Wenn 16 Länder mit 16 mal Landesrecht einen Vertrag aufsetzen, der rechtswirksam werden soll, dann wäre das 'theoretisch' 16 mal Landesrecht parallel nebeneinander.
Könnte so gesehen werden?
Mal von diesen Verträgen abgesehen, hat es das übrigens 16 zumindest in Nuancen verschiedene Varianten von Landesrecht; es hat 16 verschiedene Landesverfassungen, 16 verschiedene Landesdatenschutzgesetze, etc. Es besteht also 16x zum Teil unterschiedliches Landesrecht nebeneinander, welches lediglich darin übereinstimmt, daß es den Vorgaben des Bundesrechtes zu entsprechen hat, um vor dem BVerfG Bestand zu haben.
Deshalb müssen diese Verträge in jeweils einzelnes Landesrecht transformiert werden und eben für den Nutzer (Z.B. Bayern) klar erkennbar sein, was für ihn konkret zutrifft.
Der RBStV wurde 16 mal in der Urfassung hinterlegt. Wo ist die Transformation?
Die Transformation, wie Du es nennst, wär'e eine auf's jeweilige Landesrecht bezogenen Durchführungsbestimmung? Die hat es nicht.
Hier bleibt es dann bei meiner Frage, warum es denn diese benötigt und es den dt. Amtsstuben nicht gelingt, eigenverantwortlich ein Regelwerk in Übereinstimmung zum übrigen, bereits gesetzten Recht anzuwenden, durchzuführen, etc.?
Wenn immer alles auf die Gesetzgeber abgewälzt wird, die ja unzweifelhaft auch nicht perfekt und fehlerfrei sind, (dieses bezieht die europäische Ebene ein), kommen wir irgendwann im Rechtsbankrott 'raus.
Was meinst Du, warum es die sog. Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive hat? Auch, weil es damit immer 2 Prüfebenen hat, die das Tun der 3. Ebene vor der Anwendung von Amts wegen auf Stimmigkeit durchzuchecken haben und bei Nichtstimmigkeit entsprechendes Feedback geben müssen.
Wenn alle ihren Job hier tun täten, entstünde daraus ein praxisgerechter Kreislauf zu stetig besserem Recht, der letztlich wiederum national wie international allen in der komplexer werdenden Gemengelage dienlich wäre.
Was ist, wenn die Verträge aufgekündigt sind? Die Verträge sind nicht zwingend notwendig. Das ist ein kann und nicht muss. Durch diese Verträge ist der ganze Murks entstanden.
Soweit es verstanden wurde, dürfen die Länder auf Landesebene länderübergreifend außerhalb des sie eh verbindenden Bundesrechtes nur via Verträgen zusammenarbeiten, bzw. vom Bund abweichende Regelungen schaffen, wenn der Bund dieses vorsieht; darüberhinaus nur in dem vom Bund gesetzten Rahmen. (Auch hier siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG).
Hierzu bedürfte es des näheren Einlesens in alle Bundesgesetze, die gemäß GG der konkurrierenden Gesetzgebung zuzordnen sind und des Einlesens ins GG überhaupt.
Kritisch im GG ist der Bestandsschutz für nie außer Kraft gesetzte Länderreglungen aus einem ehemaligen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil dieses der Einheit im Bundesgebiet entgegensteht, wenn dieser Bereich in die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes übergegangen ist.
'Nicht rechtsfähig' ist Tatsache.
Ist in Bezug auf die ARD prioritär durch den Kartellsenat des BGH herausgearbeitet, weil nur eine nicht-rechtsfähige Struktur der Länder länderübergreifend tätig sein darf, (so wurde es verstanden), und
nur dabei nicht zur bundesunmittelbaren Struktur wird? Wäre die ARD rechtsfähig, wäre sie, weil länderübergreifend, genauso bundesunmittelbar, wie wenn sie privat-rechtlich organisiert wäre?
Und hinsichtlich des BS wissen wir alle, daß dieser in den Länderverträgen namentlich nicht genannt wird, von den Ländern also nicht selbst gegründet worden ist, ergo eine von den LRA im Rahmen der ihnen übertragenen Selbsverwaltungsbefugnis geschaffene Struktur ist, ähnlich zur ARD, die auch aus genau diesen ARD-Gründen nur nicht-rechtsfähig sein kann, sonst wäre sie bundesunmittelbar.
Hierzu hätte ich gern von dir deine Meinung gehört, wie du das siehst, dass diese sog. Staatliche Beihilfe, die der Nutzer in Bayern an den BR zu zahlen hat, um Einiges aufgestockt wird, um dies an das Saarland und Bremen weiterzureichen.
Auf Landesebene dürfte das vereinbar sein, solange bundesrechtlich nichts Gegenteiliges definiert ist.
Der konkrete Punkt ist aber, daß die Länder dieses eben in Bezug auf die detailierte Verwendung des Rundfunkbeitrages nicht vereinbart haben; es findet sich auf Landesebene offenbar kein Text, hier als Wiederholung, der genau aufschlüsselt, wieviel Euro oder % des auf die ARD entfallenden Rundfunkbeitrag-Anteils den in der ARD zusammengeschlossenen einzelnen LRA zusteht.
