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Autor Thema: Klage am VG, Ummeldung vergessen, Partnerin zahlt, RfB doppelt gefordert  (Gelesen 3952 mal)

j
  • Beiträge: 11
Guten Tag liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

Eine Person A verfolgt schon ewig hier im Forum die Diskussionen und ist auch selbst aktiv.

Seit 01/2013 bezahlte die Person A keinen Rundfunkbeitrag.
Person A hat regelmäßig Post vom Beitragsservice erhalten. Auf Infoschreiben hat die Person A nicht reagiert, sondern nur auf Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen.
Hier wurde jedes Mal gegenüber dem NDR fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Dies zog sich einige Zeit so hin, bis die Person A im Jahre 2017 einen Widerspruchsbescheid des NDR erhielt, zu insgesamt 5 Widersprüchen zu den erhaltenen Festsetzungsbescheiden aus den Jahren 2015 - 2017. Diese setzen Rundfunkbeiträge vom 01.01.2013 bis 31.03.2016 fest.
Hierauf wurde fristgerecht Klage vor dem zuständigem Verwaltungsgericht eingereicht!

Als Begründungen wurden der Verstoß des Rundfunkbeitragsstattsvertrages gegen das Grundgesetz und gegen Europarecht angeführt.

Ab dem 01.08.2015 wohnt die Person A zusammen mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Die Partnerin von Person A zahlt mehr oder wenig regelmäßig den Beitrag für die gemeinsamen Wohnung, was mittlerweile bereits zu Konflikten in der Partnerschaft der Person A führt. Person A verlangt von seiner Partnerin nur noch den hälftigen Anteil am Rundfunkbeitrag zu zahlen, was diese aus Angst vor Repressalien verweigert. Aber dies hat mit dem vorliegendem Fall nur am Rande zu tun… Zumindest kommen so auf Person A keine neuen Forderungen des Beitragsservices zu.

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des europäischen Gerichtshofes fragte das Gericht nun mehrfach bei Person A an, ob dieser seine Klage fortführen möchte.

Person A ist nun unentschlossen in Bezug auf folgende Punkte:
  • zu den Ausführungen in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Europarecht rechnet sich Person A nun keine Chancen auf Erfolg mehr aus.
  • Der NDR möchte nun aber die letzten beiden Betragsbescheide, die den Zeitraum der gemeinsamen Wohnung mit der Lebensgefährtin betreffen, nicht zurücknehmen. Man begründet dies damit, dass sich Person A nicht unaufgefordert beim Betragsservice gemeldet hat und abgemeldet hat. Person A sah dazu aber keine Veranlassung, da er sich auch dort nicht angemeldet hat, sondern zwangsangemeldet wurde.

Der NDR schreibt dazu an das Gericht
Zitat von: NDR
Wie bereits mit Schriftsatz vom xxxx mitgeteilt, war der Kläger ab 1/2013 als Beitragsschuldner angemeldet. Den Umzug zu seiner Lebensgefährtin und das damit etwa verbundene Ende seiner Beitragspflicht hat er aber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen dem Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des ab 1/2013 gültigen RBStV endet die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 5 ebenfalls erst mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben, der Wohnung endet, nicht jedoch vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Die Anzeige über das Innehaben bzw. das Ende des Innehabens einer Wohnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 u. 2 RBStV). Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht ist demnach an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulatiy erfüllt sein müssen. Die Rundfunkbeitragspflicht endet nur dann, wenn einerseits das Innehaben der Wohnung endet und andererseits dies der Landesrundfunkanstalt auch angezeigt wird. Damit ist klargestellt, dass für eine wirksame Beendigung der Beitragspflicht zwingend auch ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich ist, der schriftlich erfolgen muss (§ 8 Abs. 1 u. 2 RBStV) und dem konstitutive Wirkung zukommt.
 
