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Autor Thema: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?  (Gelesen 12690 mal)

g
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Mal so als Diskussionsgrundlage in den Raum gestellt.

Persönlich habe ich dazu eine Meinung, dass sich o.g. nicht miteinander verträgt.

Angenommen: Der RBStV ist aufgekündigt von allen Ländern. Jedes Land veranstaltet für sich allein. Auch Bayern.

Die Bayern sind durch den sog. Länderfinanzausgleich am allermeisten in den Allerwertesten gekniffen.

Wenn ich Länderfinanzausgleich suche, dann finde ich, dass es mit Bundesrecht zu tun hat und dass z.B. der Bundesrat um Zustimmung gebeten wurde.
Länderfinanzausgleich wird, soweit ich das gesehen habe, immer in Zusammenhang mit Steuern verwendet.
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.

Wenn Bayern allein veranstaltet, dann braucht Bayern nichts mehr an andere, z.B. Saarland, Bremen u.a. abzuliefern.
Bayern könnte den Beitrag gewaltig senken.

Beispiel Bayern:
Der sog. Beitrag (Die Wohnungssteuer.) wird mit drastischem Zwang von jeder Wohnung in Bayern verlangt.
Das BVerfG hatte ausgeführt, dass diejenigen zu beteiligen sind, die potentiell einen Nutzen haben. Das wären die Nutzer.
Von den Nichtnutzern wird aber auch die Wohnungssteuer abverlangt.

Ich bleibe mal bei den Nutzern in Bayern.
Rundfunk soll Ländersache sein und der Nutzer soll für die Grundversorgung seiner LRA aufkommen.

Jetzt wird aber dem Nutzer in Bayern zugemutet, dass er zusätzlich auch noch einen nicht geringen Teil an andere, Saarland, Bremen abgeben soll.

Wieso hat der Bewohner Bayerns für den Rundfunk im Saarland und Bremen mit aufzukommen?
Es geht nicht um Steuern.
Es geht um eine nichtsteuerliche Abgabe bezüglich des Rundfunks in Bayern.

Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.

Den RBStV haben 16 Länder unterzeichnet.
15 andere Länder reden in die Landesangelegenheiten von Bayern mit rein. Andere machen dem Land Bayern Vorschriften.

Ich sehe das wie folgt:
Wenn es schon einen Ausgleich im Landesrecht geben soll, dann ist es eine Angelegenheit zwischen den beiden betroffenen Ländern und müsste in den
TRANSFORMIERTEN GESETZEN
dieser Länder fixiert werden.



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Die Bayern sind durch den sog. Länderfinanzausgleich am allermeisten in den Allerwertesten gekniffen.
Ja, insbesondere zugunsten des Landes Berlin.

Zitat
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.
Ja, zur Realisierung vergleichbarer Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet.

Zitat
Rundfunk soll Ländersache sein und der Nutzer soll für die Grundversorgung seiner LRA aufkommen.
Die Länder bestimmen nur den Rahmen für ihr Rundfunkunternehmen, mehr nicht.

Wie bereits mehrfach im Forum ausgeführt, ist die Durchführung sämtlicher Vorgänge des Wirtschaftslebens eh Bundesrecht. Bitte immer BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG mitdenken.

Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.

Punkt, Cut.

Zitat
Wieso hat der Bewohner Bayerns für den Rundfunk im Saarland und Bremen mit aufzukommen?
Diese Frage kann äquivalent man jedem Bürger eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Zitat
Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.
Dem könnte insofern zugestimmt werden, als daß die von allen Ländern festgelegtte Verteilungsquote des Rundfunkbeitrage zu hinterfragen wäre.

Zitat
15 andere Länder reden in die Landesangelegenheiten von Bayern mit rein. Andere machen dem Land Bayern Vorschriften.
Dieser Sicht wird nicht zugestimmt; das Land Bayern ist wie jedes andere Land nicht gehindert, seine Sicht in die Verträge einzubringen und dort schriftlich festhalten zu lassen und zu gegebenem Zeitpunkt auch Konsequenzen zu ziehen.

