Die Datenübermittlung ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erlaubt.
Letztlich "Nö", denn schon der §-Titel spricht dagegen.
§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.htmlUnd dann hat es ja immer noch:
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.htmlund der Querverweis zu den Themen:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschafthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.htmlRe: Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg180950.html#msg180950@muuhhhlli
Wenn der Stammsatz einer Beitragsnummer vorhanden ist und einmal Bankdaten erfasst wurden, wird niemand selektiv diese Bankdaten bei der GEZ jemals löschen. Das ist aber sicher bei anderen Verwaltungsbehörden ebenso. Davon gehe ich ganz sicher aus.
Die Praxis ist die eine Seite, die andere ist das vom zuständigen Gesetzgeber gesetzte Recht.
Die alleinige Befugnis zur Rechtsetzung zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes liegt auf Seite der Europäischen Union, und im Wirtschaftsleben spielt der Datenschutz eine immense Rolle, wie wir sicherlich alle wissen. Deswegen ist auch die neue EU-Datenschutz-Bestimmung keine Richtlinie, sondern eine "alle mit der Datenverarbeitung befassten Stellen" unmittelbar bindende Verordnung.
@alle
Da merken so einige nicht, daß dem Rest von Europa der überbordende dt. ÖRR auf die Nerven geht; auch, weil dem ÖRR der anderen europäischen Länder kaum eine realistische Chance gelassen wird, am europäischen Binnenmarkt hinreichend teilzunehmen. (Relevant für Kabelfernsehen und so.)
Es wird künftig allen Ländern der Europäischen Union die Pflicht auferlegt, zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes alle Rundfunksender aller Länder der Europäischen Union ins eigene Rundfunknetz einzuspeisen, damit jedem Rundfunknutzer stets eine Auswahl der Sender seiner Wahl eines EU-Landes seiner Wahl zur Verfügung steht.
Darüberhinaus wird es seitens der Europäischen Union unterstützt, immer zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes, wenn ein EU-Mitglied den Rundfunk seines Landes in allen Sprachen, die in der Europäischen Union Amtssprachen sind, den EU-Bürgern in ihrer jeweiligen Sprache zur Verfügung stellen möchte.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;