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Autor Thema: BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben  (Gelesen 11412 mal)

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BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Autor: 23. Januar 2019, 16:42
Rn. 109 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG über Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 -- 2 BvL 9/98 u.a. --, NVwZ 2003, S. 715; stRspr).

Rn. 118 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 -- 2 BvL 9/98 u.a. --, NVwZ 2003, S. 715 [716], im Anschluss an BVerfGE 93, 319 [342 f.]):

Rn. 119 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben -- über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle -- einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Rn. 120 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
(2) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.

Rn. 121 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (für den Bund gemäß Art. 110 Abs. 1 GG, für die hier betroffenen Länder gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 NW Verf., Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Rh.-Pf. Verf., Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf. und Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Thür Verf.) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.

Rn. 123 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht für die Sonderabgabe im engeren Sinn die allgemeinen Anforderungen an nichtsteuerliche Abgaben in ständiger Rechtsprechung begrenzend präzisiert. Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 [308]; 82, 159 [181]; 91, 186 [203 f.]; 92, 91 [113]; 98, 83 [100]; 101, 141 [147]).

Rn. 124 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck entwickelt, deren Erfüllung die Vereinbarkeit der Sonderabgaben mit den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung sicherstellen soll. Sie gelten für den Bund wie für die Länder (vgl. BVerfGE 92, 91 [115 f.], im Anschluss an BVerfGE 67, 256 [285 f.]; BVerfGE 101, 141 [148]): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 [147 f.]; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 [305 ff.]; 67, 256 [275 ff.]; 82, 159 [179 ff.]).

Rn. 125 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 [181]; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 [308]).

BVerfGE 108, 186 - Informationspflichten bei Sonderabgaben
(Hinweis: dieser Titel wurde für das Thema geändert, weil aussagefähiger).

Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2003     
-- 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 2 BvL 1/01 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv108186.html


In passender Ergänzung:

Rn. 82 - BVerfGE 92, 91 - Feuerwehrabgabe
Zitat
Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Sonderabgaben-Rechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 [285 f.]).


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g
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Rn. 119 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben -- über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle -- einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Sie müssen sich zudem ihrer Art nach
von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird,
deutlich unterscheiden.

Die Steuer ist also voraussetzungslos.
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ...
Das ist absolut voraussetzungslos und damit eine verkappte Steuer. Die Wohnung wird besteuert, nicht das Wohnen und nicht der Rundfunkempfang.
Für die Wohnung ist der Eigentümer zuständig. Nicht der Inhaber.


Zitat
Rn. 120 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
Zitat
(2) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.


Welche Belastungsgleichheit soll denn gemeint sein? 1-Personenhaushalt zu 4-Personenhaushalt?
Einmal voller Betrag und dann 1/4 Betrag?

" ... einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen." Wo soll diese besondere Rechtfertigung sein? Es heißt: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ..."
Es gibt da nichts, was einer Rechtfertigung gleichkommen würde.

@pinguin,
Die von dir genannten Zitate stehen im Widerspruch zu dem 2013-er Wohnungssteuer-Abzockvertrag.
Der RBStV erfüllt eben lt. deinen Zitaten nicht die Bedingungen für eine nichtsteuerliche Abgabe.


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Die von dir genannten Zitate stehen im Widerspruch zu dem 2013-er Wohnungssteuer-Abzockvertrag.
Der RBStV erfüllt eben lt. deinen Zitaten nicht die Bedingungen für eine nichtsteuerliche Abgabe.
Die Sicht des BVerfG ist aber eine andere? Muß auch eine andere Sicht sein, denn wäre es offiziell eine Steuer, wären die Länder u. U. gar nicht zuständig, denn für landesweite oder gar länderübergreifende Steuern fehlt ihnen die Gesetzgebungsbefugnis.

Die Länder dürfen letztlich nämlich nur, was der Bund ihnen zur Gesetzgebung übrig läßt.

