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Autor Thema: Befreiung Nebenwohnung, wenn Beitragsnummer Hauptwohnung der Ehefrau "gehört"  (Gelesen 7247 mal)

G
  • Beiträge: 326
Nachtrag:

Einen Bescheid über eine Befreiung der Nebenwohnung findet man unter
Antrag Befreiung Zweitwohnung Nebenwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31107.msg193516.html#msg193516

Im Fall von Herrn G wurde allerdings der zweite Absatz
"Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung."

ersetzt durch die beiden Absätze:
Zitat
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sind.

Durch die Anmeldung der weiteren Wohnung auf Ihren Namen erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung.
Die Befreiung erfolgte ab 01.01.2016 unbefristet.

Das ganze mutet schon ziemlich absurd an: Voraussetzung für die Befreiung der Nebenwohnung ist nach dem Urteil des BVerfG, dass Herr G seiner Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist. Da die Beitragspflicht unabhängig davon besteht, wer beim Beitragsservice gemeldet ist, ist diese Vorausetzung doch unabhängig davon erfüllt, wem die jeweiligen Beitragsnummer zuzuordnen sind. Dass eine nichtrechtsfähige Einrichtung alleine durch eine Veränderung des Datenbestandes eine Änderung der Vorausetzung erreichen kann, ist schon sehr seltsam.

Auffällig an dem Prozedere ist auch, dass der Ablehnungsbescheid vom WDR gekommen ist, der Bewilligungsbescheid vom SWR.
Jetzt müsste der WDR das Widerspruchsverfahren noch zum Abschluss bringen. Die in § 72 VwGO genannte Kostenentscheidung ist jedenfalls nicht erfolgt. Immerhin hat Herr G für den Widerspruch und das zweite Schreiben schon 2,85 + 0,70 Euro an Portokosten ausgelegt.

Weiterhin ist durch die Ummeldung jetzt eine Umstellung der Dreimonatszeiträume erfolgen soll. Statt Juni bis August jetzt Juli bis September usw.  Das würde zu anderen Fälligkeiten führen. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung darf das eigentlich bei einer "Ummeldung" nicht passieren. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2019, 01:05 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Das Chaos bezüglich der Hauptwohnung scheint weiterzugehen:

nunmehr ist eine Rechnung für das Fälligkeitsdatum 15.08.2019 eingetrudelt. Das Schreiben trägt das Datum 02.08. Der Beitragsservice ist der Meinung, dass insgesamt 70,00 Euro zu zahlen sind:
17,50€ für Juni sowie 52,50€ für Juli bis September.

Am 17.07. hatte Herr G allerdings schon 52,50 für Juni bis August überwiesen. Dabei hatte er die 140 Zeichen in dem Betreff voll ausgeschöpft u.a. mit Name, Anschrift, Name von Frau F und Beitragsnummer von Frau F.
Dass der Beitragsservice am 18.07. das Konto Frau F abmelden würde, konnte Herr G  ja noch nicht wissen.
Und dass man bei einer bisherigen Fälligkeit am 15.07. mit Zahlungseingängen unter der alten Beitragsnummer rechnen kann, hätte der Beitragsservice doch wissen können, zumal im Verwendungszweck genug Daten angegeben wurden, um die Zahlung der neuen Beitragsnummer zuordnen zu können.
Können die wirklich nicht anhand von Vorname, Name und Anschrift die Beitragsnummer ermitteln?

Dass der Septemberbeitrag jetzt schon fällig werden soll, erscheint weiterhin rechtlich sehr zweifelhaft:
Kann eine nichtsrechtfähige Institution in einem Nichtbescheid einfach die Fälligkeitsdaten ändern, indem sie den gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt durch Neufestlegung eines Dreimonatszeitraums verschiebt?

Mal sehen, wie es jetzt weitergeht, wenn bis Oktober keine weitere Zahlung eingeht.


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@Gesamtschuldner
Zunächst am Rande: wir sind hier eher bei GEZ-Boykott, als bei "wie werf ich der GEZ das Geld ordnungsgemäß hinterher". Aber: auf Grund des Ausschlusses der Leistungsbestimmung -> angerechnet wird auf jeweils die älteste Forderung, jede Zahlung gilt als Anerkenntnis aller Forderungen -- solange etwas unklar ist, könnte eine fiktive Person hypothetisch die Zahlung einstellen und erst klären (lassen), dann möglicherweise weiter zahlen.

Der BS handelt (solange er den Namen der jeweiligen LRA verwendet) als "Teil der LRA", diese wiederum handelt (nach §10 (6) "RBStV") "im Sinne einer Behörde" -- klingt vielleicht seltsam, ist aber so (= "real-existierende" Rechtsprechung)  ;)

Eine fiktive Person könnte auch Anlaß-bezogen ("Rechnung für 15.8.2019") ein formloses Schreiben mit sinnvollem Vortrag zur Klärung schicken, und darauf verweisen, daß Zahlungen erst nach Klärung wieder aufgenommen werden -- dann könnte der BS vielleicht ohne Festsetzungsbescheid (FSB) abhelfen.

Wenn theoretisch lange genug keine Zahlungen mehr eingehen, geht möglicherweise in der Maschine des BS irgendwann ein (rotes?) Lämpchen an, dann könnte ein Bescheid (FSB) ausgespuckt werden. Sollte eine fiktive Person fristgerecht mit Widerspruch reagieren, könnte darin die entsprechende Situation geschildert werden mit Antrag auf Klärung der Sache und Rücknahme des Säumnisgedöns. Der BS hätte nun die Möglichkeit Abhilfe zu leisten, es könnte aber theoretisch -- ohne Abhilfe nach 3 Monaten (Untätigkeitsklage), oder mit Widerspruchsbescheid (Anfechtungsklage), oder gar Vollstreckung -- auch eine Klärung vor Gericht erforderlich werden.


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Im Übrigen: es scheint sich beim 23. RÄStV etwas zu dem Thema "Zweitwohnung" anzubahnen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html
siehe neuer Paragraph §4a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen -- mit dem Hinweis darauf könnte eine fiktive Person möglicherweise auch argumentieren...  ;)


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