Autor Thema: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden  (Gelesen 76554 mal)

Offline Zasz

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #60 am: 28. Dezember 2011, 19:20 »
Wäre bei denen die "vollstreckungsbehörde" zuständig? http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsbeh%C3%B6rde

Im Gegensatz zu privatrechtlichen Forderungen wird bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in den meisten Bundesländern nicht der Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht tätig, sondern die Vollstreckungsbehörde.


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« Letzte Änderung: 28. Dezember 2011, 19:24 von Zasz »
<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
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<Sekalthan> Deutschland: Politiker

Offline Speedy

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #61 am: 28. Dezember 2011, 21:24 »
Die Vollstreckungsbehörde kann sein:

1. Gerichtsvollzieher vom Amtsgericht
2. Gerichtsvollzieher der Stadt oder Gemeinde
3. Vollzieher vom Zoll (Berlin?)
4. Vollzieher vom Finanzamt

Der Fantasie sind da kaum Grenzen gesetzt.


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Offline Zasz

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #62 am: 28. Dezember 2011, 21:46 »
Also die rundfunkanstalt oder die gez beziehen sich immer auf landesrecht, öffentliches recht, rundfunkvertrag aber bei dieser sache wird dann eine andere partei hinzugezogen, vollzieher obiger liste.

Was macht man eigentlich wenn ein solcher vor der tür steht? In dem video von heute wird darauf hingewiesen dass ohne unterschrift eines richters kein zutritt zur wohnung gewährt werden darf noch darf die polizei nachhelfen da ja keine gefahr besteht. Stimmt das so?


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Offline Speedy

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #63 am: 28. Dezember 2011, 23:24 »


Was macht man eigentlich wenn ein solcher vor der tür steht? In dem video von heute wird darauf hingewiesen dass ohne unterschrift eines richters kein zutritt zur wohnung gewährt werden darf noch darf die polizei nachhelfen da ja keine gefahr besteht. Stimmt das so?

Der Haftbefehl ist doch bereits ausgestellt. Ist genauso wie bei einem Vollstreckungsbescheid z.B., der wird auf Antrag des Gläubigers "blanko ausgestellt" und die Plausibilität vom Richter nicht geprüft.

Die Formvorschriften finden sich irgendwo in der ZPO §122 ff. Eine "Unterschrift" wird m. W. nicht explizit gefordert. Das einzige Kriterium ist die "Ausstellung des Haftbefehls durch einen Richter".
Da gab es schon Ärger wenn eine Unterschrift fehlte und die nicht vorhandene Unterschrift beglaubigt wurde ....

Nun, würde ein Gerichtsvollzieher bei mir vor der Türe stehen dann würde ich ihn freundlich aber bestimmt nach dem näheren Grund seines Kommens befragen und ihm die mögliche Unrechtmäßigkeit des Ansinnens der GEZ erläutern.

Mit den meisten Menschen kann man sich auf einer passenden kommunikativen Ebene treffen und versuchen das Problem aus der Welt zu schaffen.

Zitat
Also die rundfunkanstalt oder die gez beziehen sich immer auf landesrecht, öffentliches recht, rundfunkvertrag aber bei dieser sache wird dann eine andere partei hinzugezogen, vollzieher obiger liste.

Gerichtsvollzieher (Organe der Rechtspflege) und Vollziehungsbeamte sind immer im Bereich des öffentlichen Rechts tätig. Das können Landesbeamte (Stadt, Gemeinde), aber auch Bundesbeamte (Zoll) sein.


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Offline Viktor7

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #64 am: 29. Dezember 2011, 11:32 »
Das ist doch keine privatrechtliche Verpflichtung.

Sondern öffentlich-rechtliche Forderungen und die Beugehaft nach § 284 Abgabenordnung.

Bitte haltet öffentliches Recht und Privatrecht auseinander.

Hallo Thomas,

bist Du der Meinung, dass öffentliches Recht insoweit Vorrang hat, dass nicht mal das Recht eine wirksame Beschwerde lt.

Zitat
Artikel 13 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

wegen der Verletzung des 

Zitat
...
Zusatzartikel 4 (EMRK) - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
...
http://www.staatsvertraege.de/emrk.htm#p11


einem verwehrt bleibt? Irgendwie sträuben sich bei mir die Nackenhaare.

schöne Grüße
Viktor


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« Letzte Änderung: 29. Dezember 2011, 11:36 von Viktor7 »

Lohengrin

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #65 am: 29. Dezember 2011, 13:28 »
wegen der Verletzung des 

Zitat
...
Zusatzartikel 4 (EMRK) - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
...
http://www.staatsvertraege.de/emrk.htm#p11


einem verwehrt bleibt? Irgendwie sträuben sich bei mir die Nackenhaare.
Juristen begründen so: Die vertragliche Verpflichtung ist dem Delinquenten ohne dessen Zustimmung aufs Auge gedrückt worden, und weil es auch die passenden Gesetze gibt, wird ihm die Freiheit nicht 'alleine deshalb' entzogen.
Das ist der gleiche Quatsch wie "Niemand darf wegen seiner Abstammung bevorzugt oder benachteiligt werden." zu schreiben, aber dann Leute aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, welche aufgrund von Abstammung erteilt wird, unterschiedlich zu behandeln.

