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Autor Thema: Abgaben nach Landesrecht  (Gelesen 3940 mal)

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Abgaben nach Landesrecht
Autor: 12. März 2019, 09:54
Diese Thematik hat es so noch nicht, sollte aber diskutiert werden.

Der Rundfunkbeitrag ist zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, lt. BVerfG, könnte aber dennoch mit dem einen oder anderen Landesrecht kollidieren?

Irgendwie stellt sich die Frage, wo denn überhaupt geregelt ist, wie Abgaben der Länder formell und materiell beschaffen sein müssen? Welche Abgaben darf das Land selbst überhaupt einführen, und in welchem Landesgesetz ist das konkret geregelt?

Das Steuerrecht wird ja primär vom Bund bestimmt; den Ländern bleibt diesbezüglich nur, was das Grundgesetz übrig läßt.

Zitat
Art. 105

[...]
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Wäre der Rundfunkbeitrag eine Steuer des Landes, dürfte es dieses Konstrukt gar nicht geben, weil es nicht "örtlich" ist?

Im Kommunalabgabegesetz des Landes Brandenburg steht, daß es Abgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände regelt

Zitat
§ 1
 Kommunalabgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.
[...]

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928

Dieses Kommunalabgabegesetz kann für den landesrechtlichen Rundfunkbeitrag aber nun gerade nicht herhalten, weil:

Zitat
§ 8 Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
[...]
-> KAG

Wo ist die Grundlage im Landesrecht, daß es den Rundfunkbeitrag überhaupt geben darf?

Das Grundgesetz regelt nur den Steuerbereich, das KAG nur kommunale Abgaben.

Daneben hat es ein Gebührengesetz, das auch Gebühren des Landes regelt, aber keine Bestimmungen über Beiträge enthält:

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212925

Darf das Land eine Abgabe einer Abgabeart einführen, die hinsichtlich der Einführung auf Landesebene nicht geregelt ist?

Der "Beitrag" ist nicht zur Einführung auf Landesebene vorgesehen; es sind nur Gebühren und Umlagen, (siehe Kreisumlage -> BBGFAG), bestimmt.

Man könnte den Eindruck gewinnen, daß der Rundfunkbeitrag im Land Brandenburg nicht im Rang einer Landesabgabe steht, sondern lediglich dem Rundfunk Berlin-Brandenburg die Möglichkeit geben soll, vom Rundfunknutzer, bzw. Rundfunkinteressenten einen derartigen Beitrag abverlangen zu dürfen?

Steht der Rundfunkbeitrag im Land Brandenburg aber nicht im Rang einer Abgabe des Landes, ist er auch keine öffentliche Abgabe, weil der Rundfunk ja staatsfern ist, und damit u. U. auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts. Diese Aussage gilt aktuell nur für das Land Brandenburg.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#1: 12. März 2019, 11:05
Wäre der Rundfunkbeitrag eine Steuer des Landes, dürfte es dieses Konstrukt gar nicht geben, weil es nicht "örtlich" ist?

Die Frage ist angesichts der dir bekannten Tatsachen etwas merkwürdig. Die Konstruktion, die das BVerfG ziemlich willfährig akzeptiert hat, ist doch, dass bereits die abstrakte Möglichkeit einer Rundfunknutzung mit einem Beitrag belegt werden darf, wobei ein Wirklichkeitsmaßstab als Erhebungsgrundlage nicht erforderlich ist und ein geeignetes Empfangsgerät dafür auch nicht notwendig sein soll. Das ist der Hebel, um auch Nicht-Nutzer zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks heranzuziehen. Das Recht der Bundesländer "örtliche Verbrauchs- bzw. Aufwandsteuern" festlegen und erheben zu dürfen, kommt also gar nicht zum tragen. Darüber hinaus sollte auch so klar sein, dass es sich nicht um eine Verbrauchssteuer handeln kann. Und bei der Finanzierung des Aufwandes der Herstellung über einen Landessteuer hätte das BVerfG wohl mehr Probleme gehabt, einen jeweils individuell ermittelten Aufwand zu konstruieren, wo die Individuen in Single- und Mehrpersonenhaushalten doch eindeutig unterschiedlich belastet werden.