Das Land Bayern ist wie jedes andere Land zudem ebenfalls nicht gehindert, zu bestimmen, daß die Rundfunkbeiträge der Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks des Bundeslandes Bayern im eigenen Bundesland (zentral) zu verwalten sind.

Der BS ist ja nichts, was die Länder vereinbart haben, sondern ein Konstrukt des Rundfunks; kein Land ist an dieses Konstrukt gebunden.

Hinweis:

An der ausdrücklichen finanziellen Unterstützung aller Länder an der Bundeshauptstadt würde sich übrigens auch ohne Länderfinanzausgleich nichts ändern; so oder so würden sie dafür herangezogen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 20:48 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Ja, insbesondere zugunsten des Landes Berlin.
Das trifft zu für den Länderfinanzausgleich, der durch den Bund verabschiedet wurde. = Bundesrecht = ok .
Inwiefern das für Rundfunk zutrifft, weiß ich nicht.


Zitat
Die Länder bestimmen nur den Rahmen für ihr Rundfunkunternehmen, mehr nicht.

Wie bereits mehrfach im Forum ausgeführt, ist die Durchführung sämtlicher Vorgänge des Wirtschaftslebens eh Bundesrecht. Bitte immer BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG mitdenken.

Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.
Ich sehe das ein wenig anders.
Zu ca. 95 % finanzieren sich die Anstalten aus den Beiträgen und nur ca. 5 % aus Werbeeinnahmen.
Daher sind diese 95 % für mich Landesrecht und die 5 % Bundesrecht. Der Grundrahmen bleibt für mich Landesrecht, auch, wenn auf der Seite steht: Unternehmen.
Es ist aber bereits alles so vermurkst und wird absolut rechtswidrig nach Bundesrecht gehandhabt. Wenn es aber Bundesrecht wäre, dann müsste der Bund darüber das Sagen haben.


Zitat
Diese Frage kann äquivalent man jedem Bürger eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Nicht ganz, da nicht alle so bluten müssen, wie die Bayern. Und einige wenige profitieren davon.

Im Landesrecht hat jeder im Grunde für sein Land aufzukommen. D.h., dass dieser Länderfinanzausgleich bei der Rundfunkfinanzierung völlig rechtswidrig nach Bundesrecht geregelt wird.


Zitat
Dem könnte insofern zugestimmt werden, als daß die von allen Ländern festgelegte Verteilungsquote des Rundfunkbeitrage zu hinterfragen wäre.
Richtig. Wo ist denn das genau aufgeschlüsselt?
Eine:  "die von allen Ländern festgelegte Verteilungsquote", bezeichne ich als ein Reinreden in die Angelegenheiten anderer Länder.
Beispiel:
Bayern käme mit 10.- € hin.
Saarland dagegen mit 25.- €.
Dann müsste, da Landesrecht, eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Ländern getroffen werden, wieviel aber an STEUERMITTELN Bayern dem Saarland zur Verfügung stellt.
Ich habe etwas dagegen, dass dem Bayerischen Bewohner Geld aus der Tasche gezogen wird für die Finanzierung von Luxusgehältern und Luxuszusatzrenten in Saarland und in Bremen.
Der Bewohner Bayerns darf dafür nicht zur Kasse gebeten werden.


Zitat
Dieser Sicht wird nicht zugestimmt; das Land Bayern ist wie jedes andere Land nicht gehindert, seine Sicht in die Verträge einzubringen und dort schriftlich festhalten zu lassen und zu gegebenem Zeitpunkt auch Konsequenzen zu ziehen.
Richtig. Ich betrachte es jedoch als Theorie. Dieser RBStV wurde von anderen Leuten erfunden und den MPs untergejubelt. Anschließend den Parlamenten untergejubelt.
Man braucht Wochen, um die Fülle zu lesen, geschweige zu verarbeiten und zu begreifen.


