Also untersuchen wir doch mal den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV auf eine etwas andere Art als bisher:
Ansatz: Laut Artikel 2 GG wird für uns Menschen (jedermann) ein Schutzbereich gebildet, aus welchem heraus uns Rechte und Pflichten erwachsen. In dieses Recht kann mit Hilfe von Schranken eingegriffen werden, deren Wirkungen wiederum von Schranken-Schranken begrenzt werden. Die absolute Schranke-Schranke ist der Artikel 19 Abs.2, es ist die Wesenheit eines Grundrechts, welche durch eine Schranke nicht weiter eingeschränkt werden kann. Ein Gesetzes-Zustand (z.B. von Art. 2) wie „die Rechte sind gegenüber den Pflichten vollständig eingeschränkt“ könnte es also nicht geben.
Klingelt es?
Was sagt nun der RBStV zu den uns auferlegten Pflichten und zugestandenen Rechten?
Die den Artikel 2 Abs. 2 (Handlungsfreiheit) einschränkende Pflicht kann anch RBStV sein:
§2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§7 (1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat
Dass man hier über die Inhaberschaft einer Wohnung zum Zahlungspflichtigen für eine andere Sache als dem Wohnen gemacht wird, wollen wir hier ausdrücklich nicht beleuchten!
Halten wir also fest: Wir haben eine Zahlungs
verpflichtung auferlegt bekommen
Die durch den Artikel 2 gewährten Rechte sollen laut RBStV sein:
!! Fehlanzeige !! Es gibt überhaupt keine Rechte, welche einem aus dem RBStV erwachsen.
Keine Handlungsfreiheit wie z.B. „Ich nutze nicht also zahle ich nicht“, kein Recht auf Mitbestimmung, kein Recht auf Befreiung aus Gewissensgründen, einfach gar nichts! Man möge einwenden, dass man sich über Hartz IV befreien lassen kann, aber das ist lt. Meinung des Autors definitiv kein Bestandteil der Handlungsfreiheit oder Privatautonomie.
Gehen wir mal für einen Moment davon, dieser Zustand wäre legitim, dann besteht aus Sicht des einzelnen Rechtssubjekts keine Möglichkeit mehr, seine Privatautonomie, Willen oder Handlungsfreiheit hinsichtlich einer anderen Entscheidung auszuüben. Die ausschließliche Verpflichtung ohne Recht auf Ausübung der Privatautonomie verletzt nach Art. 19 abs. 2 den Wesensgehalt von Art. 2 Abs. 2.
Das ist doch aktuell der von uns (Rechtssubjekten) empfundene Unrechtszustand, oder?Haben wir die Verletzung erkannt, kann eine konkrete Frage gestellt werden:
Darf die Landes-Erhebungsgrundlage RBStV den Schutzbereich des einzelnen, welcher eine sehr weite und allgemeine Freiheitsverfügung beinhaltet, bis zum Verlust des Wesensgehalts einschränken?
Dies wurde bisher
noch nirgends verhandelt, lediglich das BVerwG in Leipzig hat mit einer „Umschiffung des heißen Breis“ angeführt:
„Die Beitragspflicht nach §S 2 ff: RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."
BVerwG vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 / 7.15 (RN: 11) (In beiden Urteilen steht das gleiche)
Diese Verletzung des Subjektivrechts auf Handlungsfreiheit wurde zum ersten mal in der letzten Woche beim VG Gelsenkirchen angeführt. Mal sehen, was im Urteil dazu steht (wenn überhaupt)
Ganz besonderer Dank gilt User LEV für seine „Hail Mary“, welche ich hier versucht habe zu adaptieren.
Ich bitte um gaaanz enge Diskussion am Thema … ohne Exkurs zum EU-Recht oder zu vom BVerfG bereits „totgeschlagenen“ Themen.