M. Boettcher


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#2: 12. März 2019, 11:21
Ich glaube worum es ihm geht ist, dass wir z.B. in BW eine Landesgebührenordnung haben, aber keine entsprechende Beitragsordnung.
Darin enthalten wären allgemeine Formvorschriften wie z.B. (aus der Gebührenordnung)
"Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen."
"Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen."
oder
"Die Behörde kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. "
Die Frage ist, ob es tatsächlich eine Regelungslücke gibt, die es nicht geben dürfte. Aber das ist eine sehr theoretische Frage. Damit wird man wohl keinen Blumentopf gewinnen.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#3: 13. März 2019, 00:21
Zur Zeiten der damaligen Rumndfunkgebühr war das ja alles insoweit ok, als daß diese Rundfunkgebühr durch die Gebührenordnung des Landes gestützt wurde; der Landesgesetzgeber hatte das Land in die Lage versetzt, derartiges auf Landesebene einzuführen.

Gemäß EuGH C-337/06 war ja die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe; hier insofern eine Beihilfe des Landes.

Mit der Einführung des Rundfunkbeitrages fehlt aber auf Landesebene die Grundlage, da es der Gesetzgeber versäumt hat, das Land in die Lage zu versetzen, einen derartigen Beitrag als Landesabgabe realisieren zu dürfen.

Daß der EuGH mit C-492/17 auch den Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe qualifiziert, ändert ja nichts daran, daß es der Grundlage bedarf, diesen als Landesabgabe, als öffentliche Last zu qualifizieren. Denn die Aussage des EuGH bezieht sich immer auf das Mitgliedsland, hier also die Bundesrepublik Deutschland, weshalb Rundfunkgebühr wie auch Rundfunkbeitrag für Europa immer eine Beihilfe des Bundes war und ist; die nationale Regelung interessiert hier auf europäischer Ebene nicht.

Wir dürfen bitte nicht übersehen, daß bei der realen Gestaltung des Rundfunkbeitrages 2 Wege in einem vereint sind; nämlich der des Rundfunknutzenden zum Rundfunk und der des Staates zum Rundfunk.

Die staatliche Beihilfe ist immer eine Leistung des Staates an das davon unterstützte Unternehmen.

Wo aber findet sich in den allgemeinen Gesetzen, daß das Land befugt ist, einen Beitrag für eine überörtliche öffentliche Leistung abverlangen zu dürfen? Geregelt sind nur die überörtliche Gebühr via Gebührenordnung, wie die örtlichen Gebühren und Beiträge via KAG.

Wenn für einen überörtlichen Beitrag auf Landesebene die rechtliche Grundlage fehlt, fehlt dieser auch für den überörtlichen Rundfunkbeitrag.

Wenn wir mal querlesen, wird festzustellen sein, daß die Beiträge an IHK und Co. keine öffentlichen Abgaben sind, von ihnen nur von ihren Mitgliedern erhoben werden dürfen und es hierfür auf dem einen oder anderen Weg eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mitglied und IHK, (bspw.), hat.

Und genau aus diesem Grunde, weil der Landesgesetzgeber keine vertragliche Lösung zwischen dem öffentlichen Rundfunkunternehmen, (bei den privaten Rundfunkunternehmen braucht es das nämlich schon), und den Rundfunknutzenden/Rundfunkinteressenten vorgesehen hat, ist es seitens Europa als staatliche Beihilfe qualifiziert.

Diesen Weg von Staat zu Unternehmen lassen wir mal so stehen;
wichtig zu klären ist der zweite Weg, nämlich der vom Rundfunknutzenden zum Rundfunk.

Deshalb ein weiteres Mal die Frage mit anderen Worten, wo befindet sich im Landesrecht die Grundlage dafür, daß das Land die Leistung einer staatlichen Beihilfe vollständig auf die Bürger des Landes in Form eines überörtlichen Beitrages umlegen darf?