Da sträuben sich bei mir nicht die Nackenhaare, sondern ich weiß, dass ich hier auf dem WRONG PLANET bin.


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Offline Viktor7

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #66 am: 29. Dezember 2011, 14:50 »
Zitat
Art 3 GG

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Und hier die passende Bevorzugung im Staatsvertragsentwurf:
Zitat
Staatsvertragsentwurf - § 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

(9)
Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten für eine Betriebsstätte
1. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Landesmedienanstalten oder der nach
Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter,
2. eines ausländischen Staates, die als diplomatische Vertretung genutzt wird (Botschaft, Konsulat)


@Lohengrin
Zitat
Sehr geehrter Herr AbGEZockt,

In der Zwangsvollstreckungssache Gebühreneinzugszentrale Köln gegen Sie hat das Amtsgericht H A F T B E F E H L  zur Vollstreckung einer bis zu 6-monatigen Beugehaft gegen Sie erlassen.

Ich geben Ihnen hiermit letztmalig Gelegenheit, freiwillig am

Mittwoch, 29. Dezember 2011, 11:00 Uhr
….

unterschrieben?/ nicht unterschrieben?


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« Letzte Änderung: 29. Dezember 2011, 14:52 von Viktor7 »

Offline Zasz

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #67 am: 29. Dezember 2011, 15:07 »
Zitat
oder der nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter,
Hmm. Denkt ihr was ich auch denke?


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Lohengrin

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #68 am: 29. Dezember 2011, 15:21 »
Zitat
Art 3 GG

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Warum darf jemand wegen seiner Behinderung bevorzugt werden?
Und wieso konnte der Artikel 3 am 15. November 1994 trotz Ewigkeitsklausel verändert werden?

Weitere Diskussionen darüber sind für die Katze.
@Lohengrin
Zitat
Sehr geehrter Herr AbGEZockt,

In der Zwangsvollstreckungssache Gebühreneinzugszentrale Köln gegen Sie hat das Amtsgericht H A F T B E F E H L  zur Vollstreckung einer bis zu 6-monatigen Beugehaft gegen Sie erlassen.

Ich geben Ihnen hiermit letztmalig Gelegenheit, freiwillig am

Mittwoch, 29. Dezember 2011, 11:00 Uhr
….

unterschrieben?/ nicht unterschrieben?
Natürlich nicht.


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Offline Viktor7

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #69 am: 29. Dezember 2011, 15:24 »
Zitat
oder der nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter,
Hmm. Denkt ihr was ich auch denke?
Rate mal wer úber die Genehmigung entscheidet.


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Offline Zasz

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« Antwort #70 am: 29. Dezember 2011, 15:25 »
Bei privatsendern? ÖR??? Wtf?


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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #71 am: 29. Dezember 2011, 15:37 »
Bei privatsendern? ÖR??? Wtf?
Die Privatsender könnten das Volk aufwiegeln. Darauf müssen die ÖR Rücksicht nehmen.


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Offline Speedy

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #72 am: 30. Dezember 2011, 07:46 »
@Viktor: Das ist keine Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung.

Ihr drückt Euch in Eurer Argumentation immer um die Abgabenordnung, da gibt es nur öffentlich-rechtliche Abgaben .... und die Rundfunkgebühren sind dem Wesen nach öffentlich-rechtliche Abgaben.

Außerdem soll er nicht in Haft weil er nicht zahlen will (das darf man ja noch), sondern weil er die Abgabe der EV verweigert (das darf man eben nicht).


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Offline Viktor7

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #73 am: 30. Dezember 2011, 10:17 »
@Thomas,

Danke für deine Hinweise.

Schöne Grüße
Viktor


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Offline Viktor7

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Re: Haftbefehl wegen 243 Euro GEZ-Schulden
« Antwort #74 am: 30. Dezember 2011, 17:32 »
Zitat
oder der nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter,
Hmm. Denkt ihr was ich auch denke?
Für nicht bundesweiten privaten Rundfunk sind die Landesmedienanstalten der Länder zuständig.

Siehe § 20 RStV http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/20-rstv-zulassung


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