Art. 105 GG
Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.[...]
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.[...]

Also darf der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein.


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Mal noch eine weitere Anmerkung/Überlegung in Zusammenhang mit dem anderen Thema:

Zitat
Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die "Beiträge" nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54).[...]

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.msg187530.html#msg187530

Wenn nur Interessenten bebeitragt werden dürfen, stellt sich freilich die Frage der Nutzung nicht,weil es alleine darauf ankommt, ob man potentielles Interesse daran hätte, nutzen zu wollen oder nicht.

Der Runddfunknichtnutzer hat aber garantiert kein Interesse an der Nutzung, ist also kein Interessent und damit nicht zu bebeitragen.


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Nichts für ungut, aber was hat der Rundfunkbeitrag mit einer Sonderabgabe zu tun?
Sonderabgaben sind ein eigenes Kapitel unter den Abgabetypen.


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Nichts für ungut, aber was hat der Rundfunkbeitrag mit einer Sonderabgabe zu tun?
Sonderabgaben sind ein eigenes Kapitel unter den Abgabetypen.
Bitte lies einfach alle Zitate aus dem/den zitierten BVerfG-Entscheidungen und berücksichtige auch das Thema zur "Badischen Weinabgabe", wie verlinkt.

Du könntest dann erkennen, daß

- die Länder defaktisch nicht zur Steuereinführung befugt sind;
- die Länder nur nichtsteuerliche Abgaben einführen dürfen, die allesamt nicht "voraussetzungslos" zu erheben sind; dieses gilt dann auch für Sonderabgaben, die von den Ländern eingeführt werden;
(Ob der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe wäre, braucht nicht diskutiert zu werden, denn er ist in jedem Falle eine nichtsteuerliche Abgabe);
- nichtsteuerliche Abgaben in 3 Arten zu unterscheiden sind, nämlich in Gebühren, Beiträge und Umlagen;
- für die Erhebung von Gebühren bedarf es der Nutzung jener Dienstleistung, für die diese Gebühr erhoben wird;
- für die Erhebung eines Beitrages bedarf es des Interesses an der (Nutzung der) Dienstleistung, für die dieser Beitrag erhoben wird;
- gemäß der aus beiden Entscheidungen, ( BVerfGE 7, 244 & BVerfGE 108, 186), abgeleiteten "Tradition" des BVerfG braucht der Begriff "Umlage" hier nicht diskutiert zu werden; tut das BVerfG in diesern beiden Entscheidungen nämlich auch nicht, obwohl es diesen Begriff erwähnt;

Wir wissen:

- wir bewegen uns im Bereich der Informationsmedien, also im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit;
. der Gesetzgeber definiert im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Schickschuld vom Wohnungsinhaber;
- daß Interessenten zur Beitragszahlung herangezogen werden können; (Rn. 25 - BVerfGE 7, 244);
- es sind weder ein Holrecht durch Rundfunk und Behörde definiert, noch das Recht seitens des Rundfunks, alle Wohnungsinhaber, bspw., als Interessenten/Rundfunkinteressenten zu definieren;
- es hat Art. 10 EMRK als Bundesrecht, das sämtlichen staatlichen Stellen untersagt, in dem hier zur Diskussion stehenden Bereich auf Personen aktiven Einfluß auszuüben, (definiert als: "Einflußnahme");

"without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentlich Authorität".

Punkt, Cut;

Wir wissen ferner:

- es hat immer 2 Möglichkeiten der Verfassungswidrigkeit;
1x durch den Gesetzgeber;
1x seitens derjenigen staatlichen Stellen, die ein Gesetz so anwenden, bzw. umsetzen, daß es mit den europäischen, bundesrepublikanischen oder landesrechtlichen Wertmaßstäben kollidiert;

- in den Entscheidungen des BVerfG zur EMRK war stets das Handeln von Behörden wegen Nichteinhaltung der EMRK Gegenstand der Beschwerde;