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#4: 13. März 2019, 01:20
Zitat
Deshalb ein weiteres Mal die Frage mit anderen Worten, wo befindet sich im Landesrecht die Grundlage dafür, daß das Land die Leistung einer staatlichen Beihilfe vollständig auf die Bürger des Landes in Form eines überörtlichen Beitrages umlegen darf?

Für mich war das die Richtung für die Antwort:
.... das BVerfG ziemlich willfährig akzeptiert hat, ist doch, dass bereits die abstrakte Möglichkeit einer Rundfunknutzung mit einem Beitrag belegt werden darf, wobei ein Wirklichkeitsmaßstab als Erhebungsgrundlage nicht erforderlich ist und ein geeignetes Empfangsgerät dafür auch nicht notwendig sein soll. Das ist der Hebel, um auch Nicht-Nutzer zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks heranzuziehen. Das Recht der Bundesländer "örtliche Verbrauchs- bzw. Aufwandsteuern" festlegen und erheben zu dürfen, kommt also gar nicht zum tragen. ....

Ich sehe das als eine Parallele zum Kammernzwang. Da werden die Menschen auch zwangsangemeldet und "dürfen" die Beiträge für die Möglichkeit der Leistung bezahlen. Und die Wurzel des Übels liegt in der Deutung des Art. 9 GG. Nach der Regierungsmeinung gilt Art. 9 GG gar nicht für die juristische Personen des öffentlichen Rechts. Und es gibt keine negative Freiheit auf dem Gebiet. Folglich wenn man schon ein Mitglied eines solchen Vereins ist dann wird man auch bezahlen müssen.
Wenn ich mich nicht irre, dann dürfen diese Vereine keinen Gewinn erwirtschaften. Deswegen haben die Mitarbeiter solche extraorbitalen Gehälter. Die müssen das ganze Geld verpulvern. Deswegen die Höhe des Beitrages nicht wirklich überprüfbar, die bekommen soviel Geld, wie es notwendig ist.
Seit ein paar Jahren gab es viele erfolgreiche Klagen gegen die Höhe der IHK-Beiträge, weil die Kammern für sich riesige Vermögensberge geschaffen haben.
als Beispiel: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ihk-beitraege-koennen-rechtswidrig-sein_150838.html
Aber, wie gesagt, "unserer" Rundfunk ist viel klüger, wenn am Ende des Jahres mehr Geld bleibt, dann wird das Geld für Framing-Gutachten ausgegeben.

Lange Rede - keine Antwort  ;D  Ich vermute, LRA haben einen Auftrag aus dem Staatsvertrag und zur Erfüllung des Auftrags dürfen sie soviel Geld einnehmen, wie es notwendig ist. Und wie viel es notwendig ist, das sagt die Kommission zur Ermitlung des Finanzbedarfes.

So gesehen, wir sind nicht alleine, wer gegen die verschiedene Beiträge kämpft. Das sind Ärzte, Anwälte, Handwerker, Rundfunkbeitragszahler usw.... Und wenn jemand eine Säule des Systems zerbricht, dann kippt das ganze Zunftsystem um  >:D


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#5: 13. März 2019, 02:34



Zitat
Und wie viel es notwendig ist, das sagt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes.
Falsch, richtig ist, dass die Anstalten erst einmal selber bestimmen wie viel sie wollen. Bereits hier liegt ein Model Fehler vor.
Die KEF prüft dann etwas, aber nicht anhand eines definierten Grundversorgungsbedarf. Dann streicht die KEF irgendwo etwas und meldet den aus Ihrer Sicht geprüften Bedarf als Vorschlag. Von diesem wird dann abgewichen.


