Merci, das bedarf der Einarbeitung.
Durch die Verweisung werden die Texte, auf die Bezug genommen wird (Bezugsnormen und andere Bezugstexte) zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung (Ausgangsnorm).
Handbuch der Rechtsförmlichkeiten; Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften; Bezugnahme auf andere Texte; Allgemeines zur Verweisungstechnik; Link:
http://hdr.bmj.de/page_b.4.htmlInteressant ist in jedem Falle, daß der Text, auf den verwiesen wird, Teil der Norm wird, die auf ihn verweist.
Kompliziert wird es
§2 Abs. 3 RBStVhttp://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
§ 44 Abs. 1 AO - Gesamtschuldnerhttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.[...]
Das paßt doch überhaupt nicht, wenn zu berücksichtigen ist, daß dieser einbezogene §44 AO, so wie er ist, Teil des RBStV wird?
Weiterhin interessant ist, daß die Datenschutzgrund-Verordnung damit ebenfalls Teil des RBStV ist; siehe §11 RBStV.
@Tigga
Zum Sinn eines Gesetzes gehört doch auch deren Anwendungsbereich; es ist doch Unfug, (bspw.), in einem Gesetz, welches die Bauvorschriften für Bagger enthält, auf ein Gesetz zu verweisen, das die zulässigen Inhaltsstoffe von Bier regelt.
Die Grundfrage bleibt in Bezug auf die Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen eines Gesetzes, auf das aus einem anderen verwiesen wird. (Evtl. steht die Lösung dazu ja in dem Handbuch?)
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;