Hi, die Frage ist ob ein richterliches Urteil die Zwangsvollstreckung dahingehend begründet und erlaubt dieses zu vollstrecken?
L. kann versuchen die Stadtkasse auf BGH KZR 31/14 bzw auf §35aVwVfG hinweisen oder sollte L. auf weitere Schritte der Stadtkasse warten?!
-- shit. geschriebener Beitrag einfach weg !!
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Also nochmal, und nur kurz:
Ein rechtskräftiges, zugestelltes Urteil dürfte vollstreckbar sein.
Einwendungen sollten sich hier nicht mehr gegen die Forderung richten, ob diese berechtigt ist oder war.
Einwendungen nur noch gegen Vollstreckungsvorgang, Vollstreckungshandeln.
Welches ist der richtige Zeitpunkt auf eine "Ankündigung der Vollstreckung" zu reagieren? Keine Ahnung, müssen andere beantworten.
Ich denke mal:
Abwarten ist
keine gute Idee. Ich selbst wäre mit Einwendungen und möglichen Rechtsbehelfen schnell bei der Hand. Was spräche dagegen?
(Kenne mich mit Abläufen in Thüringen im einzelnen nicht aus -- auch deshalb:
alles ohne Gewähr).