Beim Rundfunk erscheint es sogar schlimmer, es wird direkt mit einem Fehlbetrag geplant ;-). Da bleibt auch ohne Gutachten kein Geld übrig. Es wird mehr ausgegeben als überhaupt vorhanden ist, somit wird ein größer Bedarf erzeugt. Es gibt halt keine Budgetgrenzen für verschiedene Bereiche, dabei wurde das bereits vor über 10 Jahren durch die Monopol Kommission vorgeschlagen, auch um Fehlentwicklungen vorzubeugen.


Monopolkommission 2004/2005
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf



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Re: Abgaben nach Landesrecht
#6: 13. März 2019, 03:05
Zitat
Falsch, richtig ist, dass die Anstalten erst einmal selber bestimmen wie viel sie wollen. Bereits hier liegt ein Model Fehler vor.
Entschuldigung  :o Ich hatte die falsche Hoffnung, dass es wenigstens noch ganz bisschen von dem "Recht" da ist.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#7: 13. März 2019, 08:43

Ein "Staat" wird immer das "Recht" so gestalten, dass der "Staat" dem Bürger in die Tasche greifen kann. Je mehr "Staat" oder vermeintliche Aufgaben "staatliche", desto fester und tiefer dieser Griff. Beim Rundfunk kommt dazu, es gibt den Auftrag, etwas zu machen, aber die Entscheidung was und wie unterliegt Art. 5 GG, solange es also keine Budget Grenzen bzw. Vorgaben gibt, was genau der Auftrag in genau welchem Bereich ist, solange kann wegen der Rundfunkfreiheit alles erfolgen. Eine LRA kann somit, wenn sie einen Auftrag erfüllen soll, selber festlegen, mit welchem Programm. Daraus ergeben sich Kosten "Bedarf", dieser wird angemeldet. Der Staat ja, der darf wegen der Rundfunkfreiheit nicht das Programm vorgeben, aber der Staat könnte für verschiedene Bereiche -Kultur, Bildung, Unterhaltung ...-
einen maximal Kosten Rahmen vorgeben. Die Freiheit innerhalb der Kosten, welches Programm dann gemacht würde, wäre frei. Die grundsätzliche Frage wird sein, wie groß muss so ein Budget mindestens sein, damit keine Beschneidung des Auftrags, welcher aus Art. 5 GG durch das Bundesverfassungsgericht abgeleitet wird erfolgt. Das gilt es wohl heraus zu finden. Auf der anderen Seite gilt es heraus zu finden, ob ein Angebot, welches sich an die Allgemeinheit richtet, nicht auch durch die Allgemeinheit finanziert werden muss. Ein Beitrag erscheint als Mittel dazu bereits nicht geeignet, wegen der notwendigen
Abgrenzung von der Allgemeinheit. Ein Beitrag wäre wohl möglich, wenn die Zielgruppe der Angebote als Ergebnis des Auftrags eine von der Allgemeinheit abweichende Gruppe wäre.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#8: 13. März 2019, 12:18
Zur Zeiten der damaligen Rumndfunkgebühr war das ja alles insoweit ok, als daß diese Rundfunkgebühr durch die Gebührenordnung des Landes gestützt wurde; der Landesgesetzgeber hatte das Land in die Lage versetzt, derartiges auf Landesebene einzuführen.