Zitat
Der BS ist ja nichts, was die Länder vereinbart haben, sondern ein Konstrukt des Rundfunks; kein Land ist an dieses Konstrukt gebunden.
Die Rechte obliegen allein den Ländern. Es können, wenn man das auch nicht sieht, nur die Länder am BS beteiligt sein. Die Länder sind beteiligt, nicht die Anstalten.
Dasselbe gilt für die ARD. Fälschlicherweise steht auf der ARD-Seite, dass die Anstalten beteiligt sind. Das ist gelogen.
Den RBStV haben ja auch die Länder miteinander vereinbart und nicht der Rundfunk.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.

Punkt, Cut.

Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Quelle: BVerfG 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Zitat
Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.

Dann würden sich einige hier vermutlich über das Ergebnis wundern. Ohne die Aufwände anderer Bundesländer wäre das Programm in Bayern vor allem im TV nämlich ziemlich öde. Und die Bürger wissen das. Vermutlich gäbe es kaum selbst erstellte Spielfilme noch internationale Filme im Fernsehen, Sportrechte wären für ein Bundesland allein praktisch unerschwinglich.  Nachrichten aus aller Welt wären vermutlich vorgelesene Meldungen von dpa o. ä., zusammen mit ein paar Eindrücken aus München und Statements der Staatsregierung, da Bayern kaum Korrespondenten und Studios in USA, den EU-Staaten, Tokio, Peking, Moskau, Südafrika usw. usf. finanzieren könnte.
Der Nutzen der ARD aus Sicht der Landessender ist eben auch, dass sie gemeinsam ein Vollprogramm stemmen können, allein aber nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man in Bayern 24 Stunden Dahoam is dahoam und die schönsten Bahnstrecken Bayerns sehen will. Das gilt sinngemäß für jedes Bundesland. Bremen, Saarland und Hamburg könnten wohl kaum mehr als 2-3 Stunden füllen, und das auch nur, sofern sie ihr Programm täglich mehrfach wiederholen. Angesichts des erwartbar öden Programms in jedem Bundesland hätte sich in den letzten 50-60 Jahren wohl kaum jemand ein TV-Gerät beschafft. Die technische Faszination allein hätte sicher nicht dazu geführt, dass heute in über 95% der Wohnungen ein TV-Gerät steht.

Kurz: man sollte nicht seine persönliche Ablehnung der Finanzierung des ÖRR mit den Überlegungen der Mehrheit der Bürger verwechseln, die einen Großteil ihrer Freizeit mit der Glotze verbringen. Und wenn mich nicht alles täuscht, so stellen die Älteren, für die das vermutlich im besonderen gilt, die Mehrheit der Stimmberechtigten.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
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Der Nutzen der ARD aus Sicht der Landessender ist eben auch, dass sie gemeinsam ein Vollprogramm stemmen können, allein aber nicht. ....

Kurz: man sollte nicht seine persönliche Ablehnung der Finanzierung des ÖRR mit den Überlegungen der Mehrheit der Bürger verwechseln, die einen Großteil ihrer Freizeit mit der Glotze verbringen. Und wenn mich nicht alles täuscht, so stellen die Älteren, für die das vermutlich im besonderen gilt, die Mehrheit der Stimmberechtigten.
Das Wichtigste habe ich vergessen.
Braucht der Nichtnutzer dieses Vollprogramm?
Braucht der Nutzer all diese so gepriesenen Vollprogramme?


Ich habe nichts gegen eine Zusammenarbeit, wo jedoch klar daraus hervorgeht, wieviel jedes einzelne Land dazu beiträgt.

Siehe: Landesrecht.
Alles in einen Topf heißt: Das Landesrecht wurde rechtswidrig in Bundesrecht verwandelt.

Ich habe etwas dagegen, dass der Bewohner Bayerns (Nutzer), der nur ca. 10.- € für ein wirklich gutes Programm zu zahlen hätte, ausgesaugt wird, damit die Schwerverdiener im Saarland und in Bremen noch mehr bekommen.
Der Bewohner Bayerns ist für den Luxus in diesen Ländern nicht zuständig.

