Es hat eine weitere Entscheidung des EuGH, die sich mit dieser Thematik befasst, den urheberrechtlichen Bereich der Medien betrifft und erheblich tiefer in die Basis eines internationalen Grundrechts vordringt.
Bei internationalen Grundrechten, wie sie bspw. auch in der EMRK fixiert sind, ist der Rahmen zu beachten, auf dessen Basis die Grundrechte entstanden sind, und das ist zuerst einmal das internationale Vertragsrecht.
Für die EMRK und alle anderen internationalen Grundrechte bewirkt das die Einhaltepflicht des internationalen Vertragsrechts, da alle internationalen Grundrechte per Vertrag zwischen Staaten geschaffen worden sind.
Basis für Verträge ist das
Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29503.0.htmlUnd nun kommt der EuGH zu Wort:
Rechtssache C-265/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=22835966Der Begriff "Wesensgehalt" findet sich dabei leider nur zu Beginn
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Benutzung von Tonträgern in der Union – Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung, die auf sie und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird – Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige – Vertrag über Darbietungen und Tonträger – Art. 4 und 15 – Von Drittstaaten notifizierte Vorbehalte – Einschränkungen des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung, die sich in der Union für Drittstaatsangehörige aufgrund der Gegenseitigkeit aus diesen Vorbehalten ergeben können – Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums – Erfordernis, dass jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des Grundrechts achten und verhältnismäßig sein muss – Aufteilung der Zuständigkeiten für solche Einschränkungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten – Aufteilung der Zuständigkeiten in den Beziehungen zu Drittstaaten – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Union“
Es geht in dieser Entscheidung also um den Wesensgehalt des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums, und dazu führt der EuGH eben als Rechtsgrundlage aus:
Rechtlicher Rahmen
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Rom-Abkommen
WPPT
Richtlinie 2006/115
In dieser Reihenfolge findet die rechtliche Würdigung für diesen Sachverhalt statt, um defaktisch die Tragweite des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu ermitteln.
Ab Rn. 45 findet sich dann die Antwort des EuGH zu den ihm vorgelegten Fragen:
Rn. 46Die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der Regelung, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, vom 22. September 2011, Bud?jovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 29, und vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47).
Rn. 47Entsprechend hat der Gerichtshof zu den Richtlinien im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nicht zusteht, darin enthaltene Begriffe, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, z. B. „öffentlich“ und „angemessene Vergütung“, zu definieren (Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 24, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 25 und 26).
Rn. 62Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und deren Ziele (siehe oben, Rn. 50) sowie der sich aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergebende Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den anderen Kategorien von Sekundärrechtsakten (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50), Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2014, Z, C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 72). Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 28 bis 30), verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung sowohl den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Union besitzen, als auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen, zuzuerkennen.
Weiter wird ausgeführt, daß dieses internationale Vertrags-Grundrecht geht zwar vor geht, aber nur gegenüber Personen, deren Staat Vertragspartner dieses internationalen Vertragswerkes ist, mit dem das einzuhaltende Grundrechte definiert wird.; siehe dafür Rn. 79ff der Entscheidung.
Nachtrag aus einem aktuellen Schlußantrag:
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 17. Dezember 2020(1)
Rechtssache C-896/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=wesensgehalt&docid=235729&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22840155#ctx1Rn. 72[...] weil „das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt“(46).
Der Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren ist mißachtet, wenn der Richter nicht tatsächlich unabhängig ist.
Hierzu hat es noch keine Entscheidung; hat es diese, könnte sie eine erhebliche Tragweite innehaben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;