Jetzt habe ich auch meinen ersten Bescheid erhalten. Es geht um die Thematik der Befreiung einer Nebenwohnung, wenn die Beitragsnummer der Hauptwohnung einem Familienangehörigen zugeordnet ist. Insofern ist die Situation ähnlich wie im Fall von @Che09:
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Elternhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28501.0Der fiktive Fall unterscheidet sich aber in einigen Punkten von dem Parallelfall:
Frau F und Herr G wohnen seit 1986 zusammen und sind seit 1987 auch verheiratet. Da Frau F damals ein Fernsehgerät hatte, als BaföG-Empfängerin aber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, war sie bei der GEZ angemeldet mit Beitragsnummer. Nach Ende der Befreiung erteilte Herr G (damals Alleinverdiener) der GEZ eine Einzugsermächtigung, von der dann die GEZ bzw. der BS in den Jahren 1988 bis 2018 auch alle 3 Monate mit schöner Regelmäßigkeit die Gebühren/Beiträge abbuchte. Zwei Umzüge innerhalb des Gebiets des WDR hat diese Einzugsermächtigung überlebt.
Anfang des neuen Jahrtausends mietete Herr G berufsbedingt eine Nebenwohnung im Bereich des SWR an. Da er dort kein Rundfunkempfangsgerät hatte, bekam er zwar periodisch Post von der GEZ, bis zu einer Anmeldung/Beitragsnummer ist es aber nicht gekommen. Den ersten Meldedatenabgleich hat der BS anscheinend verschlafen.
Im Oktober 2018 bekam Herr G dann das erste Schreiben wegen des zweiten Meldedatenabgleichs, auf der Rückseite mit dem Satz versehen: "Auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen sind anmelde- und beitragspflichtig". Das Urteil des BVerfG wurde anscheinend ignoriert, um den Landesrundfunkanstalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Herr G schickte dann einen Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung an den Beitragsservice unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG. Eine Kopie der letzten Abbuchung vom Juli sowie der Anmeldung der Nebenwohnung fügte er bei. Das Schreiben wurde unfrankiert in den Rückumschlag an die GEZ gesteckt, so dass Herr G zunächst nicht mit Sicherheit wusste, ob und wann es in Köln ankam.
Im November schickte der BS dann ein Erinnerungsschreiben mit der Überschrift "Leider haben Sie nicht auf unser Schreiben reagiert!" und neuem Aktenzeichen. Wie sich später herausstellte, liegt das Datum dieses Schreibens 4 Tage nach dem später bestätigtem Eingang des Befreiungsantrags. Herr G loggte sich dann mit beiden Aktenzeichen beim BS ein (um dem Vorwurf der fehlenden Reaktion vorzubeugen) und korrigierte die Anschrift jeweils in die Anschrift der Hauptwohnung (um zukünftige Post dorthin zu lenken) und gab die Beitragsnummer der Hauptwohnung an unter dem Feld, dass dort schon jemand die Beiträge bezahlt. Für eventuelle Rückfragen gab Herr G noch seine email an, wovon der BS aber keinen Gebrauch machte.
2019 dann zunächst zwei Überraschungen: für die Hauptwohnung wurden Mitte Januar und Mitte April keine Beiträge mehr vom Konto abgebucht. Auch ein Erinnerungsschreiben haben diesbezüglich weder Herr G noch Frau F bekommen.
Gestern bekam Herr G dann am Hauptwohnsitz zwei Briefe aus Köln: Der WDR (!!!) lehnte den Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung ab. Das Schreiben stimmt fast wörtlich mit dem entsprechenden Schreiben (Antwort
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg185416.html#msg185416) im Thread von @Che09 überein. Nur vor dem Absatz mit der Rechtsgrundlage findet sich noch der Satz
"Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab."
Die Rechtsbehelfsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein, jedenfalls nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße, aber das sollte vielleicht in einem separaten Thread erörtert werden.
Im zweiten Brief wurde Herr G dann über die Anmeldung der Wohnung zum 01.01.2016 informiert, eine Beitragsnummer wurde vergeben. Es folgt der Hinweis, dass das Beitragskonto einen offenen Betrag von 682,50 € ausweist. Bitte überweisen Sie diesen Betrag ...
Interessant vielleicht der letzte Absatz:
Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen.
Noch wichtig: keiner der Briefe erwähnt den Beitragsrückstand der Hauptwohnung. Auch wird die Anschrift der Nebenwohnung nicht einmal ansatzweise in einem der beiden Briefe erwähnt.
Herr G wird natürlich Widerspruch einlegen und die Sache ggf. gerichtlich klären.
Einige Fragen stellen sich aber:
- Welche LRA ist für die Befreiung einer Nebenwohnung eigentlich zuständig? Die der Hauptwohnung (WDR) oder die der Nebenwohnung (SWR). Im Falle einer gerichtlichen Verpflichtigungsklage könnte das zuständige VG ja die Meinung vertreten, dass Herr G die falsche Rundfunkanstalt verklagt und die Klage dann abweisen.
-Macht es Sinn, den BS in Köln aufzusuchen und den Widerspruch dort protokollieren zu lassen? Hat schon mal jemand im Forum so etwas ausprobiert?
Herr G überlegt auch, wie es mit der Beitragspflicht für die Hauptwohnung weitergehen soll:
-sollte er die ausstehenden Beiträge überweisen, damit er die Erfüllung seiner Beitragspflicht im Widerspruchsverfahren nachweisen kann? Oder reicht der Hinweis auf die nach wie vor bestehende Einzugsermächtigung?
- sollte man die Beitragsnummer für die Hauptwohnung von Frau F auf Herrn G übertragen? Wie macht man das am geschicktesten? Da eine gesetzliche Regelung ja noch aussteht, erscheint eine solche Ummeldung mittelfristig sinnvoll zu sein.
- sollte Frau F einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Hauptwohnung aus sozialen Gründen stellen (sie hat momentan keine eigenen Einnahmen)? Wenn Herr G für die Nebenwohnung zahlen müsste, dann müsste er ja nach dem Urteil des BVerfG für die Hauptwohnung keinesfalls mehr zahlungspflichtig sein. Dann könnte sich der BS nur noch direkt an Frau F wenden, die aber kein eigenes Girokonto hat. Da Herr G und Frau F sozialhilferechtlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden, würde ein HartzIV-Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben. Wenn man Herrn G aber außen vor lässt, von dem der WDR ja keine Beiträge haben will, sähe die Sache anders aus.