Ich lehne doch die Finanzierung des Kirchenfunks nicht ab. Es dürfen die zahlen, die es nutzen.
Lt. Urteil BVerfG: die potentiell einen Nutzen haben. Den habe ich nicht.


Wozu führt denn dieser Ausgleich?
Zum Sparen? Nein , zum Verprassen.
Wenn Saarland und Bremen allein aufkommen müssten, dann würden die auch sparen.
Aber so wird bei der KEF das Doppelte angemeldet, was benötigt wird. Die KEF streicht davon 30 %. Dann haben Saarland und Bremen immer noch 20 % gut gemacht.
Ist doch klasse, der Bewohner Bayerns hats ja zu blechen.
Eine Schande durch und durch. Eine Mafia durch und durch.


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b
  • Beiträge: 779
Finanzausgleich ist nicht die Finanzierung von ARD.
Finanzierung von ARD, BS und Co. - Finanzierung von Gemeinschaftseinrichtungen und -aufgaben.

Finanzausgleich:
WDR GESCHÄFTSBERICHT 2016
S. 146
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/serviceangebot/services/infomaterial/geschaeftsbericht-122.pdf
Zitat
Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung sind die ARD-Anstalten zum Finanzausgleich verpflichtet, der RB (46,24 Prozent) und SR (53,76 Prozent) zugutekommt.

WDR GESCHÄFTSBERICHT 2017
S. 148
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/serviceangebot/geschaeftsbericht-130.pdf
Zitat
Der Finanzausgleich ist ein Instrument zum Ausgleich des finanziellen Gefälles zwischen Sende- und Beitragseinzugsgebieten unterschiedlicher Größe.

Zusatzinformation 7: Finanzausgleich
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Pressemitteilungen/PrM_2014-02-26_Zusatzinformation_7.pdf
Zitat
Radio Bremen (RB) und der Saarländische Rundfunk (SR) erhalten zur Deckung ihres Finanzbedarfs Ausgleichsleistungen von anderen ARD-Landesrundfunkanstalten. Wegen der geringen Größe des Sendegebiets und der geringen Zahl von Beitragszahlern reicht das dort erzielte Beitragsaufkommen zur Erfüllung der Aufgaben von RB und SR nicht aus. Ihre dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung muss im staatsvertraglich vorgeschriebenen Finanzausgleich von anderen ARD-Landesrundfunkanstalten intern ausgeglichen werden. Dies führt zu keiner Erhöhung des Finanzbedarfs der ARD und wirkt sich nicht auf die Höhe des Rundfunkbeitrags aus, denn der Bedarf auch von RB und SR ist in der Bedarfsermittlung für alle ARD-Landesrundfunkanstalten bereits mit enthalten.

Wie man sieht, bei Finanzausgleich werden 2 lokale Sender RB und SR finanziell unterstützt, damit sie lokal bei sich überhaupt in der Lage sind, zu senden.
Auch hier sieht man, wie toll ein Beitragssystem ist, da 2 Sender dauerhaft strukturell unterfinanziert sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2019, 21:19 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.412
Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Versuche es mal mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 GG:
Zitat

Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Und die Einheit des Handelsgebietes heißt nun einmal auch, daß Handelsrecht, Wettbewerbsrecht und Co. alleiniges Bundesrecht sind und es der Bund zu gewährleisten hat, daß alle Unternehmen gleich behandelt werden.

Damit haben auch die Rundfunkunternehmen, (siehe BGH KZR 31/14 in Rn. 2 und Rn. 29), keine andere Möglichkeit, als nach Bundesrecht zu handeln.

Wo ist denn das genau aufgeschlüsselt?

Zitat
§ 9
 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.

(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

und
Zitat
Anteil der Landesmedienanstalten
§ 10
Höhe des Anteils

(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511 290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu.

(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.

