@ G
- L geht davon aus, dass Person X in einem Widerspruchsverfahren ist (Vorverfahren).
(§ 68 VwGO) https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.phpDie doppelte oder mehrfach-Festsetzung passier zu meist, da alle drei Monate festgesetzt werden soll. Für den Zahlungsverweigerer ist das vor allem verwirrend.
Weiter...Mittlerweile Ankündigung der Vollstreckungsabgabe an Kreiskasse (der doppelt festgesetzten Beträge) wenn nicht bis Ende Januar 19 bezahlt .... trotz neuen Widerspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ?
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Die Theorie______________________________________________________________________________________
Wenn widersprochen wurde (hier im Dez. 2018), dann wurde das Vorverfahren somit erneut eröffnet (VwGO § 69). Wenn mit dem Einwand im Widerspruch auch der Rechtsschutz beantragt wurde, kann die Vollstreckungsbehörde i.d.R. nicht mehr Vollstrecken.
(Es seiden ein Richter / Gericht ordnet was anderes an. - Oder dieser Einwand wurde schon mal ausgeräumt.)Zunächst mal sollte man unterscheiden, wer die Vollstreckung ankündigt. Sollte der BS dies ankündigen, muss man nicht reagieren, es seiden man möchte der Zahlung nun nachkommen.
Zuständig für die Vollstreckung ist i.d.R. die Vollstreckungsbehörde vor Ort (häufig die Stadtkasse). Wenn diese eine Vollstreckungsankündigung einleitet,
obwohl das Vorverfahren noch nicht beendet wurde (also noch nicht unanfechtbar ist), dann fehlt es i.d.R. an der Voraussetzung auch Vollstrecken zu können.
Das Vorverfahren wird i.d.R. beendet mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids, plus der Frist und wenn daraufhin keine Klage erfolgte. (VwGO § 73 Abs. 3 und § 74)__________________________________
Nun die Praxis___________________________________________________________________________________
Wenn die Vollstreckungsbehörde vor Ort immer noch an der Vollstreckung festhält, (entgegen der o. g. Theorie), dann ist der einfachste Weg der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
"dass entgegen der Auffassung der Vollstreckungsbehörde, dass Vorverfahren nicht geschlossen wurde. Der letzte Widerspruch (Einwand) wurde bisher nicht ausgeräumt." Man fügt dann den letzten Festsetzungsbescheid mit Datum auf und wann widersprochen wurde, das sollte reichen.
Die Vollstreckungsbehörde würde dies wahrscheinlich dann dem Beitragsservice mitteilen und die Vollstreckung vorübergehend aussetzen.
Bumerangeffekt: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375Im Fall, das schon eine Klage am Verwaltungsgericht bzgl. bearbeitet wird, besteht die Möglichkeit, wenn die Vollstreckungsbehörde immer noch auf Stur schaltet und an der Vollstreckung festhält, dies der Rechtsantragstelle (Rechtspfleger bzw. Urkundenbeamten) mitzuteilen. D.h. man geht am besten vor Ort (VG/Rechtsantragstelle), legt die Dokumente der drohenden Vollstreckungsankündigung vor und gibt zusätzlich den Hinweis, dass eine Klage bzgl. der Sache anhänglich ist. Danach bittet man um Abhilfe.
Wichtig: Ruhe bewahren und Schritt für Schritt!
Das war es erstmal!
Lev
P.S. Ich bitte die Rechtschreibung zu Entschuldigen (LRS)