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Autor Thema: Ist die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemäß Art. 95 SVerf erfolgt?  (Gelesen 3568 mal)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Nach der Saarländischen Verfassung,
gemäß Artikel  95 Abs. (2) Satz 2 SVerf, müsste die Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der LRAn mit dem BS,
von der Saarländischen Landesregierung dem Saarländischen Landtag auch mitgeteilt worden sein.

Das wurde bis dato leider noch nicht recherchiert.

Es könnte sein, dass das Gesetz Nr. 1760 (15. Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag),
vom 30. November 2011 Seite 1618 des Saarländischen Amtsblattes),
welches den „RBStV“ mit Artikel 1 beinhaltet,
zu überprüfen wäre.

Hat die Saarländische Landesregierung, den Saarländischen Landtag von dieser ominösen Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“, unterrichtet?

Eine fiktive Person wird wohl eine Anfrage an „fragdenstaat.de“ richten müssen um Klarheit zu bekommen.   ::)

Zitat
Artikel 95
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz.
Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.
Hervorhebungen nicht im Original!

Meinungen?  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei der Verwaltungsvereinbarung der ÖR-Sender handelt es sich nicht um einen Staatsvertrag und nicht um eine Vereinbarung des Saarlandes. Mithin ist Art. 95 der Saarländischen Verfassung wohl nicht einschlägig. Die ÖR-Sender dürfen sich an Unternehmen beteiligen und/oder welche gründen und machen von diesem Recht auch Gebrauch. Wer das darf, kann sicher auch eine Zusammenarbeit bezüglich des Inkassos von "Rundfunkbeiträgen" vereinbaren.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" wurde zwischen den Intendanten der LRA, ZDF und DRadio getroffen.

Was da die Saarländische Landesregierung, sonstige Landesregierungen oder Landtage damit zu tun haben (sollen) erschliesst sich mir nicht.

Gruß
kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
...
Was da die Saarländische Landesregierung, sonstige Landesregierungen oder Landtage damit zu tun haben (sollen) erschliesst sich mir nicht.
...

Werter user @Kurt,

der Art. 95 Abs. (2) regelt den "Abschluss" von Staatsverträgen und weiter auch die dazugehörigen "Vereinbarungen", welche die Landesfürsten unterschrieben haben.

Der "Zwangsrundfunkbeitragseinzug" beruht auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, oder? ;)


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b
  • Beiträge: 764
Es ist noch schlimmer: es gibt ja diese Stelle "KEF", die die Höhe des Rundfunkbeitrags berechnet. Diese KEF wurde von allen Bundesländern per KEF-Statut errichtet. KEF-Statut ist weder den Landtagen, noch den Landesrundfunkanstalten bekannt.

--> Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.
Es trifft eher auf KEF-Statut zu, als auf die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug.
Fazit: Gründungsdokument von KEF ist nicht wichtig.

Zur "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug":
Situation in NRW: WDR ist verpflichtet, Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot bekannt zu machen.

§ 14a WDR-Gesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=406029
Zitat
Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, [...] sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot, wo möglich maschinenlesbar, bekannt zu machen.[...]

Da, WDR dieser Verpflichtung nicht nachgeht und  "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" in seinem Online-Angebot nicht bekannt macht, kann jeder somit annehmen, dass "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" für WDR nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Folge: deswegen ist diese unbedeutende  Verwaltungsvereinbarung auch den Landtagen nicht bekannt.

Beitragsservice gehört auch nicht zur Organisationsstruktur von WDR, da sonst die Verwaltungsvereinbarung auch aus Sicht der Organisationsstruktur von WDR veröffentlicht werden müsste.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2018, 23:51 von boykott2015«

K
  • Beiträge: 2.239
[..]

Werter user @Kurt,

der Art. 95 Abs. (2) regelt den "Abschluss" von Staatsverträgen und weiter auch die dazugehörigen "Vereinbarungen", welche die Landesfürsten unterschrieben haben.

Der "Zwangsrundfunkbeitragseinzug" beruht auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, oder? ;)

Hallo Marga,

sorry - vielleicht stehe ich auf der berühmten "Leitung" - verstehe ich es doch immer noch nicht?