§ 11
 Zuweisung des Anteils Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv

Wie der einzelne Anteil einer jeden LRA innerhalb der ARD aufgeschlüsselt wird, machen die wohl unter sich aus?

Zitat
und den MPs untergejubelt. Anschließend den Parlamenten untergejubelt.
Stop; es steht den MP wie Länderparlamenten nicht nur frei, sich einzulesen, sie haben sogar die Pflicht dazu, wenn sie ihr Land optimal vertreten wollen.

Bitte berücksichtige dazu auch die Rundfunk-Entscheidung des BVerfG:

Zitat

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997
 - 1 BvR 2172/96 - Rn. (1-86),

http://www.bverfg.de/e/rs19970226_1bvr217296.html
Rn. 84
Zitat[...] unterliegen im Hinblick auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit. Begeht ein Organwalter unter Verletzung von Pflichten der juristischen Person eine solche Tat, so ist allein er Täter. Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll.

aus dem Thema:

BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29974.msg187787.html#msg187787

Zitat
Die Rechte obliegen allein den Ländern. Es können, wenn man das auch nicht sieht, nur die Länder am BS beteiligt sein. Die Länder sind beteiligt, nicht die Anstalten.
Dasselbe gilt für die ARD. Fälschlicherweise steht auf der ARD-Seite, dass die Anstalten beteiligt sind. Das ist gelogen.
Den RBStV haben ja auch die Länder miteinander vereinbart und nicht der Rundfunk.
Du vergißt die den LRA übertragene Selbstverwaltungsbefugnis; nur auf Basis dieser Selbstverwaltungsbefugfnis wurden ARD und BS geschaffen.

Es hat keine Staatsverträge der Länder zur Gründung von ARD wie BS, die es aber haben müsste, wären die Länder direkt an ARD wie BS beteiligt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Versuche es mal mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 GG:

Ich muss das nicht versuchen. Vielmehr kann ich dir deinen eigenen Rat zurück geben: lies einfach das Urteil des BVerfG, welches ich per Link verknüpft habe. Aus dem stammt nämlich die obige Interpretation des GG. Ich bin sicher, dass die Meinung des BVerfG zum GG in der Praxis deutlich mehr Wirkungskraft entfaltet als jede andere Position. Man mag das dann und wann bedauern, mir passen auch diverse Entscheidung nicht in den Kram, aber es ist eben gelebte Realität. Das BVerfG schreibt in dem Urteil u. a.:

Zitat
1. Die Auslegung, die die Bundesregierung Art. 73 Nr. 7 GG gibt, ist unrichtig. Das "Post- und Fernmeldewesen" umfaßt nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik, nicht aber den Rundfunk als Ganzes. Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund insbesondere nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die innere Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln oder Vorschriften in bezug auf die Sendungen zu erlassen. Die von Art. 5 GG geforderte gesetzliche Normierung der in ihm zur Sicherung der Rundfunkfreiheit enthaltenen Leitgrundsätze, und zwar sowohl in materiellrechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht (siehe unten E III) fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, in die des Bundes allenfalls, soweit er ausnahmsweise die Befugnis zur Veranstaltung von Rundfunksendungen besonderer Art haben sollte (siehe unten III 2 und E I 5).

M. Boettcher


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Wie der einzelne Anteil einer jeden LRA innerhalb der ARD aufgeschlüsselt wird, machen die wohl unter sich aus?
Genau darum geht es mir.
Da wir immer noch im Landesrecht sind und nicht im Bundesrecht.
Alles in einen Topf werfen und dann bedient sich jeder, wie es derzeit ist, heißt für mich Bundestopf. Der Bund hat beim Funk aber kein Mitspracherecht.
Im Landesrecht gibt es den Begriff: Landes-Finanzausgleich nicht. Bayern kann mit sich selbst keinen Länderausgleich machen.