Land A darf Land B, bspw., finanziell aus seinem eigenen Steueraufkommen unterstützen; es handelt sich dabei im europäischen Rahmen, wie im Beitrag ausgeführt, nicht um staatliche Beihilfe, auch deshalb, weil auf europäischer Ebene das Mitgliedsland als Gesamtstaat zählt.
Es interessiert auf europäischer Ebene niemanden, wenn Steuermittel aus der einen Landesregion in die andere umgeleitet werden, sofern sie eben nicht in Unternehmen fließen, sie also beim Staat bleiben und die europäischen Stabilitätskriterien in Folge nicht herausgefordert werden.
Anders wäre es, wenn Land A ein Unternehmen des Landes B unterstützen wollen würde. Hier bedürfte es nicht nur evtl. einer vertraglichen Vereinbarungen zwischen Land A und Land B, (bei öffentlich-rechtlichen Strukturen), sondern ausdrücklich auch der Einhaltung der europäischen Beihilfevorgaben.
Wie benannt, werden privat-rechtliche Strukturen der Länder bei länderübergreifender Tätigkeit als bundesunmittelbare Strukturen angesehen.
Ich vertrete die Meinung, dass der Bayerische Nutzer landesrechtlich nur für die Anstalt in Bayern aufzukommen hat und das ist der BR. Nach meiner Schätzung wären das ca. 13.- €.
Nun, es könnte der Fall sein, daß die Kosten für den Bereich des RBB ebenfalls niedriger wären, prioritär deshalb, weil im Osten Löhne und Gehälter (leider) noch niedriger sind, als im Westen.
Jetzt vermute ich, dass es deswegen staatliche Beihilfe heißt, weil der Staat die Rechte inne hat, die Aufsicht hat und die Anstalt lediglich veranstaltet.
Nö; es heißt aus europäischer Sicht deswegen "staatliche Beihilfe", weil der Staat der einzelnen Person diese Zahlung vorgibt, ohne daß es eines Zutuns seitens dieser Person bedarf, es also keines Vertrages zwischen Rundfunk und dieser Person hat,
weil dieser Vertrag seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen worden ist.
Würde der Gesetzgeber also einen Vertrag zwischen Rundfunk und rundfunk
nutzender Person vorgeben, wäre der Rundfunkbeitrag keine staatliche Beihilfe; die Krankenkassenbeiträge sind ja auch keine, weil es zwischen Kasse und der diesen Beitrag zahlenden Person einen individuellen Vertrag hat.
Was bei der Kasse hier aber noch geht, weil ja eine Versicherungspflicht besteht, die aus höheren Gründen zulässig ist, und es lediglich die Wahl zwischen mehreren Versicherungsgesellschaften hat, funzt im Bereich der Medien wegen den Bestimmungen der (bundesrechtlichen) EMRK nicht, darf sich doch der Staat in die Meinungs- und Informationsfreiheit, (Art. 10 Abs. 1 EMRK), der nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen Personen, (Art. 34 EMRK), nicht einmischen, bzw. diese Personen müssen eine derartige Einmischung nicht dulden.
Insofern also Obacht:
Das landesrechtliche Tun hebelt die ur-europäische, damit bundesrechtliche EMRK nicht aus.
Die Verträge werden ja auch durch die MPs/ OBs unterzeichnet und nicht durch Intendanten.
Das gilt nur für die Verträge, die die Länder miteinander abschließen; für Verträge zwischen den LRA sind die MP zwar nicht zuständig, letztlich, also in allerletzter Konsequenz, aber als Landeschef dennoch verantwortlich.
Was bedeutet diese staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit einem Finanzausgleich?
Staatliche Beihilfe erhalten aus europäischer Sicht nur Unternehmen und vergleichbare Strukturen; die Finanzierung einer Behörde erfolgt nicht aus einer staatlichen Beihilfe, sondern eh allgemein aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Der Finanzausgleich zwischen Behörden, also den echten Behörden, hat also nichts mit staatlicher Beihilfe zu tun.
Wie wird anderweitig staatliche Beihilfe gehandhabt, reguliert. Ist ein Ausgleich bei staatliche Beihilfe legitim?
Der EuGH hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert; dessen Entscheidungen, insbesondere auch die sog. Altmark-Entscheidung, wo definiert wird, was als staatliche Beihilfe überhaupt zu betrachten ist, wären hier zu konsultieren.
Es kann aber die Aussage getroffen werden, daß sog. Quersubventionierung nicht statthaft ist; nicht aufgewendete staatliche Mittel dürfen nicht in Bereiche verschoben werden, die nicht jenem Auftrag zugeordnet werden können, für den diese Mittel gewährt worden sind.
Ganz plump: werden Dir Mittel für ein Firmenfahrzeug gegeben, darfst Du Dir dafür keine Büroausstattung kaufen.