Dies hat zur Folge, dass derjenige, der sich nicht abmeldet, die Rundfunkbeiträge weiter zahlen muss.
Die Änderungsmeldung bezüglich seiner Adresse hat der Kläger deshalb pflichtwidrig versäumt. Der streitbefangene Beitragsbescheid ist zu Recht ergangen. Erstmals in seinem Schriftsatz vom xxx hat der Kläger dieBeitragsnummer seiner Lebensgefährtin mitgeteilt. Sein Beitragskonto kann daher ab 1/2018 gemäß den o.g. gesetzlichen Bestimmungen abgemeldet werden. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist er in vollem Umfang beitragspflichtig.

Also noch mal zusammengefasst:
  • Festsetzungsbescheid 1 für den Zeitraum 01.01.13 - 31.12.14
  • Festsetzungsbescheid 2 für den Zeitraum 01.01.15 - 31.03.15
  • Festsetzungsbescheid 3 für den Zeitraum 01.04.15 - 30.06.15
  • Ab 01.08.2015 gemeinsame Wohnung mit Partnerin, die Rundfunkbeitrag bezahlt hat.
    Der Beitragsservice hat über einen Nachsendeauftrag der deutschen Post Kenntnis von der neuen Adresse der Person A erlangt.
  • Festsetzungsbescheid 4 für den Zeitraum 01.07.15 - 31.12.15
  • Festsetzungsbescheid 5 für den Zeitraum 01.01.16 - 31.03.16
  • Widerspruchsbescheid des NDR zu allen 5 Festsetzungsbescheiden.
  • Einreichung der Klage von Person A gegen den NDR.
  • NDR fordert über das Gericht Namen und Betragsnummer der Partnerin von A an.
    Person A teilt diese Daten dem Gericht mit.
  • Gericht stellt das Verfahren wegen der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend
  • Gericht fragt Person A, ob sie nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Klage aufrechterhalten will

Was könnte ich der Person A nun raten?

Die Person A kann ja die Klage gar nicht zurücknehmen, da die letzten beiden Beitragsbescheide nachweislich falsch sind, und mit Rücknahme der Klage rechtskräftig werden würden. Der NDR vertritt hier aber die Auffassung, dass eine rückwirkende „Abmeldung“ nicht möglich ist.

Person A hat bekundet, dass sie für jede Art der Rückmeldung und Ratschläge sehr dankbar ist.

Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 03:08 von DumbTV«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zunächst ein ergänzender Hinweis:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28251.0

Es wird im fiktiven Fall angenommen, dass sich Festsetzungsbescheide 1 bis 3 auf Wohnung "1" beziehen und die Festsetzungsbescheide 4 und 5 auf Wohnung "2". Hierbei wäre die genaue Adresse auf den Festsetzungsbescheiden und dem fragwürdigen "Kontoauszug" zu prüfen.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass für Wohnung "2" von der Partnerin bereits ein Beitrag bezahlt wurde, somit könnte sich das Thema eigentlich erledigt haben, darüber könnte das Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung informiert worden sein.

Somit blieben wohl nur noch die Festsetzungsbescheide 1 bis 3 für Wohnung "1" zu klären. Hierfür bietet das Forum eine Vielzahl von Klagebegründungen. Schon das Einreichen einer Klage ist ein Erfolg gegen den Zwangsbeitrag!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 10:46 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.011
Unabhängig von der Abmeldung gilt, "eine Wohnung ein Beitrag". Sollte durch die Forderung von A für die gleiche Wohnung eine Wohnung mit mehr als einem Beitrag belastet sein, so wäre das wohl bereits nach diesem "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/"Gesetz" selbst unzulässig. Es kommt deshalb nicht mehr zwingend auf die Abmeldedaten an, sondern nur auf die Eindeutigkeit der Wohnung "Lage"/"Nummer" etc. und damit "Deckung je Zeitraum" -> bei einer Klage gegen die doppelte Belastung ist darauf abzustellen.Das Gesetz sofern es vorsieht, dass nur für jede Wohnung einmal zu zahlen ist, ist so gesehen in sich im Widerspruch, wenn für die gleiche Wohnung doppelt gefordert werden kann. Es würde ohne Rechtsgrundlage zu einer Überzahlung kommen, egal ob Person A sich umgemeldet hat oder nicht. Die Forderung für die gleiche Wohnung "Lage"/"Nummer" ist halt schlicht nicht zulässig. Aber erkläre das mal einem Richter, so dass dieser das versteht -> Buchhaltung. Auf der anderen Seite bedurfte es ja auch keiner "Anmeldung", warum also braucht es eine "Abmeldung"? -> Diesen Widerspruch möge mal einer deutlich erklären. -> Natürlich kann A vorgehalten werden, diese Anzeige versäumt zu haben, trotzdem liegt damit eine, wenn auch von A "schuldhaft" herbeigeführte doppelte Forderung vor.
-> Diese Forderung kann man halt einfach nur noch zurückweisen.Vor Gericht sollte der Beklagte deshalb aufgefordert werden, nachzuweisen, dass für diese Wohnung "Lage"/"Nummer" noch ein Beitrag offen ist.