- ohne die notwendige technische Ausstattung ist Rundfunkempfang nicht möglich;

- "Rundfunk ist nicht Internet" kraft der Vorgabe durch das Recht der allein für den EU-Binnenmarkt zuständigen Europäischen Union; (hilfsweise wäre die Forensuche zu bemühen);
1x kraft EU-Urheberrecht, weil es für jeden Vertriebsweg gemäß EuGH einer separaten Genehmigung des Urhebers eines Werkes bedarf, daß sein Werk auf diesen Vertriebsweg durch den das Werk vertreiben wollenden Vertreiber vertrieben werden darf; (Lacher am Rande, ohne diese Genehmigung wird dieses Werk tatsächlich aus diesem Vertriebsweg vertrieben, also quasi weggepustet, weil es da nicht sein darf);
1x kraft EuGH, der darauf erkannt hat, daß es sich bei Rundfunk um einen anderen technischen Verbreitungsweg handelt, als es beim Internet der Fall ist;

Und, jetzt kommt's;

Die einzig mit dem "restlichen" Bestimmungen des Landes Brandenburg, des Bundes und auch Europas übereinstimmende, also keinem Grundrecht entgegenstehende Gesetzesausführung, bewirkt, daß nur Rundfunknutzer zu beibeitragen sind, weil nur bei denen auch tatsächlich das an einen Beitrag geknüpfte Interesse an der Sache gegeben ist.

Wie bereits in den Weiten und Tiefen des Forums kundgetan, die Anbindung des Rundfunkbeitrages an die Wohnungsinhaberschaft soll jene von der u. U. aus erheblichem Mangel an Charakter und Fachkompetenz resultierenden Willkür staatlicher Stellen entlasten, die eh am Boden sind, weil wohnungslos.


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Zitat: @pinguin
Zitat
- daß Interessenten zur Beitragszahlung herangezogen werden können; (Rn. 25 - BVerfGE 7, 244);
- es sind weder ein Holrecht durch Rundfunk und Behörde definiert, noch das Recht seitens des Rundfunks, alle Wohnungsinhaber, bspw., als Interessenten/Rundfunkinteressenten zu definieren;

[...]

Und, jetzt kommt's;

Die einzig mit dem "restlichen" Bestimmungen des Landes Brandenburg, des Bundes und auch Europas übereinstimmende, also keinem Grundrecht entgegenstehende Gesetzesausführung, bewirkt, daß nur Rundfunknutzer zu beibeitragen sind, weil nur bei denen auch tatsächlich das an einen Beitrag geknüpfte Interesse an der Sache gegeben ist.

Und jetzt kommt der Schocker: BVerfG 18.07.2018 Leisatz 3
Zitat
3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Es sieht fast so aus, als hätte das Bundesverfassungsgericht seine Meinung zwischenzeitlich geändert.
Interessent oder Nichtinteressent scheint nicht mehr relevant zu sein.



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Thomas Koblenzer hat sich in den von ihm vertretenen Verfassungsbeschwerden unter anderem auf die sehr ähnliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Rückmeldegebühren an Universitäten in Baden-Württemberg aus dem März 2003 berufen (BVerfGE 108, 1). Und hier ging es um eine Gebühr (nicht eine Sonderabgabe).

Eine vergleichbare Entscheidung zu Beiträgen gibt es (meines Wissens) nicht.

Wie Spark schreibt: Das Bundesverfassungsgericht, in diesem Falle der Erste Senat - die Entscheidungen zu nichtsteuerlichen Sonderabgaben beziehungsweise den Rückmeldegebühren kommen vom Zweiten, für das Abgabenrecht zuständigen Senat, der diese abgabenrechtlichen Dinge offensichtlich völlig anders beurteilt - hat die über viele Jahre geltende ständige Rechtsprechung des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes über nichtsteuerliche Abgaben zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im letzten Jahr geändert.


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Eine vergleichbare Entscheidung zu Beiträgen gibt es (meines Wissens) nicht.
Braucht es doch auch nicht?

