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Autor Thema: NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr  (Gelesen 13786 mal)

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Moin Leute,

folgendes Szenario: Person A ist seit 09/2017 Verweigerer des Rundfunkbeitrages, welchen Person A aus vielerlei Gründen ablehnt.

Nun hat Person A, nach vielen Bettelbriefen eine Vollstreckungsankündigung der Stadt Schwerin erhalten, welche ich hier im Anhang beifügen werde.

Person A hat kein tiefgehendes Verständnis für die Gesetzesbücher. Der Brief kam in einem normalen Umschlag, keine förmliche Zustellung etc.

Person A hat nun zur Sicherheit einen Rechtsanwalt beauftragt, und wartet jetzt auf die weiteren Schritte. Außerdem wird Person A sein Konto zur Sicherheit in ein P-Konto umwandeln, da sie

sowieso nicht über den Freibetrag kommt, da das monatliche Einkommen sowieso zu gering ist.

Hat hier zufällig einer Erfahrung mit sowas, der am besten auch aus MV kommt und das ganze schon durch hat? Die bisherigen Beiträge hier für den Bereich MV konnten mir leider nicht wirklich

weiterhelfen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2019, 07:35 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
1. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

3. Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung


Hierzu auch aus aktuellem Anlaß:

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
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Also alleine die Zusammenfassung der Forderung kommt mir schon sehr spanisch vor.
Es geht um 9 Monate wenn ich das richtig lese. Dann wären das also 9 * 17,50 = 157,50€
Eine ordentliche Auflistung und Unterteilung der Kosten findet nicht statt. Hier müsste doch separiert werden nach:
- Hauptforderung (157,50€)
- Säumniszuschlägen
- Mahngebühren (wurde überhaupt gemahnt?)

Also von dem geforderten Betrag von 176€ (die 50 Cent sind wohl von der Stadtkasse für die Portogebühren) komme ich nicht auf die üblichen Beträge von Säumnis und Mahnung.


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Also alleine die Zusammenfassung der Forderung kommt mir schon sehr spanisch vor.
Es geht um 9 Monate wenn ich das richtig lese. Dann wären das also 9 * 17,50 = 157,50€
Eine ordentliche Auflistung und Unterteilung der Kosten findet nicht statt. Hier müsste doch separiert werden nach:
- Hauptforderung (157,50€)
- Säumniszuschlägen
- Mahngebühren (wurde überhaupt gemahnt?)

Also von dem geforderten Betrag von 176€ (die 50 Cent sind wohl von der Stadtkasse für die Portogebühren) komme ich nicht auf die üblichen Beträge von Säumnis und Mahnung.

mal sehen ob aus diesen ganzen sachen was zu machen ist. aufjedenfall stimmt die forderung so wie sie da steht nicht, dürften ja nur 157,50 sein wie mistersh sagte.

was ich auch sehr interessant finde, wieso die nur versuchen bis letztes jahr mai einzutreiben? normalerweise hätte ich bei dem schuppen ja deutlich mehr offen...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Bundesrecht:

Zitat
Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178461652639541&xid=146532,121

Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind:

§ 3 Abs. 2 a) b) VwVG:
Zitat
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178437587216221&xid=138951,4

In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Mahnung als Vollstreckungsvoraussetzung, hierzu § 3 Abs. 3 VwVG:
Zitat
Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178447479788609&xid=138951,4

Zu beachten ist auch:

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V:

Zitat
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen getroffen werden.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178470171530516&xid=146532,121

Allerdings, in einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass Widerspruch bei der Stadtkasse eingelegt worden sein könnte und gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden sein könnte (idealerweise gleichzeitig mit der Klage am selbigen Tag als Hauptsache).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 17:39 von DumbTV«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
was ich auch sehr interessant finde, wieso die nur versuchen bis letztes jahr mai einzutreiben? normalerweise hätte ich bei dem schuppen ja deutlich mehr offen...

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die LRA bisher nur für diesen bestimmten Zeitraum einen Festsetzungsbescheid erlassen haben könnte. Diesen Bescheid hat der Adressat möglicherweise nie erhalten und könnte somit unwirksam sein. Es könnte vorgekommen sein, dass dieser Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung bedurft haben könnte, was in einem Widerspruch und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Begründung durchaus Wirkung zeigen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2020, 13:45 von Markus KA«
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Vor allem dürfen die überhaupt auch für die Zukunft fordern? Wie kann der Beitrag für Mai denn bitte schon im März fällig gewesen sein? Fragen über Fragen... mal sehen was der Rechtsanwalt dazu zu sagen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 17:40 von DumbTV«

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Es gibt Neuigkeiten:

Mittlerweile hat die Stadt mein Schreiben beantwortet und die Vollstreckung vorerst bis 31.05.2019 ausgesetzt.. Wie gehts denn nun weiter?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2019, 13:01 von seppl«

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Hierzu noch ergänzende Hinweise zum Bundesland M-V:

§ 5 Abs. Nr. 2 VwVfG M-V:
Zitat
Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=158178496442643636&xid=146532,7

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Anträge und Widerspruch gegen die Vollstreckung einer Stadtkasse, auf Grund berechtiger Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen, sich die betroffene Stadtkasse dazu veranlasst gesehen haben könnte das Vollstreckungsersuchen an die LRA zurückzuverweisen.

Es gilt in M-V § 250 Abs. 2 AO:
Zitat
Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit.

Es gilt in M-V die Vorschrift § 254 Abs. 1 Sätze 1-3 AO:
Zitat
"Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein."