Zitat
Stop; es steht den MP wie Länderparlamenten nicht nur frei, sich einzulesen, sie haben sogar die Pflicht dazu, wenn sie ihr Land optimal vertreten wollen.
Ja, richtig. Ist aber Theorie.
Diese Fülle schafft niemand in der vorgegebenen Zeit.
Wie lange hast du gebraucht, um einigermaßen die Begriffe zu verstehen? Ich habe Jahre gebraucht.


Zitat
Du vergißt die den LRA übertragene Selbstverwaltungsbefugnis; nur auf Basis dieser Selbstverwaltungsbefugfnis wurden ARD und BS geschaffen.

Es hat keine Staatsverträge der Länder zur Gründung von ARD wie BS, die es aber haben müsste, wären die Länder direkt an ARD wie BS beteiligt.
Die LRA darf sich selbst verwalten, jedoch außerhalb des Landes-Hoheitsgebietes keine weiteren Einrichtungen betreiben.
Nur die Länder allein haben die Rechte inne, Rundfunk zu veranstalten und errichten eine LRA.

Diesen Umkehrschluss teile ich eben nicht. Man kann nicht dann, wenn beim Rundfunk erhebliche rechtliche Mängel zutage treten, schlussfolgern, "Wenn dieser Mangel besteht, dann nehmen wir mal an, dass es seine Richtigkeit hat" .
Ja, es hätte entsprechende Verträge geben müssen. Das ist ein Mangel.

Dieses gesamte Rundfunkwesen, insbesondere der RBStV strotzen nur so von Mängeln. Weshalb gibt es diese vielen Verfahren und die Verfassungsbeschwerden. Doch nicht, weil da eine ganze Reihe von Leuten Langeweile haben?


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Rundfunk ist nunmal Länderrecht und hat Länderrecht zu bleiben.
 
Angenommen: Der RBStV ist aufgekündigt, die Länder veranstalten selbständig.
Wenn der RBStV aufgekündigt ist, gibt es dann einen Länderfinanzausgleich? Nein.

Welches rechtliche Verhältnis bestand zwischen dem Bewohner Bayerns und dem Rundfunk?
Bis 2012 hatte der Nutzer ein Gerät angemeldet und es bestand ein (Ich nenne es:) Nutzungsverhältnis zwischen dem Nutzer und der LRA, dem BR.
Der Nutzer war demzufolge nur verpflichtet, für die Nutzung des BR zu zahlen.
Alles darüber hinaus ist rechtswidrig von ihm abverlangt worden.
Meine Meinung ist, dieses darüber hinaus darf der Nutzer in Bayern zurückverlangen.

Bestand ein Rechtsverhältnis zum Rundfunk im Sarland und Bremen? Nein.
Auf welcher Basis wollen also Saarland und Bremen Geld vom Bayerischen Nutzer?


Ich bin der vollen Überzeugung, dass dieser Länderfinanzausgleich vollkommen landesrechtswidrig und landesverfassungswidrig ist.
Ein Länderfinanzausgleich hat in Rundfunkangelegenheiten, da Landesrecht, nichts verloren.

Es sind keine Steuern, sondern nichttsteuerliche Abgaben.
Selbst über Steuern dürfte das Land nichts ausgleichen, da dafür der Bund zuständig ist.
Es werden m.M.n., absolut rechtswidrig, zweckgebundene Mittel, lt. user pinguin sog. Staatliche Beihilfen,
von Bayern in andere Länder verfrachtet.
M.M.n. hat der MP von Bayern seine Kompetenz überschritten.

Je tiefer man in dieses Geflecht eindringt, umso größer wird das Ausmaß des Sumpfes.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich bin der vollen Überzeugung, dass dieser Länderfinanzausgleich vollkommen landesrechtswidrig und landesverfassungswidrig ist.
Ein Länderfinanzausgleich hat in Rundfunkangelegenheiten, da Landesrecht, nichts verloren.

