Wir wissen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Länder der Bundesrepublik Deutschland auf Basis des öffentlichen Rechts in der überwiegenden Form als Anstalt des öffentlichen Rechts beschaffen ist;
wir wissen, daß auch der Rundfunkbeitrag im Gefüge des europäischen Rechts als staatliche Beihilfe eingestuft wird;
Rn. 53
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.
Rechtssache C-492/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11303666wir wissen ferner, daß die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union auch eine rein nationale Bindungswirkung entfalten, da sie gemäß BVerfG in die Entscheidungen des nationalen Gerichts von diesem einzuarbeiten sind;
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159Auch wenn es keine Kollision mit dem europäischen Rahmenrecht darstellt, weil der Staat seinen Rundfunk ja unterstützen darf, könnte sich aber für die Bundesrepublik Deutschland die Frage der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stellen, weil es zweifelhaft erscheint, daß es für die national gebotene Staatsferne des Rundfunks steht, wenn der Staat den staatlichen Rundfunk, (weil öffentlich-rechtlich), mit staatlichen Mitteln, (weil staatl. Beihilfe), finanziert.
Es könnte daher geboten sein, jede der einzelnen LRA in eine gGmbH, bspw., umzustrukturieren und darüberhinaus in 100%igem Landesbesitz nach Vorbild der DB AG zu belassen?
Es wäre denkbar, daß das Bundesverfassungsgericht bei einer nächsten Rundfunkentscheidung, evtl. auf Basis einer Beschwerde durch den Intendanten des BR(?), diese Entscheidung des EuGH hinreichend berücksichtigen wird und von sich aus die Umstrukturierung den Ländern auferlegt?
Die private Unternehmensrechtsform
ist in
jedem Falle staatsfern.
Und, bei allen Meinungsverschiedenheiten(?), muß und sollte es für alle Seiten Praxis sein, gesichtswahrend zu agieren und niemanden bloßzustellen.
Es ist nun einmal unstreitig(?), daß sich nicht nur die Gewohnheiten der Bürger ändern, sondern damit auch die Anforderungen an die Medien.
Es ist nun einmal weiterhin ebenso unstreitig(?), daß sich ob der Herausbildung des europäischen Binnenmarktes andere Herausforderungen auch für die Medien entwickelt haben, als es bei rein nationaler Betrachtungsweise u. U. der Fall wäre.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;