--- In einem unbekannten Fall XYZ gab es mal folgendes--
Im Fall XYZ, gab eine Person U ein Schreiben für eine Sache vielleicht auch für eine Ummeldung zur Post, dieses Schreiben wurde nicht als nicht zustellbar wieder durch Person U empfangen, eine Person U konnte also nicht feststellen ob das Schreiben nicht angekommen ist.


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D
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Hierauf wurde fristgerecht Klage vor dem zuständigem Verwaltungsgericht eingereicht

Klage ist bereits fristgerecht eingereicht worden. Nach einer Ruhendstellung, wegen den Verfahren vor dem BVerfG, läuft das Verfahren vor dem VG nun weiter. Es geht nun darum die auch hier vom VG gestellte Frage:

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28251.0

vor dem Hintergrund der "doppelt geforderten" sogenannten Rundfunkbeiträge (ab 08/2015) zu beantworten.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

G
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Es wird im fiktiven Fall angenommen, dass sich Festsetzungsbescheide 1 bis 3 auf Wohnung "1" beziehen und die Festsetzungsbescheide 4 und 5 auf Wohnung "2"
Ich denke, das wäre ein anderer fiktiver Fall. Im vorliegenden Fall beziehen sich sämtliche Bescheide auf die Wohnung 1. Sonst würde die Begründung der LRA keinen Sinn machen.

Wenn nach dem Auszug vpm Person A aus Wohnung 1 neue Mieter in diese eingezogen sind, so werden diese vermutlich/möglicherweise für diese Wohnung bereits Beiträge zahlen. Mit dieser Zahlung wäre dann aber auch die Beitragsschuld von Person A erloschen, d.h. die Festsetzungsbescheide 4 und 5 wären rechtswidrig, zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Mieter eingezogen sind und auch Rundfunkbeiträge zahlen.

Insofern könnte es in diesem fiktiven Fall sinnvoll sein, die Namen der Nachmieter in Erfahrung zu bringen und zu behaupten, dass diese bereits für Wohnung 1 Beiträge zahlen.
Das wäre dann vom Gericht bzw. der Landesrundfunkanstalt zu prüfen.

Wohnung 2 ist dagegen außen vor: sie scheint ja nicht Gegenstand der Beitragsbescheide zu sein, und außerdem scheint die Lebensgefährtin für diese Wohnung Beiträge zu zahlen.


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j
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ich habe noch einmal bei Person A nachgefragt:

Feststzungsbescheide 1-3 beziehen sich auf alte Wohnung 1, die Person A alleine bewohnt hat.
Festsetzungsbescheide 4-5 beziehen sich auf die neue Wohnung 2, die Person A seit Beginn mit der Partnerin bewohnt.

Daher ist ja die Begründung so merkwürdig.
Rechtswirksamkeit von Festsetzungebescheid 4-5 würde eine Doppelzahlung für Wohnung 2 bedeuten!



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Zitat
Daher ist ja die Begründung so merkwürdig.
Rechtswirksamkeit von Festsetzungebescheid 4-5 würde eine Doppelzahlung für Wohnung 2 bedeuten!
-> Das bedeutet jedoch noch nicht, dass dieser Bescheid auch vollzogen werden kann. Bzw. wenn dieser vollzogen würde entsteht ein für die Wohnung sich ergebender Rückzahlungsanspruch.

