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Autor Thema: im Ausland wohnend, gemeldet in leerstehender Whg. in D > Beitragspflicht?  (Gelesen 7220 mal)

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Es gibt den Fall des Obdachlosen, der zwar in einer Wohnung gemeldet ist, aber glaubwürdig vor dem OVG vertreten hat, dass er die Wohnung nicht bewohnt, sondern sie nur als Meldeadresse hat.
Gebührenbescheide rechtswidrig - Obdachloser bietet dem SWR die Stirn
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30961.msg192845.html#msg192845

Der Mann ist in der 2. Instanz befreit worden!

Der Beitragsservice oder die LRA wird wahrscheinlich ohne Klage nicht von ihrem Standpunkt abweichen. Trotzdem würde ich mit dokumentarischen Nachweisen erneut versuchen, die Zahlungsbefreiung zu erreichen. Nachweise über geringen Strom- und Wasserverbrauch könnten dafür dienen. Eine Wohnung in Italien zu haben und eine in Deutschland heisst ja nicht, dass man nicht beide nutzen könnte. Es ist ja nicht so weit weg, dass ein Wochenendaufenthalt in der Wohnung in Deutschland unmöglich wäre... Da man ja sicher ist, dass man eigentlich Recht hat, könnte der LRA auch eine Klage in Aussicht gestellt werden, sollte sie nicht positiv bescheiden.

Und nicht den Beitragsservice in Köln dafür anschreiben, sondern die "Landesrundfunkanstalt ihres Misstrauens".

Im Verwaltungsverfahren sollte man eher weniger von "Argumentationen" ausgehen. Dokumente, die etwas nachweisen sind gefragt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Der Obdachlose war -- entgegen der Darstellung in der Presse -- nicht in der zweiten Instanz, sondern im zweiten Verfahren am VG Stuttgart.

PS: So wie ich das Urteil verstanden habe, hat er auch nicht die ca. 600€ aus dem ersten Verfahren zurückbekommen, sondern mußte lediglich die ca. 600€ im zweiten Verfahren nicht zahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 01:29 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Ergänzend: es gibt neben dem Verfahren des Obdachlosen (VG Stuttgart Az 3 K 9519/18) auch weitere Gerichte, die die "Vermutung des Wohnens" für widerlegbar halten:

Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31682.0

VG Würzburg, Az 3 K 17.1235

VG Karlsruhe, Az 14 K 2392/18



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2023, 14:07 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

C
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Interessant wäre zu erfahren wie hier der letzte Stand ist. Gab/gibt es weitere Kommunikation?


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