Selbst wenn eine fiktive Person behauptet:
Das ist nur keine Behauptung; lies Dich doch einfach in diese EuGH-Entscheidung ein.
Dann muss dem user dieses Forums, der mit klarem Verstand ausgeprägt ist, aufleuchten, dass werter user @pinguin keine Gerichtsurteile akzeptiert.
Wer ist es, der keine Gerichtsurteile akzeptiert? Wer ist es denn, der sich über BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30 zur Einhaltepflicht der EMRK hinwegsetzt? Bin ich das, oder sind es nicht eher die Gerichte und Behörden?
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
All jene, die sich über Grundrechte hinwegsetzen, obwohl sie diese, bspw. von Amts wegen, einzuhalten haben.
Die LRA ist mein Gegner jedenfalls nicht; man kann nämlich nicht sinnvoll jemanden haftbar machen, der sich in eigener Sache auf das gleiche Recht stützen darf. Haftbar ist jener, der Recht unparteiisch zu gewährleisten hat, dieses aber parteiisch und einseitig praktiziert.
Was meinst Du, warum ausgerechnet in 2010 die EMRK erneut im Bundesgesetzblatt publiziert worden ist? Ein Fingerzeig seitens der Bundesregierung, daß die Länder bei ihrer in 2010 begonnenen, bzw. da bereits andauernden Rundfunkfinanzierungsneugestaltung nicht völlig frei in der Ausgestaltung sind.
Was meinst Du, warum alleine eine Schickschuld seitens des Gesetzgebers definiert worden ist und weder ein Holrecht durch die LRA noch eine Direktanmeldung durch die LRA verankert worden sind?
Ganz genau aus dem Grund, weil es dem Staat gemäß Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), verwehrt ist, in die Meinungs- und Informationsfreiheit all jener Personen einzugreifen, die sich gemäß Art. 34 EMRK, (Bundesrecht), auf die EMRK, (Bundesrecht), stützen dürfen und es hierzu bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hat, siehe eben jene BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30, wonach es zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 GG gehört, die EMRK, (weil Bundesrecht), einzuhalten.
Nehmen wir als Fallkonstellation, daß Du Dich selbst für Rundfunk als Dein Informationsmedium entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld, die quasi beinhaltet, eine in Anspruch genommene Dienstleistung zu finanzieren, würde hier keinen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch nicht in Art. 2 GG, weil Du Dich für Rundfunk entschieden hast und es nur rechtens sein kann, diesen dann auch zu bezahlen.
Nehmen wir hier als Fallkonstellation, daß Du Dich nicht für Rundfunk als Dein Informationsmedium entschieden hast; die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definierte Schickschuld würde hier bedeuten, eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung finanzieren zu müssen. Hier würde es freilich einen Eingriff in Art. 10 EMRK darstellen und auch Art. 2 GG berühren, wenn Dich der Staat dazu nötigen würde, den Rundfunk zu finanzieren, weil Dir diese Mittel dann garantiert für Medien Deiner Wahl fehlen und insofern Deine Handlungsfreiheit beeinträchtigt ist.
Wenn sich Dein VG über die EMRK, (Bundesrecht), hinwegsetzt, handelt es außerhalb der bundesrepublikanisch verankerten Bindung an Recht und Gesetz, (Art. 20 GG), und damit insgesamt außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)
Und, nein, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht dem Grundgesetz nicht entgegen, wie neuerlich vom BVerfG entschieden worden ist; dem Grundgesetz steht allerdings entgegen, wenn die EMRK, (Bundesrecht), nicht eingehalten wird.
Die Behörden und Gerichte der Länder wie des Bundes sind verpflichtet, bei all ihrem Tun stets einen konventionsgemäßen Zustand zu gewährleisten. (BVerfG - 2 BvR 1481/04)
Und nun frage ich Dich und alle anderen User allen Ernstes, was daran konventionsgemäß sein soll, wenn ein Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung des Rundfunks herangezogen wird?
Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"
Der Part mit rundfunknutzenden Geringverdienern, die von der Zahlung des Rundfunkbeitrages eigentlich allesamt befreit gehören, ist noch mal ein ganz anderer und gehört hier nicht behandelt.