Es genügt ein Blick ins Grundgesetz, um Kenntnis davon zu erlangen, daß die Länder auch heute noch nur sehr eingeschränkt befugt sind, Steuern einzuführen und deswegen die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sehr wohl auch weiterhin zur Klärung aktueller Fälle herangezogen werden sollte.

Es ist Sache des Bundesverfassungsgerichtes selber, evtl. Widersprüche in seiner langjährigen Rechtsprechung aufzuklären.

Es würde der in §31 BVerfGG verankerten Bindungsgwirkung der gerichtlichen Entscheidungen des BVerfG entgegenstehen, wenn ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bei gleicher bundesrechtlicher Lage nicht mehr eingehalten zu werden bräuchten.

Art. 105 GG
Zitat
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Es ist allgemeiner Konsens(?), daß nur die Steuer voraussetzungslos zu entrichten ist.

Es darf an dieser Stelle auch an die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bunde erinnert werden; diese gilt letztlich nicht nur gerichtsübergreifend auf Ebene der Bundesgerichte, sondern auch innerhalb der Bundesgerichte selbst und erst recht beim Bundesverfassungsgericht.

@Spark
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Und?

Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten
Sind "Interessent" und "Nutzungswilliger" gleichbedeutend oder identisch? Für mich nicht, denn Interesse an etwas, heißt nicht, daß man das, woran man in der Theorie Interesse hat, auch selbst für sich in der Praxis realisieren möchte. Und nur dann, wenn man etwas auch in der Praxis realisieren möchte, hat man überhaupt einen Nutzungswillen.

Man kann zwar vom Nutzungswillen auf Interesse schließen, aber nicht vom Interesse auf den Nutzungswillen.


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@pinguin

Vergleiche bitte noch einmal diese beiden Aussagen. Dann müßte Dir der Widerpruch, der darin liegt sofort auffallen.

Aussage 1:
Zitat
Die einzig mit dem "restlichen" Bestimmungen des Landes Brandenburg, des Bundes und auch Europas übereinstimmende, also keinem Grundrecht entgegenstehende Gesetzesausführung, bewirkt, daß nur Rundfunknutzer zu bebeitragen sind, weil nur bei denen auch tatsächlich das an einen Beitrag geknüpfte Interesse an der Sache gegeben ist.
(womit wir dann aber automatisch wieder bei einer Gebühr wären)

Aussage 2:
Zitat
Sind "Interessent" und "Nutzungswilliger" gleichbedeutend oder identisch? Für mich nicht, denn Interesse an etwas, heißt nicht, daß man das, woran man in der Theorie Interesse hat, auch selbst für sich in der Praxis realisieren möchte. Und nur dann, wenn man etwas auch in der Praxis realisieren möchte, hat man überhaupt einen Nutzungswillen.

Man kann zwar vom Nutzungswillen auf Interesse schließen, aber nicht vom Interesse auf den Nutzungswillen.

Aussage 1:
Bei einem Rundfunknutzer kann man im Allgemeinen von einem Nutzungswillen und somit auch einem Interesse ausgehen.

Aussage 2:
Ein Interesse begründet nicht automatisch auch einen Nutzungswillen.

Die beiden Aussagen im Einzelnen sind in sich noch schlüssig, aber nicht mehr in Beziehung zueinander.
Nehmen wir jetzt nochmals Rn. 25 BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe:
Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen

Laut Deiner ersten Aussage ist es rechtlich wirklich "nur" korrekt, wenn "nur" Rundfunknutzer zu einem Beitrag herangezogen werden, weil bei "Diesen" auch von einem Interesse ausgegangen werden kann.
(was, wie schon erwähnt, zu einer Gebühr führen würde)

Laut Deiner zweiten Aussage kann man nicht automatisch von einem Interesse auch auf einen Nutzungswillen schließen (was für sich gesehen ja auch korrekt ist). Das heißt aber auch, dass auch Nichtnutzer zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil ja bei diesen auch ein Interesse bestehen kann.

