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Autor Thema: Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR  (Gelesen 21146 mal)

g
  • Beiträge: 74
Wenn der WDR einen Beitrag 12.2014  den er 2018 festsetzte  auf einen Widerspruch hin ausbucht
glaubt ihr der macht das freiwillig oder zum Spaß?

Wenn der HR Beiträge von 2013 Ende 2016 festsetzt und zustellen läßt       und Beiträge von 2014   Ende 2017 festsetzt und gerade noch am 30.12.17 mit gelbem Brief
zustellen läßt
glaubt Ihr das macht er weil er sonst nichts zu tun hat ?


Die sind einfach überfordert und wollen möglichst wenig in die Verjährung gehen lassen.  Aber vielleicht bezahlen ja auch manche verjährte Beiträge, aber eben nicht alle.


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H
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Die sind einfach überfordert und wollen möglichst wenig in die Verjährung gehen lassen.  Aber vielleicht bezahlen ja auch manche verjährte Beiträge, aber eben nicht alle.

Die Einrede der Verjährung muss vom Schuldner aktiv eingelegt werden.

Der Gläubiger hat also durchaus das Recht, auch verjährte Forderungen geltend zu machen, ja er kann sie sogar egrichtlich (versuchen) geltend zu machen.

Wenn der Schuldner sich aktiv auf die Verjährungseinrede beruft, dann erst muss der Gläubiger diese Einrede behandeln, nicht vorher.

Was meint ihr, wie wenige das wissen, und der Gläubiger verjährte Forerungen durchgesetzt bekommt....

Grüße
Adonis


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g
  • Beiträge: 74
Naja aber als Behörde sind die doch an Recht und Gesetz gebunden....

Wenn sich das rumspricht...

Wahrscheinlich hat nur jemand auf einen falschen Knopf gedrückt

(sonst hätten die bei mir endlich mal die Beiträge für 2015 festgesetzt
und nicht doppelt Beiträge festgesetzt)         ...aber jetzt ist es (leider?) zu spät......


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Was wäre denn mit fiktiven Festsetzungbescheiden von 01/2013 bis 12/2016 die bisher nicht gerichtlich vollstreckt wurden?
Diese fiktiven Bescheide wurden auch nicht mit gelbem Brief zugestellt.

Die wären doch eigentlich verjährt ( wenn man von 3 Jahren ausgeht ) ?



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Kommt darauf an ob und wann sie zugestellt wurden.

2016 dürfte noch festsetzbar sein bis Ende 2019.


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Muß richtig heißen

Kommt darauf an ob und wann sie zugegangen sind


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Sie wäre mit einfachem Brief ohne Nachweis zugestellt worden.

Festgesetzt wurden die Beiträge ja aber nicht vollstreckt.

Zudem fehlt der Nachweis des Zugangs.



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G
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Eine Hemmung der Verjährung setzt die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides voraus. Lässt sich das nicht nachweisen (z.B. durch eine Zustellungsurkunde oder durch eine Reaktion des Betroffenen oder dadurch, dass das Bestreiten des Betroffenen als unglaubwürdig eingestuft wird, weil es zu viele Bescheide betrifft, die verloren gegangen sein sollten), so ist von Verjährung auszugehen.

Die Hemmung (Unterbrechung) der Verjährung dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs-/Klageverfahrens.
Danach würde ich von einer 30 jährigen Verjährungsfrist für die Vollstreckung ausgehen. Das ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder z.B. meist in § 53 geregelt. Da die Vollstreckung der Bescheide nach Landesrecht erfolgen soll, wären m.E. auch diese Vorschriften anzuwenden, zumal sie mit den BGB-Vorschriften übereinstimmen.


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eine Aussetzung der Vollstreckung (weil die Bescheide sind ja wohl in der Welt) zunächst bei der Behörde, dann beim Gericht wäre hilfreich

Es müßte das Gericht die Vollstreckung aus den Bescheiden für unzulässig erklären soweit keine (wirksame) Zustellung erfolgt ist.

parallel
muß aber ab Kenntnis der Bescheide rechtzeitig ein Widerspruchsverfahren
mit der Einrede der Verjährung (soweit zutreffend)
und ggf. später  Klage durchgeführt werden...



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Eine Hemmung der Verjährung setzt die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides voraus....

Das ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder z.B. meist in § 53 geregelt. Da die Vollstreckung der Bescheide nach Landesrecht erfolgen soll, wären m.E. auch diese Vorschriften anzuwenden, zumal sie mit den BGB-Vorschriften übereinstimmen.

Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Feststellungsbescheide - Bescheide sind hier nirgends auch nur erwähnt....einzig ein Mahnbescheid kann hemmen.

VwVfG ist überhaupt nicht relevant, da der RBStV selbst bereits auf Verjährung nach BGB hinweist.
Die FORDERUNG verjährt nach BGB (3 Jahre) - ob die Forderung dabei nochmal per Festsetzungsbescheid wiederholt wird, ist dem Schuldrecht sowas von Wurscht s.o.


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Der RBStV geht aber anscheinend davon aus, dass mit Erlass eines Festsetzungsbescheides die Verjährung nicht weiterläuft.
Insofern ist ein Festsetzungsbescheid einem Mahnbescheid gleichzusetzen.

Sonst würde es keinen Sinn machen, wegen der Verjährung auf das BGB zu verweisen. Denn die übrigen Hemmungstatbestände spielen bei den Rundfunkbeiträgen ja keine Rolle.

Ohne Hemmung würden aber alle Beitragsansprüche verjähren, die innerhalb von 3 Jahren nicht "freiwillig" gezahlt wurden.
Das entspricht aber nicht der Intention der Länder, die den RBStV geschlossen haben.


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Meiner Ansicht nach ist nach drei Jahren Verjährung eingetreten. Denn der RBStV ist Landesrecht und enthält eine Spezialregelung zur Verjährung. Die Rundfunkanstalten haben ohnehin immer die Möglichkeit, zu vollstrecken. Wann der Festsetzungsbescheid erlassen wird, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle. Wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzen, haben sie nach Pech gehabt.


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Meiner Ansicht nach ist nach drei Jahren Verjährung eingetreten. Denn der RBStV ist Landesrecht und enthält eine Spezialregelung zur Verjährung. Die Rundfunkanstalten haben ohnehin immer die Möglichkeit, zu vollstrecken. Wann der Festsetzungsbescheid erlassen wird, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle. Wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzen, haben sie Pech gehabt.


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Ausgehend von einem anderen Faden kam mir folgende Idee:

Die Verwaltungsgerichte bügeln ja sämtliche Klagen wegen formaler Unzulänglichkeiten der Bescheide damit ab, daß der Anspruch auf Zahlung ja schon Kraft Gesetzes (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) besteht.

Das würde doch bedeuten, daß wenn ich es schaffe, die Forderung bis zum Abschluß des Kalenderjahres nicht zu bezahlen, alle Forderungen älter als 3 Jahre verjährt sind und die Einrede der Verjährung bei einer versuchten Vollstreckung die Sache für immer beendet?


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So verstehe ich das, aber sicher ist das nicht so einfach.

Wenn das so wäre dann wären die fiktiven Bescheide von Person S für die Jahre 2013 - 2015 verjährt ( für diese gibt es keinen vollstreckbaren Titel ).



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