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Autor Thema: Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR  (Gelesen 21066 mal)

g
  • Beiträge: 74
Person A bekommt eine Festsetzung vom Beitragsservice für einige Monate (aus dem Jahr 2014)  im Dezember 2018 !
Das ganze Jahr 2014 war bereits durch HR festgesetzt. (Widerspruchsverfahren läuft noch, ruhte)  Also teilweise doppelte Festsetzung !

Mittlerweile Ankündigung der Vollstreckungsabgabe an Kreiskasse (der doppelt festgesetzten Beträge) wenn nicht bis Ende Januar 19 bezahlt  .... trotz neuen Widerspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ?

Die Beiträge 2013 wurden pünktlich zum Jahresende 2016 und die Beiträge 2014 pünktlich zum Jahresende 2017 festgesetzt.
Beiträge 2015 wurden bislang gar nicht festgesetzt, dürfte wohl zu spät sein (vgl. § 7 IV RBStV) weil zum Jahresende Verjährung eingetreten sein dürfte.

War das ein Versehen oder sind die einfach überfordert? Ich habe den Eindruck, dass die 4 Wochen brauchen bis die erst mal merken, dass was eingegangen ist.
Ich kenne noch eine Person B wo die Beiträge für 2015 auch nicht mehr im Dez. 2018 festgesetzt wurden. (auch HR)  sondern verjährte Beträge im Januar 2019.
Ist das systematisch?  Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2019, 11:07 von Markus KA«

Lev

  • Beiträge: 331
@ G

- L geht davon aus, dass Person X in einem Widerspruchsverfahren ist (Vorverfahren).
(§ 68 VwGO) https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php


Die doppelte oder mehrfach-Festsetzung passier zu meist, da alle drei Monate festgesetzt werden soll. Für den Zahlungsverweigerer ist das vor allem verwirrend.

Weiter...
Zitat
Mittlerweile Ankündigung der Vollstreckungsabgabe an Kreiskasse (der doppelt festgesetzten Beträge) wenn nicht bis Ende Januar 19 bezahlt  .... trotz neuen Widerspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ?

___________________________________Die Theorie______________________________________________________________________________________

Wenn widersprochen wurde (hier im Dez. 2018), dann wurde das Vorverfahren somit erneut eröffnet (VwGO § 69). Wenn mit dem Einwand im Widerspruch auch der Rechtsschutz beantragt wurde, kann die Vollstreckungsbehörde i.d.R. nicht mehr Vollstrecken.  (Es seiden ein Richter / Gericht ordnet was anderes an. - Oder dieser Einwand wurde schon mal ausgeräumt.)

Zunächst mal sollte man unterscheiden, wer die Vollstreckung ankündigt. Sollte der BS dies ankündigen, muss man nicht reagieren, es seiden man möchte der Zahlung nun nachkommen.

Zuständig für die Vollstreckung ist i.d.R. die Vollstreckungsbehörde vor Ort (häufig die Stadtkasse). Wenn diese eine Vollstreckungsankündigung einleitet, obwohl das Vorverfahren noch nicht beendet wurde (also noch nicht unanfechtbar ist), dann fehlt es i.d.R. an der Voraussetzung auch Vollstrecken zu können.
Das Vorverfahren wird i.d.R. beendet mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids, plus der Frist und wenn daraufhin keine Klage erfolgte. (VwGO § 73 Abs. 3 und § 74)

__________________________________Nun die Praxis___________________________________________________________________________________

Wenn die Vollstreckungsbehörde vor Ort immer noch an der Vollstreckung festhält, (entgegen der o. g. Theorie), dann ist der einfachste Weg der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen; "dass entgegen der Auffassung der Vollstreckungsbehörde, dass Vorverfahren nicht geschlossen wurde. Der letzte Widerspruch (Einwand) wurde bisher nicht ausgeräumt."  Man fügt dann den letzten Festsetzungsbescheid mit Datum auf und wann widersprochen wurde, das sollte reichen.
Die Vollstreckungsbehörde würde dies wahrscheinlich dann dem Beitragsservice mitteilen und die Vollstreckung vorübergehend aussetzen. 
Bumerangeffekt:    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375

Im Fall, das schon eine Klage am Verwaltungsgericht bzgl. bearbeitet wird, besteht die Möglichkeit, wenn die Vollstreckungsbehörde immer noch auf Stur schaltet und an der Vollstreckung festhält, dies der Rechtsantragstelle (Rechtspfleger bzw. Urkundenbeamten) mitzuteilen. D.h. man geht am besten vor Ort (VG/Rechtsantragstelle), legt die Dokumente der drohenden Vollstreckungsankündigung vor und gibt zusätzlich den Hinweis, dass eine Klage bzgl. der Sache anhänglich ist. Danach bittet man um Abhilfe.