Deine Überzeugung in allen Ehren, aber es ändert nichts an der Tatsache, dass dieser Ausgleich von den Ländern geregelt wurde. Übrigens lange bevor der sogn. Rundfunkbeitrag eingeführt wurde. Oder glaubst du, dass Radio Bremen oder der Saarländische Rundfunk überlebt hätten, wenn sie nicht schon vor 2013 mehr Geld erhalten hätten als sie nach der Anzahl ihrer Gebühren-/Beitragszahler einnehmen konnten und können? Wenn du das für verfassungswidrig hältst, dann solltest du prüfen, ob du dagegen klagen kannst. Viel Spaß!

Es ist übrigens völlig falsch das Prinzip mit dem "Länderfinanzausgleich" der Steuern gleich zu setzen, wie du das tust. Er findet nämlich, wie boykott2015 bereits dargestellt hat, gar nicht zwischen den Bundesländern statt, sondern zwischen den Rundfunkanstalten der ARD. Dass diese Rundfunkanstalten nicht mit den Bundesländern identisch sind, sollte eigentlich klar sein. Offenbar genügen aber bei einigen Forenteilnehmern wenige Worte um die Magensäure zum kochen zu bringen.

Natürlich wäre es sinnvoll Kleinstsender wie Radio Bremen und SR einzustampfen anstatt sie mit Ausgleichszahlungen am Leben zu halten. Die Fusion von Sendern über Bundesländer hinweg wäre für dich ja aber auch inakzeptabel, wie man deinen Beiträgen hier unschwer entnehmen kann. Würde man aber das ZDF, Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk einstampfen, die restlichen Sender zu vier Anstalten für Nord, Süd, West, Ost zusammenlegen, ließe sich die Hälfte der Milliarden-Ausgaben wohl recht locker einsparen. Mit dem Verzicht auf teure Sportrechte, Trallala-Musiksendungen und eigener Orchester, flachen Dauerserien wie Lindenstrasse, massive Beschränkung der Zahl der Webseiten, der Beschneidung der Zusatzrenten und der Gehälter und der Finanzierung der Medienanstalten über Steuern usw. könnte der Gesamtetat vermutlich weiter reduziert werden. Dass man mit viel Geld nicht unbedingt ein tolles Programm macht, kann man ja täglich problemlos feststellen. Ein knapper gehaltener Rundfunk hätte m. E. die Chance durch Kreativität zu glänzen, statt durch Gigantomanie. Würde man dann noch auf den Popanz der "staatlichen Unabhängigkeit durch eigenes Inkasso" verzichten, wäre noch der BS entbehrlich und zugleich dem Datenschutz gedient (durch Wegfall der Datenübermittlung).

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.412
Alles in einen Topf werfen und dann bedient sich jeder, wie es derzeit ist, heißt für mich Bundestopf.
Nö, in diesem Falle nicht.

Die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und wenn das alle 16 Länder tun, wird daraus trotzdem kein Bundesrecht. Bundesrecht wird nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen.

Zitat
Der Bund hat beim Funk aber kein Mitspracherecht.
Das ist so nicht richtig; die Technik wie bspw. Bauartvorschriften wie auch die technische Durchführung sind Bundesrecht. (Geht auch aus einer der BVerfG-Rundfunkentscheidungen hervor). So hat der Bund bspw. klar definiert, wie Fernsehgeräte mindestens ausgestattet sein müssen. -> TKG

Zitat
Im Landesrecht gibt es den Begriff: Landes-Finanzausgleich nicht. Bayern kann mit sich selbst keinen Länderausgleich machen.
Das stimmt u. U. auch nicht ganz; bei uns im Land hat es jedenfalls auf Landkreisebene das, was es im Bund mit dem Länderfinanzausgleich hat. Hier müssen also starke Landkreise ein klein wenig davon abgeben.

Zitat
Wie lange hast du gebraucht, um einigermaßen die Begriffe zu verstehen?
Beginn war am Tag X, dem Tag der ersten Belästigung durch die Stadtkasse jenes Ortes, in dem ich wohne, also etwa ab Mitte 2016. Seither wühle ich mich auf der Suche nach das niedere Recht bindenden Lösungen des höheren Rechts.

