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Autor Thema: Teilzahlung vereinbart, nun Gesamtzahlung gefordert, Drohung mit Haftbefehl  (Gelesen 11896 mal)

G
  • Beiträge: 325
Da der Gläubiger auch einer Teil/Ratenzahlung zugestimmt hat,
Wie sieht denn diese Zustimmung genau aus?
Hat der Gläubiger einem konkreten Teilzahlungsplan zugestimmt und wurde dieser Plan durch die Zahlung der Rate eingehalten?


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D
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  • Beiträge: 1.452
In Ergänzung zu obigen Beitrag:
... Schreiben die eine Vermögensauskunft ankündigen, sehen überlicherweise anders aus und erwähnen eine ggf. anstehende Vermögensauskunft ausdrücklich. Siehe z.B.: ...

hier ein Schreiben vom GV aus dem Fall, indem eine Vermögensauskunft angekündigt wird:



Thread: Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg79256.html#msg79256


Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob in diesem Fall tatsächlich ein Haftbefehl beantragt werden würde oder lediglich eine Drohkulisse aufgebaut wird? Zum einen aufgrund der relativ "geringen" noch offenen Summe sowie der bereits getätigten (Teil-) Zahlungen. Sollte tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt werden, könnte sich dieser wohl durch Zahlung des angeforderten Betrages erledigen.

Bei der Wahrnehmung des Termins könnte ein vertrauensvoller Zeuge sinnvoll sein. Auch um ggf. auf Unerwartetes reagieren zu können und ggf. öffentlich zu machen.

Im Vorfeld könnte, beim GV, auch in Erfahrung gebracht werde, was trotzt wohl geleisteter Ratenzahlungen der Grund für das Schreiben ist. Siehe auch vorherigen Beitrag von "GesamtSchuldner"

... Hat der Gläubiger einem konkreten Teilzahlungsplan zugestimmt und wurde dieser Plan durch die Zahlung der Rate eingehalten?


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.239
Würde hier aber nicht Schritt 2 vor Schritt 1 gemacht?

Die ersuchte Stelle hat von Amts wegen zu ermitteln, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen; darüber hat es doch eine auch im Forum schon bekannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes? BFH VII B 151/85; Jau, siehe hier:

Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Wieso sollte es also bei einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 + Rn. 29), nicht eines gerichtlichen Titels bedürfen, den alle Unternehmen erwirken müssen, die finanzielle Forderungen gegenüber "zahlungsunwilligen" "Schuldnern" haben?

Zumal neben dem BGH alleine die Landgerichte befugt sind, gerichtlich Streitereien zu klären: siehe §87ff GWB.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Dezember 2018, 15:35 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Generell sollte man bei solchen Androhungen auch auf den Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verweisen, der da lautet:
Zitat

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verbot-der-schuldhaft-9396/

Solche Schreiben bitte auch im Rahmen der Beschwerdeaktion bei Amnesty International nach London senden:
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

Lev

  • Beiträge: 331
@ art18GG

Zitat
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Zitat
...
Andererseits ist die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 gewählte Formulierung “allein deshalb, weil er nicht in der Lage ist” für die Auslegung des Artikels von besonderer Bedeutung. Aus ihnen ergibt sich, dass das Verbot der Freiheitsentziehung eben gerade nicht für alle Fälle gilt, in denen der Schuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung schuldhaft herbeigeführt hat oder herbeizuführen beabsichtigt. Insbesondere wird hierdurch die Zulässigkeit von Freiheitsstrafen für Betrug, Untreue, Unterschlagung u. ä. sowie des persönlichen Sicherheitsarrestes (§§ 918, 933 ZPO) nicht beeinträchtigt. Die Haft zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) sowie zur Erzwingung einer Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) wird durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention nicht betroffen, weil der Schuldner in diesen Fällen in der Lage ist, durch sein Verhalten die Freiheitsentziehung abzuwenden.

https://www.menschenrechtskonvention.eu/verbot-der-schuldhaft-9396/



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C
  • Beiträge: 70
Ich weiß nicht ob es stimmt, aber ich hatte mal gelesen, das eine Vermögensauskunft, eine Anerkennung der Schuld beinhaltet, d.h. wenn man die Vermögensauskunft abgibt, erkennt man die Schuld an.

Es wäre also theoretisch nicht möglich, nur durch sein verhalten den Freiheitsentzug abzuwenden, oder irre ich mich dort jetzt total?



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Lev

  • Beiträge: 331
@ Cali
Zitat
Ich weiß nicht ob es stimmt, aber ich hatte mal gelesen, das eine Vermögensauskunft, eine Anerkennung der Schuld beinhaltet, d.h. wenn man die Vermögensauskunft abgibt, erkennt man die Schuld an.

Mein guter Cali das ist völlig richtig! 
Die Vermögensauskunft (und das Vermögensverzeichnis) ist i.d.R. zu beurkunden mit einer Unterschrift. Wer diese leistet, räumt die Schuld ein.
Das Verfahren wäre dann zu ungunsten des Schuldners beendet.


                                                 Was ist, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe
____________________________der Vermögensauskunft nicht nach kommt?__________________________________

Also was ist, wenn der sogenannte Schuldner die Unterschrift über sein Vermögen verweigert und keine Auskunft gibt?

                                                     Dann ist Zwang das erste Mittel der Wahl.
I.d.R. verfährt der GV dann nach 802l*. Insofern die Ladung wahrgenommen wurde, besteht zumindest die Möglichkeit 802g zu umlaufen.
802g ist dann normalerweise das letzte Mittel und nicht mehr das erste.

* https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html 
§ 802l ZPO

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802g.html
§ 802g ZPO



Lev


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Die Vermögensauskunft (und das Vermögensverzeichnis) ist i.d.R. zu beurkunden mit einer Unterschrift. Wer diese leistet, räumt die Schuld ein.
Nehmen wir mal den Fall; es hätte keinen gerichtlichen Titel und der Unterzeichner dieser Zwangsunterschrift würde mit dieser Unterschrift schriftlich auf diesem Dokument festhalten, daß mit der Leistung dieser Unterschrift kein Schuldanerkenntnis erfolgt?

Und, übrigens, zu Deinem § 802g heißt es:

Zitat
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht
Der GV darf  von sich aus hier nichts festlegen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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