Eine Frage, die sich aufdrängt ist:
Nach welchem Kriterium wird denn nun ein mögliches Interesse definiert?
Laut Bundesverfassungsgericht nicht durch einen Nutzungswillen (= Rundfunkteilnehmer).

Die Antwort auf diese Frage ist, dass es überhaupt kein Kriterium gibt an dem ein Interesse festgemacht wird. Es wird pauschal der gesamten Bevölkerung ein Interesse unterstellt (sehr praktisch).

Ich kenne aber mindestens einen Bürger in diesem Land, der keinen Rundfunk nutzt und auch gleichzeitig keinerlei Interesse an diesem hat.


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@Spark

Das heißt aber auch, dass auch Nichtnutzer zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil ja bei diesen auch ein Interesse bestehen kann.
Stop; genau das trifft nicht zu.

Hier greift nämlich, spätestens, Art. 10 EMRK mit "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"; der Staat und dessen Handelnde dürfen hier nichts unterstellen.

Zitat
Nach welchem Kriterium wird denn nun ein mögliches Interesse definiert?
Alleine durch die einzelne Person, die sich bspw. Rundfunkempfangsgeräte verschafft, oder aber diesen Beitrag von sich aus leistet und damit dieser Schickschuld genügt. ->

In dubio pro reo.

Dieses gilt nicht nur für die einzelne Person, sondern auch für den Gesetzgeber, der sich an gültiges Recht halten will; insbesondere gilt dieses nicht nur für den einzelnen Landesgesetzgeber, sondern auch fü den Bundesgesetzgeber, der sich im Bereich Rundfunk aber rauszuhalten hat und "nur" die Rundfunk tangierenden Bereiche regeln darf, bspw. auch mit Hilfe seiner Fachgerichte ->

BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29: die ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts;
BFH V R 32/97: eine staatliche Stelle in Wettbewerb hat keine hoheitlichen Befugnisse;

oder auch hier im Landesrecht durch die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung unseres Datenschutzgesetzes: öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen haben keine Behördeneigenschaft";

Auch damit ist es den lokalen staatlichen Stellen verwehrt, in den individuellen Entscheidungsprozess der einzelnen Person einzugreifen und einem derartigen Unternehmen entgegen der eindeutigen Bestimmung bspw. Amtshilfe zu leisten;

Zur Wiederholung:

Das BVerfG ist zur Klärung der Fachfragen nicht befugt.

Zugegebenermaßen ist es in diesem Bereich schwieriger, als bei den, bspw., jetzt in Frage gestellten Straßenausbaubeiträgen, bei denen Anlieger einer Straße in Ausbau auch automatisch als Interessent für diesen Ausbau angesehen werden.


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Leitsätze - Auszüge - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe

Zitat
1. Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.

Zitat
a) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentliche-rechtliche Abgabe klassifiziert.

Zitat
3. a) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.

Rn. 69 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
[...]als sie den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt.[...]
Es wird hier also die Aussage getätigt, daß sowohl Steuern als auch die nichtsteuerliche Sonderabgabe "voraussetzungslos" erhoben werden, im Gegensatz zu den nichtsteuerlichen Gebühren und Beiträgen; mit der Sonderabgabe würden Angehörige bestimmter Gruppen in Anspruch genommen.

Weiter in Rn. 69

Zitat
[...]Die Abgabe dient lediglich der Finanzierung besonderer Aufgaben, zu denen eine Gruppe eine deutlich größere, durch eine objektive Interessenlage geprägte Sachnähe aufweist als die Allgemeinheit und deren Bewältigung in eine herausragende Verantwortung dieser Gruppe fällt. Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Für die Auferlegung von Abgaben zu diesem Zweck bieten die Art. 73 ff. GG keine Kompetenzgrundlage. Sonderabgaben fließen regelmäßig nicht in die Staatskasse, gleichgültig, ob es sich um sogenannte Ausgleichsabgaben oder um Sonderabgaben anderer Art handelt. Sie werden mithin auch nicht von den Finanzbehörden verwaltet (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]).
Der Rundfunkbeitrag fließt nicht in die Staatskasse und entspricht dem Wesen nach, nach dieser Schilderung, der Definition einer Sonderabgabe?