Nachdem, was man den Gutachten zum sogn. Rundfunkbeitrag entnehmen kann, ist das nicht richtig. Die "Rundfunkgebühr" wurde zwar so genannt, war aber in Wahrheit wohl ein Beitrag. Denn man musste ebenfalls für die Möglichkeit der Nutzung des ÖR-Rundfunks zahlen. Niemand hat je kontrolliert oder kontrollieren wollen, ob das auch der Fall war. Der Unterschied zu heute war, dass dieser "Beitrag" an die Verfügbarkeit mindestens eines realen Empfangsgerätes gekoppelt war, was zugleich einen Bezug zum Rundfunk an sich herstellte.
Nun aber soll die Möglichkeit ÖR-Rundfunk empfangen zu können bereits dann gegeben sein, wenn man sich ein Empfangsgerät beschaffen kann. Da das im Grunde eine reine Kosten-/Einkommensfrage ist, könnte man auch von jedem Bürger z. B. LKW-Maut verlangen, weil man sich dazu ja lediglich einen LKW kaufen oder mieten müsste. Nun vermute ich, dass weder Politiker solches einführen, noch Richter am BVerfG dies akzeptieren würden, obwohl man für die Zahlungspflicht einer "LKW-Maut für alle" ja praktisch eines beliebigen Ersatzmaßstab bedienen könnte. Die verfassungsgerichtliche Ablehnung der "LKW-Maut für alle" einmal als Tatsache unterstellt, bedeutet das dann, dass die Entscheidung des BVerfG vor allem auf der geringeren Höhe des sogn. "Rundfunkbeitrags" basiert, nicht auf logischen oder rechtssystematischen Gründen. D. h. auch, dass das BVerfG sich opportunistisch verhält. Ein Grund mehr, sich nicht zu viel vom Gang nach Karlsruhe zu versprechen, so es nicht, wie beispielsweise bei den Stromkonzernen, um viele Milliarden geht.

M. Boettcher


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#9: 29. April 2019, 20:50
Es bleibt bei allem aber doch die Frage, auf welcher allgemeinen landesrechtlichen Rechtsgrundlage das Land auf Ebene des Landes überhaupt Beiträge erheben darf? (Der Verwendungszweck ist hier erst einmal ohne Belang).

Das KAG greift nicht, weil es nur die Ebenen unterhalb der Landesebene regelt und das Gebührengesetz enthält nix über Beiträge.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#10: 07. August 2019, 22:14
Das Thema wird noch einmal aus der Versenkung geholt.

Auf Bundesebene hat es bspw.:
Abgabeordnung -> Einkommenssteuergesetz -> Einkommenssteuer; oder
Abgabeordnung -> Mineralölsteuergesetz -> Mineralölsteuer;

Auf Landesebene hat es:
? ? ? -> ? ? ? -> Rundfunkbeitrag;

Wo sind die landesrechtlichen Basisregelwerke, a la dem Vorbild des Bundes, auf Basis dessen der Rundfunkbeitrag auf Landesebene überhaupt vom Land eingeführt und erhoben werden darf?

Wenn die Abgabeordnung des Bundes entsprechend gelten soll, müssten auch die anderen Bestimmungen der Abgabeordnung entsprechend gelten?

Dann würde auf Landesebene aber immer noch ein Regelwerk fehlen; denn wir hätten dann:

Abgabeordnung -> ? ? ? -> Rundfunkbeitrag;


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#11: 07. August 2019, 22:50
Auf Bundesebene hat es bspw.:
Abgabeordnung -> Einkommenssteuergesetz -> Einkommenssteuer; oder
Abgabeordnung -> Mineralölsteuergesetz -> Mineralölsteuer;
Wenn dich der Staat zu etwas zwingen darf, dann sind es immer Steuern. Dafür gibt es die entsprechenden Gesetze als Grundlage.
Das Finanzamt schickt dir dann den rechtsmittelfähigen Grundlagenbescheid.
Natürlich gibt es andere Steuern, die erst ermittelt werden müssen. Die werden dann festgesetzt mit einem Festsetzungsbescheid.
Wie gesagt: Der Staat hat hierzu die Gewalt.

Rundfunk ist staatsfern. (Zumindest in der Theorie.)
Da darf man keine Steuer verlangen. (Obwohl seit 2013 voraussetzungslos für die Wohnung verlangt wird.)
Das nennt man dann Beitrag.
Jedes Land müsste dann die Höhe im Land festlegen, da Ländersache.

Der RBStV ist absolut nicht notwendig für das Veranstalten im Land. Den kann man im Landesrecht getrost weglassen, da nicht erforderlich. Der RBStV darf als zusätzliches, freiwilliges Beiwerk der Länder ohne Gesetzeswirkung betrachtet werden.