Person A hat deshalb eine weitere Möglichkeit, zahlen und mit der Zahlung diese weil ohne Rechtsgrund für diese Wohnung zurück fordern. Alternativ erklären, dass mit der Zahlung eine unmittelbare Rückforderung einhergehend würde und deshalb direkt die Aufrechnung vorrechnen.
-> Dass deshalb eine Zahlung nicht sinnvoll ist sollte klar sein.
-> Bleibt das Problem, dem Richter im aktuellen Verfahren genau das vorzurechnen und diesen Modelfehler aufzeigen, welcher ja nur entsteht weil an die Wohnung angeknüpft wird, aber Adressen anhand von personengebunden Beitragsnummern bebeitragt werden. -> Es sollten an sich Wohnungen, wenn es an die Wohnung anknüpft, auch tatsächlich Wohnungen anhand von Wohnungsnummern bebeitragt werden, jedoch nicht Adressen und schon gar nicht Personen, welche umziehen können. Das ist für diese Art von Model gar nicht notwendig. Aber die klugen Personen, welche sich das System ausgedacht haben, haben sich sicherlich etwas dabei gedacht. Die Frage ist nur was? Sicherlich nicht, dass es zu so einer Nicht Akzeptanz kommen wird, dabei war genau das so leicht vorhersehbar. Aber diese Frage wird ein kluger Richter auch nicht beantworten können. Aber Richter können und wollen auch hier keine Systemfehler erkennen, es ist Ihnen schlicht nicht möglich, denn das würde Kaskadeneffekte auslösen.
Sie sind wahrscheinlich zu intelligent, um das offensichtliche zu sehen. Dem durchschnittlich verständigen Bürger ist das vollkommen klar. Wenn ein Beitrag an eine Wohnung gekoppelt wird, dann führt, wenn für jede Wohnung nur ein Beitrag fällig sein soll, eine doppelte Bebeitragung dazu, dass eine Überhebung vorliegt. Aber halt, es werden zwar Wohnungen bebeitragt, laut Gesetz, aber in der Realität seien es Adressen, weil Wohnungen, solche ermittelt gar keiner. Vor Gericht kann deshalb der Beweis erhoben werden, dass die Eindeutigkeit der Wohnung nach "Lage"/"Nummer" für eine Adresse, für welche bereits bezahlt wurde geprüft wird. An dieser Stelle da wünscht eine PersonX maximalen Erfolg.


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Zum einen gibt es das von PersonX genannten Argument der fehlenden Normenklarheit:
Denn in §2 Abs.1 RBStV steht, dass für eine Wohnung ein Beitrag zu entrichten ist. Es ist davon auszugehen, dass für die gleiche Wohnung seit dem Auszug von Person A von dem Nachfolge-Inhaber ebenfalls Beiträge erhoben werden, es also zu einer Doppelerhebung für die gleiche Wohnung kommt oder kommen kann. Wo steht im RBStV, welche Regelung Vorrang hat - "eine Wohnung = ein Beitrag", oder "Beitragspflicht, bis angezeigt worden ist"?

Zum anderen wäre auch noch Folgendes zu erwähnen:
In §7 Abs.2 RBStV  steht:"Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben  der  Wohnung,  der  Betriebsstätte  oder  des  Kraftfahrzeugs  durch  den  Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist."
In §8 Abs.2 steht: "Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung)."

Dort steht also keineswegs, dass die Mitteilung durch die ausziehende Person selbst zu erfolgen hat. Die Rundfunkanstalten erhalten -von ihnen selbst höchstrichterlich gegen erbitterten Widerstand durchgesetzt- fortwährend Änderungsmitteilungen der Einwohnermeldeämter (EMA). Die Abmeldung der Wohnung per Mitteilung des EMA liegt der Rundfunkanstalt also seit kurz nach Auszug vor. Falls nicht, hat das nicht der Beitragsschuldner zu verantworten.

Der RBStV ist kein Vertrag zwischen ÖRR und Beitragsschuldner, es hätte also explizit der Beitragsschuldner als Anzeigepflichtiger genannt werden müssen. Die in §7 und §8 genannten Pflichten könnten ja Pflichten der Einwohnermeldeämter sein 8).