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde am 15. Dezember 2010 von allen Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer (Landesfürsten) unterzeichnet.
Am 30. November 2011 als Gesetz Nr. 1760 auf Seite 1618 des Saarländischen Amtsblattes verkündet.

Ab 01. Januar 2013 trat dann der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Kraft.

Zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 30. November 2011 gab es noch keine "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".

Diese gab es auch (noch) nicht mit in Krafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 01. Januar 2013

Die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" wurde im erst laufenden Jahr 2013 erschaffen.
Sie soll zum 01. Oktober 2013 (!!) in Kraft treten.
Sie wurde allerdings erst zwischen November 2013 bis in den Januar 2014 von den 11 Intendanten der Landesrundfunkanstalten bzw. des ZDF und D-Radio unterzeichnet.
(An der Stelle drängen sich sowieso mehrere Fragen auf...)

Wo siehst Du - nach dieser zeitlich doch sehr versetzten Abfolge - den Angriffs-/Prüfpunkt in Hinblick auf die SVerf Artikel  95 Abs. (2) Satz 2?

Viele Grüße
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Werter user @ Kurt,

(...)
Wo siehst Du - nach dieser zeitlich doch sehr versetzten Abfolge - den Angriffs-/Prüfpunkt in Hinblick auf die SVerf Artikel  95 Abs. (2) Satz 2?
(...)

auf diese Frage hin, folgendes:

Gemäß dem Art. 95 Abs. (2) Satz 2, welcher ein folge Satz von Satz 1 ist, ist ganz klar der Bezug auf den Abschluss von Staatsverträgen zu beziehen mit der Nachfolge, dass auch „Vereinbarungen“, welche den Abschluss von Staatsverträgen beinhalten, mit „Verpflichtung“ der Landesregierung, den Landtag bei der Zustimmung dieser Staatsverträge zu unterrichten.

Dies erfolgte nicht, da wie du so schön beschreibst und festgestellt hast, dass die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“, bei der Zustimmung zum Gesetz 1760 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Saarländischen Parlament, überhaupt nicht existierte.

Am 15. Dezember 2010 bei der Abstimmung zum Gesetz 1760, hat diese Vereinbarung mit auf den Tisch gehört.
Erst am 01. Oktober 2013 wird diese Vereinbarung Beitragseinzug plötzlich abgeschlossen.

Dazu siehe wie unten erwähnt, z. B. das Radio-Bremen-Gesetz (RBG), wonach gemäß § 14 eindeutig geregelt wird, dass die Beitragsfestsetzung mit dem dazugehörigen Staatsvertrag erfolgen muss.

Das Inkasso dieser Beitragsfestsetzung erfolgt durch die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug.

Die Normenklarheit ist durch das „Weglassen“ dieser Vereinbarung bei der Abstimmung zum Gesetz 1760 am 15. Dezember 2010, nach Meinung einer fiktiven Person nicht mehr gegeben.

Zitat
(…) § 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks …
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
Quelle: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26783.msg168193.html#msg168193







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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Noch eine Bemerkung dazu, dass diese ominöse Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug von der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Urteil vom 16. Januar 2017, mal einfach so unter den Tisch fallen lässt mit folgender Feststellung:

Zitat
(...)
Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant.
(...)
Quelle: Urteil vom 16.01.2017 der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15

und weiter ...

Zitat
(...)
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßig-keitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris
(...)

und weiter ...

Zitat
(...)
Eine - wie vom Kläger angeregt - weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst.
Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
(...)
  :o


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Noch eine Bemerkung!
Zitat
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum 14. Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (14. Rundfunkänderungs-staatsvertrag) (Drucksache 14/304) Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 14. Sitzung am 26./27. Oktober 2010,