Zitat
, jedoch außerhalb des Landes-Hoheitsgebietes keine weiteren Einrichtungen betreiben.
Nö; schau:

Zitat
§ 11
Auftrag

[...]
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
[...]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Hier wäre dann die Frage, ob die ARD tatsächlich auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegründet worden ist oder nicht, bzw., auf welcher Basis überhaupt die ARD aufbaut?

Das hier ist kritisch:

Zitat
§ 16b
Beteiligung an Unternehmen

[...]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden.
[...]
Derartige Personen dürfen nicht länderübergreifend tätig werden, weil sie dann automatisch als "bundesunmittelbare Personen" behandelt werden, zumindest gemäß dem in Verwaltungsangelegenheiten vorrangigen Bundesdatenschutzgesetz:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
    sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
[...]
-> BDSG

Wobei allerdings:

Zitat
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
-> BDSG

Warum der BS kein Verwaltungsorgan sein darf:

Zitat
Art 130 GG

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Der BS ist nämlich nicht von den Ländern geschaffen, beruht insofern nicht auf Landesrecht, denn er ist eine Konstruktion der LRA.

Auch übrigens:
Nur eine Behörde darf nach Bundesrecht überhaupt Verwaltungsakte erlassen: ->

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde  [...]
-> VwVfG

Weiterhin:

Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. [...]
-> VwVfG; heißt nur eine Behörde kann überhaupt Verwaltungsverfahren durchführen.

Im jeweiligen Landesrecht finden sich sicherlich ähnliche bzw. gleiche Bestimmungen?

Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch.


Zitat
lt. user pinguin sog. Staatliche Beihilfen,
Nö, das geht nicht auf mich zurück, sondern auf den EuGH; zur damaligen Rundfunkgebühr in Rechtssache C-337/06, zum Rundfunkbeitrag in Rechtssache C-492/17.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2019, 13:08 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch. (...)

Diese Aussage stört die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit in keinster Weise.
Das kannst Du so oft schreiben und wiedergeben wie Du möchtest.

Zitat aus Urteil und nur das zählt für den/die betroffenen Kläger/Klägerin.
Zitat
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 €, fest.
und weiter:
Zitat
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Er trägt ergänzend vor, dass er nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV rechtlich hinter den Festsetzungsbescheiden stehe und der Beitragsservice in zulässiger Weise für ihn handele.
und weiter:
Zitat
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
(...)
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservicedeutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet.
und weiter:
Zitat
Er war und ist Bewohner der Wohnung .
Insoweit gehen Einwendungen gegen die Anmeldebestätigung *** des Beitragsservice vom 23.07.2014 sowie die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV geregelte Meldevermutung ins Leere.
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)
PS:
Es wird einer fiktiven Person übertrüssig, immer die Zitate von verlorenen Urteilsverkündungen zu dokumentieren.
 ::)
Noch PS: zur Berichtigung des Urteils!
*** Die Aussage des VG´s ist absolut falsch, da die Klägerin keine "Anmeldebestätigung mit Datum vom 23.07.2014" bekommen hat.
 >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2019, 14:11 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 2.247
[..]
Auch übrigens:
Nur eine Behörde darf nach Bundesrecht überhaupt Verwaltungsakte erlassen: ->

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde  [...]
-> VwVfG

Weiterhin:

Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. [...]
-> VwVfG; heißt nur eine Behörde kann überhaupt Verwaltungsverfahren durchführen.

Im jeweiligen Landesrecht finden sich sicherlich ähnliche bzw. gleiche Bestimmungen?

Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch.
[..]

VwVfG geht noch etwas weiter:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
[..]
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 368
Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.
Gehört zwar nicht zum Länderfinanzausgleich.

Verwaltung ist immer Staatsverwaltung.
Schickschuld ist an die LRA steht in den Verträgen. Ein Einziehen erfolgt erst mit der Ermächtigung des Nutzers!!!
Der MDR und andere Anstalten sind EXPLIZIT vom VwVfG ausgenommen. Bitte nachlesen.


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