Weiterhin könnte man angreifen, dass die Rundfunkanstalten ja über die Einwohnermeldeämter das gemeldete Datum des Einzugs zur Zwangsanmeldung nutzen, das Datum des Auszugs aber nun offenbar nicht berücksichtigen wollen. Vergleichbare asymmetrische Regelungen zu Lasten von Verbrauchern sind im Zivilrecht (Bsp.: AGB's) bereits für unzulässig erklärt worden.
Sollte hier der ÖRR mit Verwaltungsschwierigkeiten argumentieren, kann man entgegenhalten, dass das BVerfG am 18.07.2019 dem ÖRR mit dem personenbezogenen  Beitrag als "verfassungskonforme Alternative" den Weg zu einem verwaltungstechnisch drastisch einfacheren Beitragsmodell geebnet hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 18:14 von hankhug«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Weiterhin könnte man angreifen, dass die Rundfunkanstalten ja über die Einwohnermeldeämter das gemeldete Datum des Einzugs zur Zwangsanmeldung nutzen, das Datum des Auszugs aber nun offenbar nicht berücksichtigen wollen. Vergleichbare asymmetrische Regelungen zu Lasten von Verbrauchern sind im Zivilrecht (Bsp.: AGB's) bereits für unzulässig erklärt worden.

Es wäre zu prüfen, ob das Einwohnermeldeamt bei einer Anmeldung oder Abmeldung automatisch Daten an die LRA als möglicherweise nicht-öffentliche Stelle übermitteln darf. Idealerweise wäre hierzu eine Klage gegen die Einwohnermeldebehörde und den Behördenleiter einzureichen, um möglicherweise den Schaden und Kosten durch die Festsetzungsbescheide 4 und 5 erstattet zu bekommen.
Re: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg189371.html#msg189371


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Festsetzungsbescheide 4-5 beziehen sich auf die neue Wohnung 2, die Person A seit Beginn mit der Partnerin bewohnt.
OK, dann ist es so wie von MarkusKA angenommen.

Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Festsetzungsbescheide rechtswidrig sein dürften. Voraussetzung für einen Festsetzungsbescheid sind ja zwei Umstände:

1. die persönliche Beitragspflicht
2. ein rückständiger Rundfunkbeitrag, d.h. die Beitragsschuld darf noch nicht erloschen sein.

Die persönliche Beitragspflicht ergibt sich aus dem Staatsvertrag, wenn Person A in Wohnung 2 wohnt.
Wenn die Mitbewohnerin für diese Wohnung Rundfunkbeiträge zahlt, so erlischt damit auch die Beitragsschuld von Person A.
Dieses Erlöschen ergibt sich direkt aus dem Staatsvertrag und der Abgabenordnung.
Eine Abmeldung von Wohnung 2 ist dafür nicht nötig und kann auch gar nicht erfolgen, da Person A ja weiterhin in Wohnung 2 wohnt und damit beitragspflichtig bleibt.



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Zum einen gibt es das von PersonX genannten Argument der fehlenden Normenklarheit:
Denn in §2 Abs.1 RBStV steht, dass für eine Wohnung ein Beitrag zu entrichten ist. Es ist davon auszugehen, dass für die gleiche Wohnung seit dem Auszug von Person A von dem Nachfolge-Inhaber ebenfalls Beiträge erhoben werden, es also zu einer Doppelerhebung für die gleiche Wohnung kommt oder kommen kann. Wo steht im RBStV, welche Regelung Vorrang hat - "eine Wohnung = ein Beitrag", oder "Beitragspflicht, bis angezeigt worden ist"?

Noch zur Korrektur. Ich hatte den Fall zuerst missverstanden und dachte, es ginge bei Festsetzungsbescheid 4 und 5 noch um die alte Wohnung. Da die Partnerin für die neue Wohnung zahlt, wird ja beweisbar der Rundfunkbeitrag vollständig entrichtet. Jede darüber hinausgehende Zusatzforderung ist ein Verstoß gegen RBStV §2 Abs. 1.


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