(Minister Rauber)
(…) Die Regierungschefs haben sich auf einen neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einigen können, der die bisherige Rundfunkgebühr ablösen soll. Die Länder haben dazu ein zukunftssicheres Beitragsmodell entwickelt, das nicht mehr an Geräte anknüpft und damit der Konvergenz der verschiedenen Medienangebote Rechnung trägt. Dieser Systemwechsel soll zu einer deutlichen Vereinfachung des GEZ-Erhebungsverfahrens führen.
Die Schnüffelei an der Wohnungstür wird damit schon bald der Vergangenheit angehören, und der ungeliebte Beauftragdienst wird künftig deutlich reduziert werden können.
(…)
Schließlich haben wir in den zurückliegenden Verhandlungen erreicht, dass bei dieser Reform der Rundfunkfinanzierung gerade auch den Belangen der kleinen Anstalten Rechnung getragen wird. Es war für uns Bedingung, dass die ARD, vertreten durch den Intendanten des Südwestrundfunks, der Ländergemeinschaft zugesagt hat, dass die durch den Modellwechsel möglicherweise eintretenden Einnahmeverschiebungen zwischen den Landesrundfunkanstalten ARD-intern ausgeglichen werden.
Auch der Saarländische Rundfunk hat somit Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
Meine Damen und Herren, die Regierungschefs wollen diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nun auf den Weg bringen und werden in den kommenden Wochen die Vorunterrichtung der Landtage wie in der Vergangenheit durchführen.
Danach ist die Unterzeichnung des Staatsvertrages für die Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember dieses Jahres vorgesehen. Nächstes Jahr werden wir dann dazu das entsprechende Gesetz hier im Landtag beraten.

(…)
Quelle: Landtag des Saarlandes Plenarprotokoll
https://www.landtag-saar.de/Plenarprotokoll/PlPr14_014.pdf

Das zur Lesung vom Landtag am 26./27. Oktober 2010

Und weiter …

Zitat
(…) Die Vorteile der Systemumstellung liegen aber nicht allein darin, dass die Rundfunkfinanzierung auf eine verlässliche und zukunftsfähige Basis gestellt wird.
Ein wesentlicher Vorteil der Reform ist es, dass sich die bisherige Rundfunkgebühr in Höhe von 17,98 Euro für den typischen Privatnutzer nicht erhöht, sondern der künftig zu entrichtende Rundfunkbeitrag stabil bleiben kann. Ein wesentliches Ziel der Umstellung der Rundfunkfinanzierung im Jahre 2013 ist es, den Beitrag sowohl für den Bürger als auch für die Unternehmen mindestens zwei Jahre stabil zu halten.

Mit diesem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag können wir in diesem Sinne eine Beitragsstabilität gewährleisten, ohne dass das staatsferne Verfahren der Gebührenfestsetzung infrage gestellt, wird.

Angesichts der schon heute geltenden Zweitgeräte-Freiheit in privaten Wohnungen gehen wir davon aus, dass sich mit der Finanzierungsumstellung in 95 Prozent der deutschen Privathaushalte keine Nachteile im Verhältnis zum Status quo ergeben werden. In vielen Fällen wird sogar das Gegenteil der Fall sein. (…)

Aus heutiger Sicht lässt sich nicht vorhersagen, ob aus der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung Mehreinnahmen resultieren. Wenn dies der Fall sein sollte, sollen diese Mehreinnahmen für eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen genutzt werden.
Aus diesem Grund haben die Länder in einer gemeinsamen Protokollerklärung eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels auf der Grundlage der Ergebnisse des nächsten KEF-Berichts, des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, vereinbart. (…)
Quelle: Landtag des Saarlandes Plenarprotokoll
https://www.landtag-saar.de/Plenarprotokoll/PlPr14_022.pdf

und weiter:
Zitat
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rund-funkänderungsstaatsvertrag) (Drucksache 14/508) Beschlussfassung über den vom Ausschuss für Bildung und Medien eingebrachten Antrag betreffend:
Protokollerklärung zum Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Drucksache 14/640)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, kurz 15. Rundfunkänderungs-staatsvertrag genannt, in seiner 22. Sitzung am 15.06.2011 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen.
Der Gesetzentwurf, der uns als Drucksache 14/508 vorliegt, dient der Zustimmung zu dem genannten Staatsvertrag und damit zu dessen Umsetzung in saarländisches Landesrecht.
Nur bei Zustimmung aller Bundesländer kann der Staatsvertrag Rechtskraft erlangen. Der 15. Rund-funkänderungsstaatsvertrag nimmt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland einen Systemwechsel vor. Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird durch einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt.