Rn. 70 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
Die Funktion, Mittel für den allgemeinen Finanzbedarf des Staates zu gewinnen, ist (unter den voraussetzungslos geschuldeten Abgaben) nach dem Willen der Verfassung ausschließlich der Steuer zugewiesen.[...]

Rn. 73 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
[...]darüber hinaus ist von vornherein den Erfordernissen des Individualschutzes der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen, die sowohl durch Steuern als auch durch Sonderabgaben in Pflicht genommen werden.[...]

Rn. 74 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
[...]es ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren.

Rn. 77 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
Schon mit der objektiven Ordnungsfunktion dieser bundesstaatlichen Finanzverfassung vertrüge es sich nicht, es der Willensentschließung des "einfachen" Gesetzgebers zu überlassen, eine bestimmte öffentliche Aufgabe im Wege der Besteuerung oder - unter Berufung auf eine weitgefaßte Sachgebietszuständigkeit (z. B. das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Nr. 11 GG) - durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren; denn ein "Wahlrecht" des Gesetzgebers zwischen der Einführung von Steuern oder Sonderabgaben würde "die Regelungen in Art. 105 und 106 GG zwangsläufig zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stellen" und "einen der am sorgfältigsten behauenen und in einer Kette von Verfassungsänderungen mehrfach modifizierten Ecksteine aus dem Gefüge der bundesstaatlichen Verfassung" herausbrechen (Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 [106 f.]).

Rn. 78 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe

Zitat
Der mit der Sonderabgabe in Pflicht Genommene ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher unter der Herrschaft der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, also unter Wahrung der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. u. a. BVerfGE 6, 55 [70]; 8, 51
Die Erhebung einer Sonderabgabe vollzieht sich also nach dem allgemeinen Steuerrecht und den damit in Zusammenhang stehenden individuellen Steuersätzen anhand der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung betont, daß der Rundfunkbeitragspflichtige zugleich Steuerpflichtiger sei, könnte das ein Hinweis darauf sein, daß es zum Ausdruck bringen will, daß der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Sonderabgabe darstellt, die zwar voraussetzungslos geschuldet wird, aber nur auf Basis der individuellen Leistungsfähigkeit zu erheben ist.

Weiter in Rn. 78
Zitat
"Die relativ gleiche Teilnahme aller Staatsbürger an den die Gemeinschaft treffenden Lasten nach Maßgabe der vom Steuergesetz getroffenen Belastungsentscheidung würde zu einem bloßen Formalprinzip entwertet, wenn nicht zugleich gewährleistet wäre, daß diese Lasten auch tatsächlich aus den von allen gemeinsam aufgebrachten Steuermitteln getragen werden. In dem Maße, in dem der Staat bestimmte öffentliche Aufgaben nicht aus Steuergeldern finanziert, sondern sie einzelnen Bürgern oder Gruppen neben ihrer Steuerlast und ohne Rücksicht bei dieser aufbürdet, hebt er der Sache nach die Lastengleichheit wieder auf" (so zutreffend Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [48]).

Weiter in Rn. 78
Zitat
[...]daß Lasten, die durch die Erledigung öffentlicher Angelegenheiten entstehen, nur die Allgemeinheit treffen und deshalb nur aus öffentlichen Mitteln zu tragen sind (vgl. BVerfGE 23, 12 [23])

Rn. 80 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
[...]Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen (BVerfGE 7, 244 [251 f.]; vgl. auch Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184).