Was erforderlich wäre, ist ein Landesgesetz. Das geht aber in dieser jetzigen Form nicht zu machen.

Die derzeitige Wohnungssteuer, wie sie verlangt wird, darf eben keine sein und daher gibt es auch kein Landes-Gesetz, in dem das verankert ist.
Aber eben diesen ominösen Vertrag, den der Bewohner Bayerns nicht braucht.

Wenn man richtig liest, so steht an sich gar nicht, dass man zu zahlen hat. In dem Vertrag steht nur Lari-Fari.
Dann müsste genau aufgeschlüsselt sein, das der Bayer an den BR zu zahlen hat und zwar bei Nutzung. Alles andere ist ein Hineininterpretieren der GEZ.
Die GEZ behauptet viel, wenn der Tag lang ist.

Ergo:
Es gibt nichts und es darf auch gar nichts geben.
Wenn es etwas geben dürfte, dann wäre dies bereits lange schon auf dem Tisch.

Alles Schwindel, alles Betrug mit diesem RBStV als angebliches Gesetz, dass der RBStV nicht sein kann.


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Gee

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Re: Abgaben nach Landesrecht
#12: 07. August 2019, 23:55
Literaturhinweis - leider aus 1998, dafür aber frei verfügbar.

Kommunalabgaben - Drama ohne Ende? : Steuern, Gebühren und Beiträge in der kommunalen Praxis / von Georg-Friedrich Klusemann. - [Electronic ed.]. - Bonn. - 223 S. = 533 Kb, Text . - (Kommunalpolitische Texte ; 18). - ISBN 3-86077-758-0
Electronic ed.: FES Library, 1998,  © Friedrich-Ebert-Stiftung


Unter B, 2.2.  Landesrechtliche Bestimmungen

Zitat
2.2.1. Kommunalverfassung (Gemeindeordnung)

Die Gemeindeordnungen, eine Art „Grundgesetz" für die Gemeinden, schreiben die Grundsätze der Gemeindewirtschaft vor. So bestimmt beispielsweise § 74 BraGO, daß die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (Abs. 1), wobei die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist (Abs. 2). Bei der Erreichung dieses Ziels haben die Gemeinden ihre Ausgaben zu minimieren, gleichzeitig haben sie aber auch für ausreichende Einnahmen zu sorgen. Dies geschieht eben auch – in besonderem Maße - durch die Erhebung von Abgaben.

Die Gemeindeordnung bestimmt ferner, daß die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben haben (§ 75 Abs. 1 BraGO). Ferner legt § 75 Abs. 2 BraGO (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) fest, daß die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen (soweit vertretbar und geboten) aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im übrigen aus Steuern zu beschaffen haben [ vgl. dazu oben A 2.2] .

Die Gemeinden sind verpflichtet, kostendeckende Abgaben zu erheben (Gebot der Kostendeckung).


2.2.2. Kommunalabgabengesetz

Die wichtigste Vorschrift für die Erhebung von Kommunalabgaben ist – neben den oben schon erwähnten Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts im BauGB – das landesrechtliche Kommunalabgabengesetz. Im Land Brandenburg ist dies das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg. Es ist Teil des Gesetzes über Kommunalabgaben, Vergnügungssteuer und zur Übertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 145). Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg ist nahezu identisch mit dem des Landes Nordrhein-Westfalen. Gleiches gilt für das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Aufgrund und nach Maßgabe dieser wichtigen Rechtsgrundlage(n) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, Abgaben (=Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben. Gleichzeitig legen die genannten Rechtsvorschriften grundsätzliche Maßstäbe zur Beitrags- und Gebührenberechnung fest.

Auf die Kostenentstehung selbst haben die Kommunalabgabengesetze keinen Einfluß. Darüber hinaus ist das landesrechtliche Kommunalabgabengesetz wiederum selbst Rechtsgrundlage für den Erlaß von Abgabensatzungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Generell dürfen Abgaben ohne zugrundeliegende Satzung nicht erhoben werden.

