Im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 ist unter Rn32 zu lesen:
1. Der Südwestrundfunk hält den Rundfunkbeitrag für formell und materiell verfassungsmäßig.
[...]
Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt scheitere zudem nicht an der Größe des Adressatenkreises des staatlichen Leistungsangebots. Entscheidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html;jsessionid=F18E501B05CB97058C69B0314F0F975F.2_cid394Mit Südwestrundfunk dürfte wohl der Justitiar gemeint sein?
AHA, der Justitiar ist gleichzusetzen mit Südwestrundfunk? Der SWR hat meines Wissens einen Intendanten als rechtlichen Vertreter.
Ein staatliches Leistungsangebot darf man aber gerne über Steuern finanzieren.
Wahrscheinlich hat sich hierbei der Justitiar ein wenig vertan?
Der Südwestrundfunk hat lediglich ...
Ja, worüber darf der SWR entscheiden?
Am SWR sind 2 Länder beteiligt. Die beiden Länder haben zu entscheiden - oder nicht?