Basis für dieses Thema:
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
Art 125a
[...]
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlDie Länder sind also nicht befugt, in einem Bereich Gesetze zu schaffen, die in einen Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes fallen, dürfen altes Landesrecht aus der Zeit der konkurrierenden Gesetzgebung aber beibehalten, hilfsweise auch ändern, aber nach Außer-Kraft-Setzung nicht erneut in Kraft setzen, da ihnen dafür dann die Befugnis fehlt.
------------------
Im Land Brandenburg hat es noch ein gültiges Meldegesetz:
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgmeldegund auch eine Meldedatenübermittlungsverordnung:
vom 2. November 2015
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, außer Kraft.
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduevUnd hier haben wir nun einen ersten Konflikt zwischen Bund und Land; das Melderecht ist seit 2006 alleiniges Bundesrecht, wie hier bereits dargestellt:
Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170491.html#msg170491Das Meldegesetz hat Bestandsschutz, weil vor der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes bereits in Kraft, die neue Meldedatenübermittlungsverordnung hätte allerdings nicht mehr in Kraft gesetzt werden dürfen?
Wenn "Ja", wären Übertragungen personenbezogener Daten aus den Meldedatenbeständen seitens des EMA zugunsten des RBB allesamt zu Unrecht erfolgt, weil es dafür keine gültige gesetzliche Grundlage hatte.
Weiterhin hätten wir auch einen zweiten Konflikt zwischen Bund und Land, und zwar mit Verkündung von BGH KZR 31/14, wonach gemäß der Rn. 2 & 29 die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.
Der Bund bestimmt aber, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie hier
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschafthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.htmlbereits dargelegt, datenschutzrechtlich nicht als "öffentliche Stellen" behandelt werden dürfen und den "nicht-öffentlichen Stellen" gegenüber nur eine einfache Registerauskunft erteilt werden darf. Und welche Daten dabei überhaupt übermittelt werden dürfen, steht in
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
[...]
Bundesmeldegesetz (BMG)https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116Demgegenüber steht in
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduevwelche die Datenweitergaben den den RBB enthält:
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Geburtsdatum,
derzeitige und letzte frühere Anschriften,
Einzugsdatum, Auszugsdatum und
Sterbedatum.
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.
Wieso übrigens hier noch immer auch von der "Gebühr" geredet wird, wird sich dem/der intensiven Leser/in nicht erschließen.
Aber selbst Landesrecht kollidiert miteinander.
Die bereits mehrfach im Forum verlinkte wie benannte Verwaltungsvorschrift
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633bestimmt ja für alle Landesbehörden verbindlich, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.
Wieso sollten denen dann eine landesrechtliche Datenauskunft erteilt werden dürfen, die nur Behörden zusteht?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;