 2005) gefordert, nach denen auch Bezieher kleiner Einkommen befreit waren, deren monatliche Einkünfte zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine bestimmte Einkommensgrenze (das 1,5-fache des Sozialhilfesatzes) nicht überstieg. Davon würden Geringverdiener und Rentner mit kleineren Renten, die (noch) nicht auf Sozial-leistungen angewiesen sind, profitieren.


Einer fiktive Person stehen durch aufstockende ALG II monatlich insgesamt  1100 Euro Lebensunterhalt zur Verfügung. Diese Person verfügt über eine Befreiung der Rundfunkabgabe durch den Leistungsbezug ALG II .

Die fiktive Person erhält nun ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1120 Euro. 

Mit 1117, 50 Euro wäre die fiktive Person also weiterhin von der Rundfunkabgabe befreit. Ist das korrekt?

Weil die fiktive Person durch ihre Erwerbsminderungsrente nun aber mit 2,50 Euro über den 1117,50 Euro liegt,  wird eine Befreiung der Rundfunkabgabe nicht mehr erteilt und die chronisch-kranke Person muss die Abgabe nun zahlen. Ist auch das korrekt?

Medikamente /Therapien,  die nicht von der KK bezahlt werden, kann sich diese Person von ihrer Rente somit nicht mehr leisten,  da ja nun der Rundfunk bedient werden muss?  :'(
Wie ist hier die Aussage "das 1,5-fache des Sozialhilfesatzes" zu verstehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2019, 11:07 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise ergänzende Hinweise:
Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195870.html#msg195870
Vorsorglich wird noch auf die Themen "Antrag auf Befreiung", "fiktive Bedarfsberechnung" und "P-Konto" hingewiesen.


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