Wichtig: Ruhe bewahren und Schritt für Schritt!  :angel:

Das war es erstmal!   

Lev 

 P.S. Ich bitte die Rechtschreibung zu Entschuldigen (LRS)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch zum Thema Vollstreckungen in Hessen:
Vollstreckungsankündigung Main-Taunus-Kreis (MTK) > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23004.msg146835.html#msg146835
Vollstreckungsankündigung Kreis Offenbach / Main HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29458.msg184957.html#msg184957


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
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Was die Verjährung angeht: wann hat der HR denn von der Beitragspflicht erfahren?
Die 3-jährige Verjährung beginnt ja erst mit Kenntis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, ansonsten hätte man eine 10 jährige Verjährung.

Was die Doppelveranlagung für 2014 angeht:
Könnte man den neuen Bescheid auch als Abhilfebescheid ansehen? D.h. es werden nicht mehr für das ganze Jahr, sondern nur noch für einige Monate Beiträge verlangt? So etwas kann ja vorkommen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass für die restlichen Monate schon ein Mitbewohner gezahlt hat.



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woraus soll sich denn eine 10jährige Frist ergeben ?


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G
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Aus § 199 BGB

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also nach Absatz 1 erst am Schluss des Jahres, an dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

Ohne diese Kenntnis gilt nach Absatz 4 eine 10 jährige Frist ab Entstehung des Anspruchs (das müsste die Mitte des jeweiligen "Zahlquartals" sein).


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Das halte ich für abwegig.

Gem. § 7 IV RBStV  i.V.m. §  195 BGB gilt 3 Jahre ab Jahresende.

Wieso soll die Behörde nichts von der neuen Forderung wissen wenn Sie schon    seit 2013 festsetzt und vollstrecken will ?


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G
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Die in § 195 genannte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt aber erst am Ende des Jahres, in dem der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis genommen hat bzw. in dem grob fahrlässige Unkenntnis erstmals vorlag.

Bisher hast Du geschrieben, dass die Festsetzung für 2013 erst Ende 2016 erfolgt ist.  Wenn die "Kenntnisgewinnung" erst 2016 erfolgte, dann könnte die LRA noch bis Ende 2019 Festsetzungsbescheide verschicken.

Dass schon eine Festsetzung für 2013 erfolgt ist, besagt ja nicht, dass Kenntis bereits ab 2013 bestand.


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Z
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Mit dem ersten Meldedatenabgleich hatte der Beitragsservice Kenntnis von den gemeinschaftlich haftenden Zahlschafen, daß er diese Kenntnis aus Datenschutzgründen oder wegen Versagens der Zustellfirmen wieder verloren hat, liegt außerhalb des Einflußbereiches der potentiellen Schuldner (so hätte ich es auch dem Gericht bei Rückgriff auf die Einrede der Verjährung formuliert).
Also ist ein Widerspruch zu formulieren, der sich auf Einrede der Verjährung beruft. Nicht daß der Bescheid versehentlich doch noch rechtsgültig wird.
Alsdann könnte man den Sachverhalt noch im Gerichtsverfahren ausschlachten, mit dem Ziel, daß ein neuer Bescheid für den beklagten Zeitraum erstellt werden muß (keine Abänderung des bestehenden sondern Rücknahme und Neuausstellung, darauf sollte der Kläger bestehen) und sich dann auch hier auf die Verjährung eines Teilzeitraumes berufen, der eventuell den ganzen Verwaltungsakt ungültig macht...


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Wenn der Beitragsservice regelmäßig Mahnungen und Forderungsaufstellungen verschickt, dann hat er auch Kenntnis davon dass nicht bezahlt wurde.

Dann kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass er nichts davon wußte.

Im übrigen hat der Beitragszahler gar keinen Einfluß darauf.

Deshalb gehe ich grundsätzlich von einer dreijährigen Verjährungsfrist (ab Jahresende) aus......


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s
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Also wenn

§199 BGB in Rundfunksachen Anwendung finden sollte dann muss auch der Begriff "Gläubiger" nach BGB gelten

dann sind wir recht schnell bei

§241 BGB, welches die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnis begründet und dann sind wir auch ratz fatz wieder bei

§241a BGB Unbestellte Leistung

Also entweder 3 Jahre ab Jahresende oder gern auch nach §199 BGB, was am Ende auf eine unbestellte Leistung hinausläuft.

Grundsätzlich sollte sich der BGH oder irgend ein anderes unserer hohen Gerichte vielleicht mal Gedanken darüber machen, ob jetzt Zivilrecht oder Verwaltungsrecht gelten soll.