Während nach bisherigem Gebührenrecht eine gerätebezogene Rundfunkgebühr zu entrichten ist, sieht das neue Beitragsrecht den Wegfall dieses Gerätebezuges vor. Ab dem Jahr 2013 werden alle Haushalte und Betriebsstätten verpflichtet, unabhängig von ihrer empfangstechnischen Ausstattung einen generellen Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen. Vor dem Hintergrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung im Medienbereich verfolgen die vertragsschließenden Regierungschefs der Länder das Ziel, ein einfacheres und gerechteres Rundfunkfinanzierungsmodell zu schaffen, das aufkommensneutral sein und die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung verbessern soll.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien, später in Ausschuss für Bildung und Medien umbenannt, hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in drei Sitzungen eingehend beraten. Er hat eine umfängliche Anhörung durchgeführt, an der sich in schriftlicher oder mündlicher Form 18 von 33 angeschriebenen Adressaten beteiligt haben.
Das neue Finanzierungskonzept ist dabei erwartungsgemäß auf unterschiedliche Resonanz gestoßen. Während Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von SR, ARD und ZDF den Systemwechsel eindeutig befürwortet haben, ist etwa vonseiten des Dresdner Instituts für Medien, Bildung und Beratung scharfe Kritik geübt worden.
Interessenorganisationen für behinderte Menschen haben sich dagegen gewandt, dass benachteiligte, bisher gebührenbefreite Personengruppen künftig auf der Basis eines ermäßigten Beitragssatzes von einem Drittel an der Rundfunkfinanzierung beteiligt werden. Diesem Einwand ist die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegengehalten worden, wonach es nicht gerechtfertigt erscheine, Personen aufgrund einer Behinderung oder einer sozialen Benachteiligung, die im Übrigen aber finanziell leistungsfähig sind, von der Gebührenpflicht zu entbinden. Kontrovers sind in der Anhörung auch die Auswirkungen des Beitragsmodells auf die kleinbetriebliche Wirtschaft diskutiert worden sowie die datenschutzrechtlichen Aspekte des dem neuen Modell anzupassenden Beitragserhebungswesens. Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 28. Sitzung am 30. November/01. Dezember 2011 (Präsident Ley) 2107

Nach Auswertung der Anhörung hat der Ausschuss einstimmig eine Protokollerklärung angenommen, die Teil seiner Beschlussempfehlung an den Landtag ist und die uns als Drucksache 14/640 vorliegt. Da staatsvertragliche Regelungen der Länder auf parlamentarischem Wege nur in Gänze bestätigt oder abgelehnt, nicht aber in Einzelpunkten abgeändert werden können, hat der Ausschuss diesen Weg gewählt, sein Votum zu der Vorlage mit einigen festen Erwartungen zu verknüpfen, die aus den Erkenntnissen seiner Beratung resultieren.
Die in der Protokollerklärung niedergelegten Erwartungen betreffen dreierlei:
erstens die dauerhafte Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Blick auf Bestand und Entwicklung des Saarländi-chen Rundfunks,
zweitens die Fortführung der vom Saarländischen Rundfunk unternommenen Anstrengungen zur Erweiterung des barrierefreien Sendeangebots für Menschen mit Behinderungen
und drittens die Einhaltung des Grundsatzes der Datensicherheit bei der Erhebung und Verwendung aller zur künftigen Beitragserhebung relevanten Datensätze durch die Gebühreneinzugszentrale.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, nach Maßgabe dieser Protokollerklärung empfiehlt der Ausschuss dem Landtag einstimmig, bei Zustimmung aller Fraktionen, die Annahme des Gesetzentwurfes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall.)
Präsident Ley:
Ich danke der Frau Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Der Ausschuss für Bildung und Medien hat mit der Drucksache 14/640 einen Beschlussantrag betreffend Protokollerklärung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingebracht.