Rn. 81 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
bb) Um die "Erzielung von Einnahmen" und damit um eine Steuer handelt es sich ausnahmslos dann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe einem "öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen" endgültig zufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden kann (vgl. BVerfGE 36, 66 [70]).

Rn. 84 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
dd) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (vgl. BVerfGE 23, 12 [23 f.]; 37, 1 [16]; Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 18; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [55 f.]). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden.
Weiter in Rn. 84
Zitat
ee) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus[...]
Welche besondere Beziehung hat es zwischen dem Rundfunk und dem Rundfunknichtnutzer? Logisch, keine.

Weiter in Rn. 84
Zitat
Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler; andernfalls wäre die Sonderbelastung der durch die Abgabe in Anspruch genommenen Gruppe schon mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Der Zweck des Rundfunkbeitrages ist die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; wäre der Rundfunkbeitrag vom materiellen Gehalt her also eine Sonderabgabe, dürfen nur jene damit belastet werden, die in einer besonderen Beziehung zum Rundfunk stehen. Aus der bloßen Wohnungsinhaberschaft läßt sich das schwerlich ableiten.

Im weiteren Wortlaut behandelt das BVerfG das materielle Wesen dieser Berufsausbildungsabgabe und kommt zur Überzeugung, daß es sich um eine Sonderabgabe handelte; in Rn. 112 wird diese Berufsausbildungsabgabe aber dennoch gekippt:

Rn. 112 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte jedoch nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil es jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält. Da der Bundesrat seine Zustimmung versagt hat, ist das Gesetz nach dem Grundgesetz nicht gültig zustande gekommen und deshalb nichtig.
Enthalten die Rundfunkstaatsverträge incl. deren Zustimmungsgesetze Vorschriften über Verwaltungsverfahren?

Benötigen landesrechtliche Gesetze der Zustimmung durch den Bundesrat, wenn sie Vorschriften über Verwaltungsverfahren enthalten? Ok, nö, gilt gemäß Rn.114 nur für Bundesgesetze, die die Länder in eigener Zuständigkeit ausführen.


BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe

Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1980 - 2 BvF 3/77 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055274.html


Anbei noch ein Dokument des Bundestages:

Verschiedene Fragestellungen zu Steuern und Sozialabgaben
https://www.bundestag.de/blob/474496/4c01d5458a94df821c403ce52c3d53df/wd-6-176-08-pdf-data.pdf


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g
  • Beiträge: 368
Also darf der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein.
Na, freilich. DARF KEINE!
Das Übel besteht darin, was es nicht sein darf und was es dennoch ist !

Ganz einfach: Es ist die totale Willkür.
Normalerweise ist es eine Gegenleistung für ein Leistungsangebot. Immer wieder wird betont, dass es nicht darauf ankäme, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist oder nicht. Und dennoch unterstellt man dieses als vorhanden.

Man verweist auf die Möglichkeit des Empfangs. Die Möglichkeit erfordert aber zwingend ein Gerät.

im RBStV steht : für die Wohnung.
Das ist absolut voraussetzungslos und eine Möglichkeit des Entkommens ist nicht gegeben.
Welche Möglichkeit hat der Nichtnutzer? Keine.

Damit ist es in dem Sinne eine Zwangs-Steuer auf die nackte Wohnung.
Es ist nicht einmal eine Rundfunksteuer und auch keine Inhabersteuer, sondern eine Eigentumssteuer, die dann der Inhaber, der dafür gar nicht zuständig ist, zu zahlen hat.

Schlicht und einfach: der totale Wahnsinn!


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  • Cry for Justice
Das ist absolut voraussetzungslos und eine Möglichkeit des Entkommens ist nicht gegeben.
Wäre denn bei einer echten Rundfunksteuer eine Möglichkeit des Entkommens gegeben?


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Schrei nach Gerechtigkeit

M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Wäre denn bei einer echten Rundfunksteuer eine Möglichkeit des Entkommens gegeben?

klare Antwort: Ja  :)


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