Zum einen gibt es das von PersonX genannten Argument der fehlenden Normenklarheit:
Denn in §2 Abs.1 RBStV steht, dass für eine Wohnung ein Beitrag zu entrichten ist. Es ist davon auszugehen, dass für die gleiche Wohnung seit dem Auszug von Person A von dem Nachfolge-Inhaber ebenfalls Beiträge erhoben werden, es also zu einer Doppelerhebung für die gleiche Wohnung kommt oder kommen kann. Wo steht im RBStV, welche Regelung Vorrang hat - "eine Wohnung = ein Beitrag", oder "Beitragspflicht, bis angezeigt worden ist"?
Zum anderen wäre auch noch Folgendes zu erwähnen:
In §7 Abs.2 RBStV steht:"Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist."
In §8 Abs.2 steht: "Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung)."
Dort steht also keineswegs, dass die Mitteilung durch die ausziehende Person selbst zu erfolgen hat. Die Rundfunkanstalten erhalten -von ihnen selbst höchstrichterlich gegen erbitterten Widerstand durchgesetzt- fortwährend Änderungsmitteilungen der Einwohnermeldeämter (EMA). Die Abmeldung der Wohnung per Mitteilung des EMA liegt der Rundfunkanstalt also seit kurz nach Auszug vor. Falls nicht, hat das nicht der Beitragsschuldner zu verantworten.
Der RBStV ist kein Vertrag zwischen ÖRR und Beitragsschuldner, es hätte also explizit der Beitragsschuldner als Anzeigepflichtiger genannt werden müssen. Die in §7 und §8 genannten Pflichten könnten ja Pflichten der Einwohnermeldeämter sein
.
Weiterhin könnte man angreifen, dass die Rundfunkanstalten ja über die Einwohnermeldeämter das gemeldete Datum des Einzugs zur Zwangsanmeldung nutzen, das Datum des Auszugs aber nun offenbar nicht berücksichtigen wollen. Vergleichbare asymmetrische Regelungen zu Lasten von Verbrauchern sind im Zivilrecht (Bsp.: AGB's) bereits für unzulässig erklärt worden.
Sollte hier der ÖRR mit Verwaltungsschwierigkeiten argumentieren, kann man entgegenhalten, dass das BVerfG am 18.07.2019 dem ÖRR mit dem personenbezogenen Beitrag als "verfassungskonforme Alternative" den Weg zu einem verwaltungstechnisch drastisch einfacheren Beitragsmodell geebnet hat.