Es gilt in M-V die Vorschrift § 258 AO:
Zitat
"Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben."
Anm: unbillig = nicht angemessen, ungerecht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 17:43 von DumbTV«
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Moin Moin,

aufgrund privater Umstände hatte ich keine Zeit, die Sache hier zeitweilig weiter zu verfolgen & euch auf dem laufenden zu halten. Sobald ich neue Informationen habe, werde ich mich hier wieder melden.

mfG. Flagstaff


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2019, 17:13 von DumbTV«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vor allem dürfen die überhaupt auch für die Zukunft fordern? Wie kann der Beitrag für Mai denn bitte schon im März fällig gewesen sein? Fragen über Fragen... mal sehen was der Rechtsanwalt dazu zu sagen hat.

Die LRAn kassieren gern jeweils für 3 Monate und zwar jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Steht so § 7 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Bei dir sieht das so aus. {09/18 + 10/18 + 11/18} fällig 10/18; {12/17 + 01/19 + 02/19} fällig 01/19; {03/18 + 04/18 + 05/18} fällig 04/18. Da man den sogn. Rundfunkbeitrag jeweils monatlich schuldet spricht allerdings eigentlich nichts dagegen monatlich 17,50 € zu zahlen. Damit wird die Beitragsschuld ebenso beglichen wie bei Zahlungen im 3-Monatsabstand.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 17:41 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 12
Moin Leute,

es gibt Neuigkeiten. Die Stadt will Person F nun endlich die Akteneinsicht gewähren (dass die Gebühren dafür zu unrecht erhoben werden, lassen wir einfach mal außen vor).

Zitat
Sehr geehrter Herr...,

bezugnehmend auf ihr erneutes Schreiben vom 2.4.2019, welches hier am 7.5.2019 einging (hab das Schreiben erst nen Monat nach Druck verschickt, da ich private Probleme hatte), teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen beantragte Akteneinsicht am Dienstag.... oder am Dienstag  im Stadthaus Schwerin, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin in Zimmer ... erfolgen kann.

Nach dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Schwerin entsteht jedoch für die Bereitstellung der Akte zur Einsichtnahme eine Grundgebühr von 8 Euro zuzüglich weiterer Gebühren für die Durchführung der Aktemeinsicht in Höhe von 18 Euro je weiterer angefangener halber Stunde.

Ich bitte den Betrag in Höhe von 26 Euro vorab auf das Konto der Stadtverwaltung Schwerin.... unter dem Verwendungszweck... zu überweisen oder diesen an dem vorgegebenen Tag in bar Zug um Zug gegen Übergabe des entsprechenden Kostenbescheides vor Einsichtnahme zu entrichten.

Nach Zahlung des Betrages kann die Akteneinsicht erfolgen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.......



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2019, 14:30 von Uwe«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im vorliegenden Dokument weist die Stadtkasse auf Gebühren für die Akteneinsicht gemäß der Verwaltungsgebührensatzung hin:
Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis
https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2013/Satzung-der-Landeshauptstadt-Schwerin-ueber-die-Erhebung-von-Verwaltungsgebuehren-im-eigenen-Wirkungskreis-Verwaltungsgebuehrensatzung.pdf

Darin heißt es:
Zitat
1.6
Heraussuchen und Bereitstellen je Akte zur Einsichtnahme oder zum Anfertigen von Kopien/Einscannen durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung (zzgl. Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2)
8,00 €

Von weiteren Gebühren ist in der Satzung möglicherweise nichts zu finden.


Ebenso wird in dem Schreiben Vorkasse verlangt, heisst es aber in der Satzung:

Zitat
"§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht
(1)  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages."

Ein Schreiben an den Behördenleiter über das Schreiben des Mitarbeiters könnte hier möglicherweise einige Fragen beanworten.
"Zug um Zug"...man könnte auch sagen "Auge um Auge" oder "Zahn um Zahn"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2019, 22:26 von Markus KA«
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P
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Sehr wahrscheinlich müssen dazu viele Urteile gelesen werden.
z.B. solche oder weitere um mögliche Fehler oder Probleme zu erkennen

Bemessung der Akteneinsichtsgebühr
https://www.rechtslupe.de/allgmeines/bemessung-der-akteneinsichtsgebuehr-334149

@Markus KA Mit Beendigung wird hier doch gemeint, dass der Mitarbeiter die Akte "besorgt" -Heraussuchen und Bereitstellen-, also wenn er damit fertig ist, dann fällt die Gebühr an. -> Somit könnte es sein, dass dem Antrag statt gegeben wurde und der Mitarbeiter mit dieser Tätigkeit bereits fertig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2019, 22:41 von Markus KA«

  • Beiträge: 12
Guten Abend liebe Freunde des solidarischen Rundfunkbeitrages  :P ,

mittlerweile ist es soweit. Person Z steht fiktiv vor der fiktiven Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Nur leider hat sich die fiktive Stadtkasse selber hiermit ein Bein gestellt, da Sie diese für ein längst fiktives nicht mehr existierendes Konto ausgestellt hat, und das aktuelle Konto von Person Z ein fiktives P-Konto mit Geldeingang unter dem Freibetrag ist, darf sich die fiktive Stadtkasse nun doppelte Mühe machen, eine erneute fiktive Pfändungsverfügung aufstellen und an Person Z zustellen, welche ebenfalls fiktiv erfolglos sein wird. Die arme fiktive Rundfunkanstalt muss wohl bald Insolvenz anmelden, wenn das so weitergeht.  :'(

Spaß beiseite: Über die nächsten Schritte von Person Z gegen die fiktive Pfändungsverfügung werdet ihr auf dem laufenden gehalten, wenn es nennenswerte Neuigkeiten gibt.

mfG. Flagstaff


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 23:39 von Flagstaff«

 
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