Obschon in den verschiedenen Kommunalabgabengesetzen der Länder zum Teil unterschiedliche Regelungen darüber enthalten sind, welche Abgaben erhoben werden (können), liegt der Schwerpunkt der Kommunalabgabengesetze bei den Entgeltabgaben, also Gebühren und Beiträgen. Der steuerrechtliche Teil der Kommunalabgabengesetze hat im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung verloren, da steuerrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf die oben beschriebene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in steigender Zahl in (bundesrechtlichen) Spezialgesetzen geregelt wurden.

Die in den Kommunalabgabengesetzen verbliebenen steuerrechtlichen Regelungen sind von untergeordneter Bedeutung, es handelt sich bei diesen um sogenannte „Bagatellsteuern", da sie im Hinblick auf die Einnahmen der Gemeinden aus finanzwirtschaftlicher Sicht zweitrangig sind. Aus ordnungspolitischer Sicht kann ihnen jedoch Gewicht zukommen, z.B. bei der Hundesteuer [ vgl. dazu auch oben A. 2.1.1] .

Darüber hinaus enthalten die Kommunalabgabengesetze ergänzende Bestimmungen, wenn, z.B. (bundesrechtliche) Normen keine Regelung treffen, zum Beispiel Regelungen zur Verjährung.

http://library.fes.de/fulltext/kommunalpolitik/00213toc.htm


(Auch interessant: Punkt C.1.1., Abgrenzung zu Gebühren,  in puncto Personalkosten)

Gruß







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Re: Abgaben nach Landesrecht
#13: 08. August 2019, 07:17
Das ist alles vollkommen in Ordnung.

Die Kommune C-Stadt ist eine Körperschaft. Der Bewohner ist Mitglied in dieser Körperschaft. Er darf sogar seine Vertreter wählen.
Die Verwaltung von C-Stadt ist eine Behörde und weisungsberechtigt und darf Abgaben direkt fordern auch ohne Gegenleistung, also Steuern.
Und, es gibt die jeweiligen Gesetze dazu.


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Re: Abgaben nach Landesrecht
#14: 08. August 2019, 07:44
Wenn dich der Staat zu etwas zwingen darf, dann sind es immer Steuern.
Das ist aber nicht die Thematik des Themas. Es geht hier nur um ein evtl. fehlendes, aber nötiges Regelwerk.

Zitat
Wenn es etwas geben dürfte, dann wäre dies bereits lange schon auf dem Tisch.
Vermutlich, weil es das im Bereich Medien nicht geben darf, wegen Art. 10 EMRK und der Nichteinmischung des Staates, ist auch in den Verträgen, die die Länder miteinander geschlossen haben, eine Schickschuld definiert, die wiederum nur der Interessent, bzw. Nutzer haben kann.

Zitat
Die Verwaltung von C-Stadt ist eine Behörde und weisungsberechtigt und darf Abgaben direkt fordern
Aber nur im Rahmen ihrer Befugnisse; Steuern, bspw., darf diese Stadt nicht erfinden.

Weiterführendes dazu wäre hier aber themenfremd.

@Gee

Das KAG, also Kommunalabgabegesetz, greift hier nur gar nicht, zumindest nicht im Land Brandenburg, denn das Land selbst ist keine Kommune. Kommunen sind die unterste Ebene der Gebietskörperschaften, die der größten Gebietskörperschaft namens Land Brandenburg, bspw., zugeordnet sind; dazwischengeschoben sind die Landkreise, die ihrerseits selbst Gebietskörperschaften und die Kommunalaufsicht über jene Kommunen ausüben, die zu ihrem Gebiet gehören.

Das KAG des Landes Brandenburg definiert nur Straßenausbaubeiträge, sonst nichts in der Art, die übrigens nicht für den Regelunterhalt aufgewendet werden dürfen.

Auch das hier bitte nicht weiter thematisieren.

Tatsache ist, es hat weder ein allgemeines Beitragsgesetz, noch ein Rundfunkbeitragsgesetz.


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