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N
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Aus eigener Erfahrung mit dem WDR:

In 2015 wurden Beiträge von 01.2013 bis 11.2014 festgesetzt.
Im November 2018 wurden Beiträge von 12.2014 bis 08.2018 festgesetzt.

Ich habe dem zweiten Festsetzungsbescheid widersprochen. Für den Beitrag 12.2014 habe ich Einrede der Verjährung erhoben.
Zumindest in diesem Punkt wurde dem Widerspruch stattgegeben und die 17,98 € Monatsbeitrag für Dezember 2014 ausgebucht.

Wenn die Adresse dem Beitragsservice bekannt ist, und das sollte sie ja durch den Meldedatenabgleich sein, ist die Einrede der Verjährung mit dem Verweis auf die §§ 95 und 195 BGB erfolgversprechend.

Man könnte dies so formulieren und per Fax verschicken:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen die im Festsetzungsbescheid vom XX.XX.201X (mir zugegangen am TT.MM.201J) festgesetzten Beitragsforderungen vom TT.MM.201J bis zum TT.MM.201J in Höhe von EUR XXX,XX die Einrede der Verjährung und beantrage die Aussetzung der Vollziehung der zuvor genannten Beitragsforderung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zu einer abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung.

Gemäß § 7 Abs. 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Laut § 95 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
Mit Ihrem Schreiben vom TT.MM.201J haben Sie mir die Anmeldung meiner Wohnung bestätigt und die Beitragsnummer mitgeteilt.
Damit sind Beitragsforderungen vom TT.MM.201J bis zum TT.MM.201J, die nicht bis zum TT.MM.201J festgesetzt wurden, verjährt.

Sofern Sie die Rechtsauffassung vertreten, dass das Schriftformerfordernis durch den Versand des Widerspruchs per Telefax nicht gewahrt ist, verweise ich hierzu auf 2 Entscheidungen des VG Minden verweisen, das in diesem Punkt bereits eindeutig entschieden hat. Es handelt sich dabei um das Urteil vom 27.11.2013 – Az. 11 K 2182/13 und um den Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 – Az. 11 K 2564/14.

- Keine Rechtsberatung! -


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  • Zuordnungsnummer
Ich begreife es nicht.
Mein Verständnis ist, dass ein Festsetzungsbescheid innerhalb von 3 Jahren zugestellt werden sollte, ansonsten ist die Forderung verjährt.
Geht das ganze dann weiter, Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Ablehnung des Widerspruchs durch die „ Anstalt des Öffentlichen Rechts“, Verhandlung vor Gericht mit negativen Ausgang für den Kläger.
Gericht urteilt, die Forderungen der Anstalt des Öffentlichen Rechts sind korekt, dann

dann hat  die „Anstalt des Öffentlichen Rechts“ die Möglichkeit die Forderung einzutreiben für 30 Jashre. Ist das so richtg?



 


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

N
  • Beiträge: 7
@Zaubernuss: Ganz grob: Ja, das ist so korrekt.
Bitte aber noch den Beginn der Verjährungsfrist beachten (§ 199 Abs. 1 BGB) der da lautet:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nr. 2 sollte durch den Meldedatenabgleich gegeben sein. Idealerweise liegt Ihnen noch die Anmeldebestätigung des Beitragsservice oder Zahlungsaufforderungen aus 2013 vor, mit denen sich die Kenntnis des BS von der "Beitragspflicht" nachweisen lässt.

Zusammengefasst heißt es also:
Werden jetzt noch Beiträge für Beitragszeiträme festgesetzt, die länger als 3 Jahre (gerechnet ab Jahresende) zurückliegen, kann hiergegen die Einrede der Verjährung erhoben werden.
Verjährung tritt nicht automatisch ein, die Einrede der Verjährung ist dazu unbedingt erforderlich.
Sind Beiträge hingegen bereits mit einem Festsetzungsbescheid (=vollstreckbarer Titel) festgesetzt worden, greift die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB nicht mehr.


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G
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Ich würde zunächst sagen, dass die Verjährung während eines laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren gehemmt ist, d.h. der entsprechende Zeitraum wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

In § 212 BGB ist der Neubeginn der Verjährung geregelt.  Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Die Frage ist, ob mit einem Vollstreckungsversuch oder einer tatsächlich durchgeführten Vollstreckung die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist neu beginnt, oder ob die weiter oben zitierte Vorschrift zur Anwendung kommt, dass nach einer bestandskräftigen Feststellung durch Gerichtsurteil oder nicht mehr anfechtbaren Feststellungsbescheid die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.


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