Art. 105
[...]
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.[...]
§ 1
Kommunalabgaben(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.[...]
§ 8 Beiträge-> KAG
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
[...]
Wäre der Rundfunkbeitrag eine Steuer des Landes, dürfte es dieses Konstrukt gar nicht geben, weil es nicht "örtlich" ist?
Deshalb ein weiteres Mal die Frage mit anderen Worten, wo befindet sich im Landesrecht die Grundlage dafür, daß das Land die Leistung einer staatlichen Beihilfe vollständig auf die Bürger des Landes in Form eines überörtlichen Beitrages umlegen darf?
.... das BVerfG ziemlich willfährig akzeptiert hat, ist doch, dass bereits die abstrakte Möglichkeit einer Rundfunknutzung mit einem Beitrag belegt werden darf, wobei ein Wirklichkeitsmaßstab als Erhebungsgrundlage nicht erforderlich ist und ein geeignetes Empfangsgerät dafür auch nicht notwendig sein soll. Das ist der Hebel, um auch Nicht-Nutzer zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks heranzuziehen. Das Recht der Bundesländer "örtliche Verbrauchs- bzw. Aufwandsteuern" festlegen und erheben zu dürfen, kommt also gar nicht zum tragen. ....
Und wie viel es notwendig ist, das sagt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes.Falsch, richtig ist, dass die Anstalten erst einmal selber bestimmen wie viel sie wollen. Bereits hier liegt ein Model Fehler vor.
Falsch, richtig ist, dass die Anstalten erst einmal selber bestimmen wie viel sie wollen. Bereits hier liegt ein Model Fehler vor.Entschuldigung :o Ich hatte die falsche Hoffnung, dass es wenigstens noch ganz bisschen von dem "Recht" da ist.
Zur Zeiten der damaligen Rumndfunkgebühr war das ja alles insoweit ok, als daß diese Rundfunkgebühr durch die Gebührenordnung des Landes gestützt wurde; der Landesgesetzgeber hatte das Land in die Lage versetzt, derartiges auf Landesebene einzuführen.
Auf Bundesebene hat es bspw.:Wenn dich der Staat zu etwas zwingen darf, dann sind es immer Steuern. Dafür gibt es die entsprechenden Gesetze als Grundlage.
Abgabeordnung -> Einkommenssteuergesetz -> Einkommenssteuer; oder
Abgabeordnung -> Mineralölsteuergesetz -> Mineralölsteuer;
2.2.1. Kommunalverfassung (Gemeindeordnung)
Die Gemeindeordnungen, eine Art „Grundgesetz" für die Gemeinden, schreiben die Grundsätze der Gemeindewirtschaft vor. So bestimmt beispielsweise § 74 BraGO, daß die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (Abs. 1), wobei die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist (Abs. 2). Bei der Erreichung dieses Ziels haben die Gemeinden ihre Ausgaben zu minimieren, gleichzeitig haben sie aber auch für ausreichende Einnahmen zu sorgen. Dies geschieht eben auch – in besonderem Maße - durch die Erhebung von Abgaben.
Die Gemeindeordnung bestimmt ferner, daß die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben haben (§ 75 Abs. 1 BraGO). Ferner legt § 75 Abs. 2 BraGO (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) fest, daß die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen (soweit vertretbar und geboten) aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im übrigen aus Steuern zu beschaffen haben [ vgl. dazu oben A 2.2] .
Die Gemeinden sind verpflichtet, kostendeckende Abgaben zu erheben (Gebot der Kostendeckung).
2.2.2. Kommunalabgabengesetz
Die wichtigste Vorschrift für die Erhebung von Kommunalabgaben ist – neben den oben schon erwähnten Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts im BauGB – das landesrechtliche Kommunalabgabengesetz. Im Land Brandenburg ist dies das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg. Es ist Teil des Gesetzes über Kommunalabgaben, Vergnügungssteuer und zur Übertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 145). Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg ist nahezu identisch mit dem des Landes Nordrhein-Westfalen. Gleiches gilt für das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Aufgrund und nach Maßgabe dieser wichtigen Rechtsgrundlage(n) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, Abgaben (=Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben. Gleichzeitig legen die genannten Rechtsvorschriften grundsätzliche Maßstäbe zur Beitrags- und Gebührenberechnung fest.
Auf die Kostenentstehung selbst haben die Kommunalabgabengesetze keinen Einfluß. Darüber hinaus ist das landesrechtliche Kommunalabgabengesetz wiederum selbst Rechtsgrundlage für den Erlaß von Abgabensatzungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Generell dürfen Abgaben ohne zugrundeliegende Satzung nicht erhoben werden.
Obschon in den verschiedenen Kommunalabgabengesetzen der Länder zum Teil unterschiedliche Regelungen darüber enthalten sind, welche Abgaben erhoben werden (können), liegt der Schwerpunkt der Kommunalabgabengesetze bei den Entgeltabgaben, also Gebühren und Beiträgen. Der steuerrechtliche Teil der Kommunalabgabengesetze hat im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung verloren, da steuerrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf die oben beschriebene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in steigender Zahl in (bundesrechtlichen) Spezialgesetzen geregelt wurden.
Die in den Kommunalabgabengesetzen verbliebenen steuerrechtlichen Regelungen sind von untergeordneter Bedeutung, es handelt sich bei diesen um sogenannte „Bagatellsteuern", da sie im Hinblick auf die Einnahmen der Gemeinden aus finanzwirtschaftlicher Sicht zweitrangig sind. Aus ordnungspolitischer Sicht kann ihnen jedoch Gewicht zukommen, z.B. bei der Hundesteuer [ vgl. dazu auch oben A. 2.1.1] .
Darüber hinaus enthalten die Kommunalabgabengesetze ergänzende Bestimmungen, wenn, z.B. (bundesrechtliche) Normen keine Regelung treffen, zum Beispiel Regelungen zur Verjährung.
Wenn dich der Staat zu etwas zwingen darf, dann sind es immer Steuern.Das ist aber nicht die Thematik des Themas. Es geht hier nur um ein evtl. fehlendes, aber nötiges Regelwerk.
Wenn es etwas geben dürfte, dann wäre dies bereits lange schon auf dem Tisch.Vermutlich, weil es das im Bereich Medien nicht geben darf, wegen Art. 10 EMRK und der Nichteinmischung des Staates, ist auch in den Verträgen, die die Länder miteinander geschlossen haben, eine Schickschuld definiert, die wiederum nur der Interessent, bzw. Nutzer haben kann.
Die Verwaltung von C-Stadt ist eine Behörde und weisungsberechtigt und darf Abgaben direkt fordernAber nur im Rahmen ihrer Befugnisse; Steuern, bspw., darf diese Stadt nicht erfinden.