Wir kommen zur Abstimmung über diesen Antrag. Wer für die Annahme der Drucksache 14/640 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? -

Ich stelle fest, dass der Beschlussantrag Drucksache 14/640 einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 14/508. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/508 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.
Quelle: Landtag des Saarlandes Plenarprotokoll
https://www.landtag-saar.de/Plenarprotokoll/PlPr14_028.pdf#%5B%7B%22num%22%3A318%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22XYZ%22%7D%2C51.692%2C395.829%2Cnull%5D

Demnach wurde bei der Abstimmung zur Zweiten Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Drucksache 14/508) Beschlussfassung über den vom Ausschuss für Bildung und Medien eingebrachten Antrag betreffend: Protokollerklärung zum Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Drucksache 14/640),
keine „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ mit in das Gesetz eingebracht. Dies hat zur Folge, dass ab dem, 01.01.2013 keine Vereinbarung zur Beitragsfestsetzung mit dem dazugehörigen Inkasso (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) mit verabschiedet wurde. Aus den Plenarprotokollen geht dies eindeutig hervor. Die Landesregierung beruft sich ganz einfach auf die Aussage:
Zitat
(…) Mit diesem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag können wir in diesem Sinne eine Beitragsstabilität gewährleisten, ohne dass das staatsferne Verfahren der Gebührenfestsetzung infrage gestellt, wird. (…)

Damit meint die Landesregierung, sie kann mal einfach so den Zwangsrundfunkbeitragspflichtigen wohnenden Bürger so „hinters Licht“ führen und den Art. 95 der Saarländischen Landesverfassung außer Acht lassen.
Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, welche Bestandteil des 15. RÄStV hätte sein müssen wurde erst zum 01.10.2013 abgeschlossen.
Da war der 15. RÄStV schon lange in Kraft.

Eine Beweiserhebung bei der Klage AZ: 6 K 2061/15 vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes, bezüglich dieses hier beschrieben Vorgangs, der Abstimmung zum 15. RÄStV des Saarländischen Landtages, ist aus gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst richterlich zu überprüfen (siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29399.msg184641.html#msg184641).  >:(


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  • Beiträge: 7.286
@Marga & Kurt


Zitat
das staatsferne Verfahren der Gebührenfestsetzung

Zitat
Das Inkasso dieser Beitragsfestsetzung erfolgt durch die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug.

Staatsfern ist nur das Inkasso, also der Einzug des Rundfunkbeitrages, weil eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gemäß EGMR eine nichtstaatliche Organisation ist und der für den Einzug beauftragte, gemeinsame Beitragsservice Teil einer jeden der ihn begründenden 9 öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit also insofern Teil nichtstaatlicher Organisationen ist.

Nur die Höhe des Rundfunkbeitrages selbst ist per Staatsvertrag festgelegt und für die Rundfunkanstalten verbindlich, mehr dürfen sie vom Rundfunknutzer nicht verlangen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin

Zitat
... für den Einzug beauftragte, gemeinsame Beitragsservice Teil einer jeden der ihn begründenden 9 öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit also insofern Teil nichtstaatlicher Organisationen ist.

Diese Sichtweise ist nur eine Vermutung der Richter. So ist z.B. WDR verpflichtet per WDR-Gesetz seine Organisationsstruktur offenzulegen. Das hat er auch durch WDR Geschäftsbericht 2017 getan.

WDR Geschäftsbericht 2017
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/serviceangebot/geschaeftsbericht-130.pdf

S. 135
Zitat
Zu diesen Gerichtsverfahren und medienpolitischen Entwicklungen rund um den Rundfunkbeitrag gab es auch in diesem Berichtsjahr zahlreiche Presseanfragen sowie Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Diese wurden von der Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) Beitragskommunikation unter der Leitung der Justiziarin und stellvertretenden Intendantin des WDR, Eva-Maria Michel, und mit Unterstützung des WDR-Justiziariats zentral für ARD, ZDF und Deutschlandradio beantwortet. Auf wesentliche Entwicklungen wurde zudem auf der Internetseite rundfunkbeitrag.de aufmerksam gemacht, die redaktionell von der GSEA Beitragskommunikation betreut wurde. Im Berichtsjahr wurde beschlossen, die GSEA Beitragskommunikation aufzulösen und die Aufgaben der Beitragskommunikation auf den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu überführen.

2017 wurde Gemeinschaftseinrichtung GSEA Beitragskommunikation aufgelöst. Die Aufgaben der Beitragskommunikation wurden auf den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio überführt.


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